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Durchsuchung in Rechtsanwaltskanzlei

Eigentlich dachte ich, hierzu wäre schon alles Notwendige gesagt. Schon in StRR 2015, 97 und StRR 2015, 262 hatte ich mich in zwei Anmerkungen zu zwei Kanzlei-Durchsuchungen, einmal in Verbindung mit einer nur geringfügigen Straftat ausgelassen.

Das Bundesverfassungsgericht findet deutliche Worte zur Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.
Das Bundesverfassungsgericht findet zur Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei deutliche Worte.

Die Mahnungen des Bundesverfassungsgerichts haben aber den Ermittlungsrichter in Hamburg dennoch nicht davon abgehalten, eine ersichtlich rechtswidrige Durchsuchungsanordnung zu treffen, die das Landgericht sogar gehalten hat. Und obwohl die Verfassungsbeschwerde (wegen fehlender Rechtswegserschöpfung) nicht zur Entscheidung angenommen wurde, schickte die 2. Kammer des Ersten Senats in einem obiter dictum eine deutliche Ansage nach Hamburg:

Besondere Vertrauensstellung zwischen Anwalt und Mandant zu beachten

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebiete bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung ihrer Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Denn die Ermittlungsmaßnahme in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, berge regelmäßig die Gefahr, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen könnten, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen dürften. Dies berühre dann die Grundrechte der Mandanten.

Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liege darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange erforderten eine besondere Beachtung der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme – auch dann, wenn der Rechtsanwalt selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren sei.

Verhältnismäßigkeit bei geringfügigen Straftaten

Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, seien nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen, so dass die Schwere der Maßnahme unverhältnismäßig sei. Im konkreten Fall ging es um den Vorwurf eines (versuchten) Prozessbetrugs, den eine ehemalige Mandantin dem Rechtsanwalt vorwarf. Der Tatverdacht sei aufgrund der aktenkundigen Widersprüche zwischen E-Mail und polizeilicher Vernehmung der Zeugin jedoch schwach gewesen, noch schwächer die Auffindevermutung von Beweismitteln auf dem beschlagnahmten Computer.

Schließlich sei die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts zu berücksichtigen, was Amts- und Landgericht hier offenbar versäumten.

Die besondere Eingriffsintensität der Durchsuchung von Anwaltskanzleien ergebe sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweise und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen würden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst hätten.

Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung sei aus Sicht eines durchschnittlichen Dritten auch nicht auf die Mandatsunterlagen beschränkt gewesen, die die Anzeigende betrafen, sondern habe potentiell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene erfasst (sic!). Eine Abwendungsbefugnis sei sogar ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen worden, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es sollte offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandatsbezogenen Verfahrensakte des Rechtsanwalts zur Anzeigenden gesucht werden.

Das tut beim Lesen schon weh und so muss man sich auch nicht darüber wundern, dass das Bundesverfassungsgericht hierzu einiges auszuführen hatte. Leider befürchte ich, dass dies in Hamburg nicht auf offene Ohren treffen wird.

Fazit in aller Kürze und Deutlichkeit

Die Aspekte der geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erheblichen Eingriffstiefe und der weiteren denkbaren Ermittlungsansätze sprechen zusammengenommen erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung. Da die Durchsuchungsanordnung für die Rechtsanwaltskanzlei weit gefasst ist und potentiell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betrifft, spricht die besondere Rolle als Rechtsanwalt im Ergebnis aber entscheidend gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung.


Der Drei-Prozent-Mythos

Der Regensburger Professor und RiObLG a.D. Tonio Walter widmet sich seit einiger Zeit einem unpopulärem Thema – den Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht. Dass ihm dies zurecht ein relevantes Anliegen ist, beweist u.a. seine Veröffentlichung zur dunklen Seite von MeToo.

In der JuristenZeitung gab es nun einen kontrovers geführten Austausch über drei Ausgaben mit seinen Professorinnenkolleginnen Elisa Hoven (Leipzig) und Frauke Rostalski (Köln), ausgehend von einer Anmerkung Walters in JZ 2024, 1044 zum Fall der feministischen Staatsanwältin (BGH, Beschluss v. 18.1.2024 – 5 StR 473/23), den die Professorinnen so offenbar nicht stehen lassen wollten. Unter dem Titel „Zu viele Emotionen?“ verfassten sie in JZ 2024, 1084 eine Antwort mit einigen auch aus meiner Sicht eher zweifelhaften oder unglücklichen Äußerungen.

Nur 3% Falschbeschuldigungen?

In ihrem Kurzbeitrag behaupten sie mit Berufung auf den Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe sowie eine „Studie“ aus dem Jahr 2009 von Jo Lovett und Liz Kelly, in der die Verfasserinnen für Deutschland eine Stichprobe von 100 Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart untersuchten, dass es in Deutschland nur 3% Falschbeschuldigungen im Bereich der Sexualstraftaten geben soll. Sieht man sich die Studie allerdings kurz an, ist sofort offensichtlich, dass diese Angabe nicht stimmen kann. Allein methodisch ist die Untersuchung bei 100 Akten von lediglich einer Staatsanwaltschaft zweifelhaft und weit entfernt von repräsentativ.

In 3 Fällen der 100 Verfahren wurde nach Abschluss der Ermittlungen ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet, so dass die Schlussfolgerung war, nur in diesen 3% gehe die Strafanzeige auf eine Falschbeschuldigung zurück. In 41 Fällen war sich die Justiz aber entweder sicher, es mit einer objektiv falschen Beschuldigung zu tun zu haben, oder sie konnten dies zumindest nicht ausschließen. Darunter waren vier Freisprüche vom Tatvorwurf der Vergewaltigung und 34 Einstellungen mangels Tatverdacht. In all diesen Fällen wurde nie untersucht, ob dem eine Falschbeschuldigung zugrunde lag.

Dieses Ergebnis nahm Walter zum Anlass, die von den Professorinnen referenzierte Studie sehr deutlich in Zweifel zu ziehen, nachzulesen im Aufsatz „Richtige und falsche Beschuldigungen im Sexualstrafrecht“ in JZ 2025, 118, die seine Bemerkungen zu Hoven und Rostalski abschließen sollen. Darin ruft er nicht nur den Fall Kachelmann in Erinnerung, sondern indirekt auch den Fall Witte, dessen Freispruch nunmehr 15 Jahre zurückliegt und dem der NDR Niedersachsen eine kurze Erinnerung widmet. Witte war wegen einer Falschbeschuldigung der Vergewaltigung fünfeinhalb Jahre im Gefängnis und wurde in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.

Schließlich zitiert Walter die Erfahrung von Rechtsmedizinern, die in einem Drittel der von ihnen untersuchten Fällen überzeugt sind, dass es sich um selbst beigebrachte Verletzungen handele. Ein nach seiner Ansicht „handfestes Indiz“ für mindestens diese Falschbeschuldigungsquote.

Die Waffen bei den Staatsanwaltschaften sitzen lockerer

Nach Kinzig und Stelly ist die Freispruchquote in Sexualstrafverfahren deshalb nicht nur hoch, sondern „spektakulär“, denn sie betrage nicht nur mehr als das Achtfache des Durchschnitts (!), sondern habe sich in den letzten Jahrzehnten sogar verdoppelt. Als Ursache dafür sieht Walter, dass bei diesen Delikten die Waffen bei den Staatsanwaltschaften jetzt deutlich lockerer sitzen als früher und dass sie mittlerweile auch Fälle anklagen, für die nicht unbedingt wahrscheinlich erscheint, dass es zu einer Verurteilung kommen werde. Dies deckt sich mit meiner Erfahrung, nach der man sich das (mögliche) Opfer in der Hauptverhandlung „einfach mal anhören wolle“. Eine fragliche Praxis, nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes.

Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht: Prof. Tonio Walter zu richtigen und falschen Beschuldigungen in der JuristenZeitung.
Staatsanwältin im Gerichtssaal: Wie erkennt man eine Falschbeschuldigung? (Symbolbild, KI-generiert)

Der Fall jener feministischen Staatsanwältin zeige im Ergebnis deshalb par excellence, dass der öffentliche Druck, man müsse (möglichen) Opfern von Sexualstraftaten (alles?) völlig unkritisch glauben, auch in der objektivsten Behörde der Welt angekommen ist.

Zu milde Strafen?

Schließlich geht Walter auf den Vorwurf von Hoven und Rostalski ein, Sexualstraftaten würden zu milde bestraft. Zwar ist sein Beispiel vom Jungen mit seiner Freundin auf dem Sofa schlecht gewählt, denn wäre der Junge unter 21 käme sehr wahrscheinlich ohnehin Jugendstrafrecht zur Anwendung, aber grundsätzlich ist ihm zuzustimmen. Zahlreiche Fälle meiner Praxis spielen im Bereich von wie auch immer gearteten Beziehungen, nach deren Ende behauptet wird, der eine von hunderten Sexualverkehren war gegen den geäußerten Willen. Wenn das Opfer dies jedoch während der Beziehung nicht zum Anlass für eine Trennung nahm, also offenbar selbst nicht als so erheblich wahrnahm, sollte der Staat dann Jahre später mit der „ultima ratio“ des Strafrechts einige Jahre Freiheitsstrafe dafür verhängen?

Überzeugen könnten Hoven/Rostalski nur, meint Walter, wenn sie empirisch nachwiesen, dass erstens die sachverhaltsmäßig typischen Fälle auf der Schwereskala im mittleren oder oberen Drittel lägen, und dass zweitens die Gerichte auch für diese Fälle Strafen aus dem unteren Drittel des Strafrahmens verhängten. Darauf gibt es – auch nach meiner praktischen Erfahrung – nicht den geringsten Hinweis. Im Übrigen wacht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel über die Strafzumessung, an der neben dem oder den Berufsrichtern auch Schöffen mitwirken, die vielleicht am Einzelfall besser einzuschätzen wissen, was gerecht oder ungerecht ist.


Selbstleseverfahren, Band 152

Unter dieser Rubrik veröffentlichen wir – ähnlich einer juristischen Presseschau – regelmäßig Links zu interessanten Nachrichten, die Sie im Selbstleseverfahren rezipieren können. Ich bitte um Nachsicht, dass hier noch einige nicht ganz aktuelle Artikel dabei sind – ich bin noch nicht wieder im Rhythmus.

Selbstleseverfahren, Band 152: Juristischer Wochenrückblick zum Strafrecht und Strafprozessrecht

* Brandaktuell: Einführung der E-Akte in der Justiz wird verschoben
* Ein verdammt guter Talkshowgast
* Vor dem Fernseher hat sich der Mörder verraten
* Männer benachteiligt? Gericht stoppt Beförderungen bei der Polizei
* „Schlumpf-Spray“: Mittel zur Verteidigung?
* Wann das Pos­ting von Täter­bil­dern strafbar ist
* Wann ist ein Richter im Straf­pro­zess „befangen“?
* Rechtsfragen zu einem schrecklichen Mord
* Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger – 1. Halbjahr 2025

Und zur Inaugenscheinnahme: Richter am Amtsgericht a.D. Johann Krieten „menschelt“ …

Richter und Täter - Wiedersehen auf St.Pauli | Doku | NDR Story

Hinweis: Einige verlinkte Beiträge sind hinter einer Paywall, hierauf haben wir keinen Einfluss.


Liebesgrüße aus Moskau?

Dass die Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich – an der Ernsthaftigkeit ihrer Personenstandsänderung darf berechtigt gezweifelt werden – offenbar erfolgreich untertauchte und inzwischen in Moskau vermutet wird, lenkt das Problem auf offene, nicht vollstreckte Haftbefehle.

Allein in Berlin waren zum Stichtag am 1. Juli 2025 insgesamt 8.581 Haftbefehle offen, darunter (kaum vorstellbar) 59 Mörder und 66 wegen Totschlags verurteilte Menschen, knapp 2.000 mehr als vor zehn Jahren. Weil sich in Berlin lediglich ca. 20-25% der Verurteilten auf die Ladung zum Strafantritt dem Vollzug stellen, wurde dort eigens eine Haftbefehlsstreife ins Leben gerufen:

Schnell, effizient, erfolgreich – Unterwegs mit der Haftbefehlsstreife | SPIEGEL TV

Ob und wann Marla-Svenja Liebich nun die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Chemnitz antritt bleibt abzuwarten. Klar dürfte hingegen sein, dass Vollzugslockerungen wie der offene Vollzug dann nicht auf sie warten. Ich vermute: Ihre Tage in Freiheit sind gezählt.


Neues zur Akteneinsicht des Verletzten bzw. der Nebenklage in Aussage gegen Aussage-Konstellationen

Neu ist nicht, was das Oberlandesgericht Köln hierzu auszuführen hatte – dies liegt auf Linie der nun überwiegenden Auffassung der Oberlandesgerichte, der Nebenklage könne nach ihrer Zusicherung, die Akten nicht der oder dem Verletzten zu überlassen, vollständige (unbeschränkte) Akteneinsicht gewährt werden.

Dies widerspricht schon klar der Intention des Gesetzgebers, der bei Einführung des § 406e StPO klar formuliert hatte:

„Dieser Versagungsgrund [der Gefährdung des Untersuchungszwecks, Abs. 2 S. 2] kann deshalb auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des 
Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und 
den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigten könnte.”

Schon die Möglichkeit, die Zuverlässigkeit oder der Wahrheitsgehalt einer noch zu erwartenden Zeugenaussage könnte beeinträchtigt werden, sollte ausreichen, die Akteneinsicht zu versagen. Hierauf hatte das HansOLG vor mehr als zehn Jahren erstmals hingewiesen.

Lesenswerte Anmerkung zur Akteneinsicht der Nebenklage

Stattdessen verschiebt die vorherrschende Ansicht der Oberlandesgerichte die Problematik nun lieber auf die Ebene der Beweiswürdigung, nämlich der schwierig zu beantwortenden Frage, ob der Nebenklägerin denn nun Akteninhalte überlassen wurden oder ihr auf einem anderen Weg Kenntnis über ihre früheren Aussagen verschafft wurden. Dann wäre das Kriterium der Aussagekonstanz nämlich entwertet.

Dies ist der zweite Punkt, den die Oberlandesgerichte offenbar übersehen. Die Zusicherung, den Akteninhalt der Nebenklägerin nicht vor deren Vernehmung zugänglich zu machen, ist wertlos, wenn ihr die Inhalte anders vermittelt werden, etwa durch Fragen des Nebenklagevertreters, ob sie sich hinsichtlich der ihr/ihm geschilderten Version sicher sei oder ob es auch anders gewesen sein könnte (nämlich so wie in ihrer Vernehmung geschildert). Jeder halbwegs kreative Nebenklagevertreter findet einen Weg, die Akteninhalte der Nebenklägerin zu vermitteln ohne ihr diese entgegen der abgegebenen Zusage „zugänglich“ zu machen.

Was es allerdings darüber hinaus wirklich Neues dazu zu sagen gibt, hat Yves Georg in der sehr lesenswerten Anmerkung zum eingangs erwähnten Beschluss in NStZ 2025, 440 [441 ff.] (Heft 7/2025) niedergeschrieben.

Neues zur Akteneinsicht des Verletzten bzw. der Nebenklage in Aussage gegen Aussage-Konstellationen
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Und eine letzte Anmerkung in eigener Sache: Dies ist der 900. Beitrag in der Strafakte, somit ein kleines Jubiläum. Folgen Sie uns gerne, um die nächsten Beiträge nicht zu verpassen!