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Erst Wellensittich, jetzt E-Mail? Neues vom LG Regensburg

Das Landgericht Regensburg, genauer gesagt die auswärtige Strafvollstreckungskammer, sorgt derzeit für Wirbel im bayerischen Vollzug. Wie ein kleines gallisches Dorf, das Widerstand leistet, zeigt sich auch die Kammer eigensinnig und stärkt erneut die Rechte von Inhaftierten. Nachdem die Kammer kürzlich einem Sicherungsverwahrten die Haltung eines Wellensittichs gestattete (Beschl. v. 15.2.2022, SR StVK 654/19; mit Anm. hier), nimmt sie sich aktuell einen ablehnenden Anstaltsbescheid vor, bei dem es um die Einrichtung und Nutzung einer E-Mail-Adresse geht.

Erst Wellensittich, jetzt E-Mail in der Sicherungsverwahrung in Bayern

Zwar kommt der Beschluss (Beschl. v. 5.4.2022, SR StVK 136/22) zunächst unscheinbar daher. Wenn man sich aber bewusst macht, dass Bayern nach wie vor zu den Bundesländern gehört, die einen Internetzugang für Gefangene strikt ablehnen, dann liegt die besondere Bedeutung dieser Entscheidung auf der Hand.

E-Mail im Vollzug – Die Zeit ist reif!

Ein besonderes Kennzeichen der Entscheidung – um nicht zu sagen ein Faszinosum – ist die erfrischend progressive Haltung der Kammer, wie sie nicht nur im Ergebnis (die Kammer hebt den Bescheid auf), sondern auch bei dessen Herleitung zum Ausdruck kommt:

1. Die Kammer hält es für „sachfremd“, wenn von Anstaltsseite damit argumentiert wird, „dass die Beschäftigung mit der E-Mail-Nutzung beim Antragsteller derzeit quasi im Hinblick auf die fehlende Entlassungsperspektive verfrüht sei“ (Rn. 45). Denn – und hier kann man nur beipflichten – „ein frühzeitiges Erlernen des Umgangs mit modernen Kommunikationsmitteln [ist] sinnvoll und kann ggf. auch ein Motivationsschub sein, aktiv an den erforderlichen Behandlungsmaßnahmen für eine Entlassung mitzuwirken“ (Rn. 45). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass E-Mail-Verkehr in der Außenwelt längst zum Alltag gehört und deshalb unverzichtbar ist, um in der Gesellschaft, also dort, wohin Gefangene dem Ziel des Strafvollzugs entsprechend zurückkehren sollen, „‚up to date‘“ zu bleiben respektive sich zu recht zu finden.

2. Die Kammer macht deutlich, dass dem Begehren des Gefangenen auf Nutzung einer E-Mail-Adresse nicht bereits der Umstand entgegensteht, dass es an einer spezialgesetzlichen Regelung im Bayerischen Strafvollzugsgesetz fehlt (Rn. 29ff). Dem ist zuzustimmen. Zugleich tritt die Kammer mit dieser Sichtweise einer im Schrifttum vertretenen Auffassung entgegen, wonach E-Mail-Nutzung im Vollzug grundsätzlich nicht in Betracht kommen soll.

3. Die Kammer hebt hervor, dass die Nutzung von E-Mail-Adressen eine eigene grundrechtliche Relevanz hat. Anknüpfungspunkt ist nach ihrer Auffassung Art. 5 Abs. 1 GG, wobei neben der Informationsfreiheit beim sog. Mailen vor allem die Meinungsfreiheit tangiert sei (Rn. 43). Dem lässt sich noch hinzufügen, dass – ungeachtet der Art der Internetnutzung im Einzelnen – stets auch an Art. 6 Abs. 1 GG, sofern es um den Kontakt zu Familienangehörigen geht, und an das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu denken ist.

Fortschritt durch Corona?

Die Entscheidung liefert darüber hinaus spannende Innenansichten. Denn auch in Bayern dürfen Gefangene bereits das Internet nutzen. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, besteht für die Gefangenen seit Pandemiebeginn die Möglichkeit zu skypen, also Internetvideotelefonie zu nutzen. Man erfährt zudem: „Auf den Skype-PCs sei zwar ein Internetzugang vorhanden. Allerdings würden während des Skype-Vorgangs diese PCs für die Gefangenen lediglich ohne Tastatur und Maus zur Verfügung stehen“ (Rn. 14).

Damit zeigt sich einerseits, dass die Corona-Pandemie für unfreiwilligen Fortschritt im Vollzug gesorgt hat, andererseits wird deutlich, dass auch die bayerische Justizverwaltung erkannt hat, dass sich das Internet nicht gänzlich aus dem Vollzug ausschließen lässt. Spannend bleibt, ob den Gefangenen die Möglichkeit des Skypens auch künftig, also bei einer weiteren Entspannung der Corona-Lage erhalten bleiben wird. Zudem müssten diese tatsächlichen Entwicklungen dem bayerischen Gesetzgeber Anlass genug sein, endlich eine eigene Internetvorschrift einzuführen.

(Gastbeitrag von Dr. Lorenz Bode)


Anhörung des Beschuldigten vor Akteneinsicht an Verletzte

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss über einen Eilantrag vom 08.10.2021 noch einmal sehr deutlich zum Akteneinsichtsrecht des Verletzten positioniert. Diesem hat nämlich eine Anhörung des Beschuldigten vorauszugehen, was in der Praxis sehr häufig schlicht ignoriert wird. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus:

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO regelmäßig mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist und die Staatsanwaltschaft vor Gewährung der Akteneinsicht deshalb zu einer Anhörung des von dem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten verpflichtet ist. Die unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann.

Mit Blick auf die Art und Weise der Anhörung sei hierbei zu berücksichtigen, dass es das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebiete, in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich vor einer Entscheidung – umfassend – Gehör und damit Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Den Beteiligten muss die Möglichkeit gegeben sein, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten und durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Anhörung des Beschuldigten vor Gewährung von Akteneinsicht an Verletzte

Bei unterlassener Anhörung auf BVerfG-Rechtsprechung hinweisen

Bekanntlich erschöpft sich der Anspruch eines Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht schon in der bloßen Gewährung – vielmehr muss das Gericht dessen Ausführungen auch zur Kenntnis nehmen und erkennbar in Erwägung ziehen.

In der Praxis unterbleibt die Anhörung vor der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten regelmäßig. Bei den Staatsanwaltschaften scheint die Rechtsprechung nicht hinreichend bekannt zu sein, was dazu führen sollte, diese häufiger hieran zu erinnern.

BVerfG, Beschl. v. 08.10.2021 – 1 BvR 2192/21


Die Abkehr vom qualifizierten Konnexitätserfordernis

Wenn ein Beweismittel die Beweistatsache belegen kann, liegt ein Beweisantrag vor, dem das Gericht nachgehen muss. Der 5. Straf­se­nat hat mit Beschluss vom 01.09.2021 (für BGHSt vorgesehen – 5 StR 188/21) entschieden, dass es einer darüber hinausgehenden Darlegungen der Plausibilität des Beweisergebnisses nicht bedarf. Insofern muss sich ein Be­weis­an­trag insbesondere nicht mit frü­he­ren hiervon abweichenden Beweisergeb­nis­sen aus­ein­an­der­set­zen. Damit weicht der 5. Strafsenat von der bisherigen Rechtsprechung des BGH ab. Hintergrund der Entscheidung ist die Neu­re­ge­lung des Be­weis­an­trags­rechts im Strafverfahren aus dem Jahr 2019.

Abkehr vom Konnexitätserfordernis durch Gesetzesänderung

Mit dem seit 13.12.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. 2019 I S. 2121) ist § 244 Abs. 3 S. 1 StPO dahingehend geändert worden, dass ein Beweisantrag vorliegt,

wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Beweisantrag, Beweisantragsrecht, Konnexitätserfordernis, Konnexität, Ablehnung

Ein Beweisantrag muss also zunächst keine weitergehende Anforderung erfüllen als die bloße Darlegung der Konnexität – im Sinne eines einfachen Zusammenhangs – zwischen Beweismittel und Beweistatsache. Diesbezüglich hat der 5. Strafsenat des BGH klargestellt, dass der Antragsteller hingegen nicht aufzeigen müsse, weshalb das von ihm benannte Beweismittel die unter Beweis gestellte Tatsache belegen können soll, obwohl die bisherige Beweisaufnahme möglicherweise andere Ergebnisse ergeben hat. In der Forderung nach einer solchen qualifizierten Konnexität läge eine unzulässige Beweisantizipation. Vielmehr müsse dem Antragsteller die Möglichkeit offen stehen, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, für die es nach der bisherigen Beweisaufnahme keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und die ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint.

Lockerung der Anforderungen an die Konnexität von Beweisanträgen

Dementsprechend führt der Beschluss des BGH – im Einklang mit der Reform des § 244 StPO – zu einer Lockerung der Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag. Die Grenzen der Zulässigkeit eines Beweisantrags werden lediglich bei mangelnder Ernsthaftigkeit und der Antragstellung in Verschleppungsabsicht gemäß § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO gezogen.

Aufgrund der Neufassung des § 244 Abs. 3 StPO fühlen sich die Richter und Richterinnen des 5. Strafsenats nicht an die Rechtsprechung anderer Strafsenate des BGH gebunden. Eine Entscheidung des Großen Strafsenats im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG war demnach nicht einzuholen.

Konsequenzen für das Beweisantragsrecht

Konkret auf das vom BGH entschiedene Verfahren bezogen ergeben sich folgende Konsequenzen für das Beweisantragsrecht:

Das Landgericht Berlin hat in einem Prozess wegen der Schüsse auf einen Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters einen Beweisantrag des wegen Beihilfe verdächtigen Mitangeklagten abgelehnt, mit dem dieser durch Vernehmung eines Zeugen beweisen wollte, dass der angeschossene Nebenkläger und der Schütze vor der Tat unabhängig von ihm Kontakt hatten. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, dass der Zeuge gegenüber einem bereits vernommenen Polizeibeamten vom Inhalt des Beweisantrags abweichende Angaben gemacht habe. Die Verteidigung habe nicht plausibel dargelegt, weshalb die Zeugenvernehmung nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen solle. Im späteren Urteil stellte das Landgericht Berlin sodann fest, dass eine Verbindung von Schütze zu Nebenkläger nur über den wegen Beihilfe verurteilten Antragsteller bestanden habe.

Auf die Revision des Antragstellers hin hob der 5. Strafsenat seine Verurteilung wegen einer Verletzung des § 244 StPO auf, sodass die unterlassene Beweiserhebung insofern zum Erfolg der Verfahrensrüge führte. Mit der Benennung einer Beweistatsache und eines Beweismittels habe der Angeklagte die Anforderung der Konnexität gewahrt. Darüber hinausgehende „Anforderungen an die Konnexität, die die vom Landgericht vorgenommene Einstufung als bloßen Beweisermittlungsantrag rechtfertigen könnten, werden von Gesetzes wegen nach der umfassenden Neuregelung des Beweisantragsrechts […] nicht gestellt.“


Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

von Klaus Weber, Hans Kornprobst und Stefan Maier

BtMG, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, Weber, Kornprobst, Maier, Rezension, Buchtipp, Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafverteidigung, PraxisliteraturDer Praxis-Kommentar enthält auf 2431 Seiten eine umfassende, aber prägnante Darstellung, des sich stets weiterentwickelnden Betäubungsmittelstrafrechts. Neben der Kommentierung des BtMG werden mit dem AMG, dem AntiDopG und dem NpSG drei weitere Gesetze behandelt. Hierzu ergangene Verordnungen, wie etwa die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, sind als hilfreiche Ergänzung unkommentiert abgedruckt. Trotz der umfassenden Abhandlung betäubungsmittelrechtlicher Besonderheiten haben die Autoren stets die Verbindung zum allgemeinen Strafrecht im Blick, etwa wenn auf straßenverkehrsrechtliche Fragestellungen, die Thematik der Vermögensabschöpfung oder allgemeine Strafzumessungserwägungen Bezug genommen wird.

Dr. Klaus Weber schreibt basierend auf seiner langjährigen Erfahrungen als Ministerialbeamter, Abteilungs­leiter und Leiter einer in besonderem Umfang mit Betäubungsmittelsachen befassten Staatsanwaltschaft sowie zuletzt als Präsident des Landgerichts Traunstein. Seit der 5. Auflage bearbeiten Hans Kornprobst als Leiter der Staatsanwaltschaft München I (Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Dopingdelikte) sowie Stefan Maier, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart, wesentliche Teile der Kommentierung zum Betäubungsmittelgesetz.

Die 6. Auflage ist im August 2021 erschienen und berücksichtigt bis zum Mai 2021 veröffentlichte Gesetzesänderungen, Rechtsprechung sowie Literatur. Damit sind sämtliche Novellierungen seit Erscheinen der Vorauflage im Frühjahr 2017 enthalten, so u. a.:

  • VO zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 02.07.2018 (BGBl. I S. 1078)
  • VO zur Änderung der Anlagen des NpSG und von Anlagen des BtMG vom 12.07.2019 (BGBl. I S. 1083)
  • Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 (BGBl. I S. 1202)
  • 19. – 21. ÄndVO mit Änderungen der Anl. des BtMG vom 17.12.2019 (BGBl. I S. 2850), vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1619) und vom 14.01.2021 (BGBl. I S. 70)
  • 60. Gesetz zur Änderung des StGB vom 30.11.2020 (BGBl. I S. 2600)

Umfasst sind daher die folgenden – beispielhaft genannten – aktuellen Fragestellungen: Der Thematik des Drogenhandels im Internet wird durch die Einarbeitung des 60. Gesetzes zur Änderung des StGB genüge getragen. Auch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung, wonach CBD-Produkte keine Betäubungsmittel darstellen und daher den Schutz des freien Warenverkehrs genießen, findet Berücksichtigung. Hinsichtlich der sog. Legal Highs wurden nunmehr insbesondere Entscheidungen eingearbeitet, welche sich mit der nicht geringen Menge für solche Stoffe auseinandersetzen, die zunächst legal auf den Markt gelangt, aber inzwischen dem BtMG unterstellt sind.

Die besondere Praxistauglichkeit des Kommentars ist durch das umfangreiche Stichwortverzeichnis gewährleistet. Zugleich zeichnet sich der Kommentar durch seinen übersichtlichen Aufbau aus. So geht jeder Norm, deren Kommentierung mehr als zwei Seiten umfasst, eine Inhaltsübersicht voraus. Die leicht verständliche Formulierung wird optisch durch fett gedruckte Schlagworte ergänzt, anhand derer eine einfache und schnelle Orientierung möglich ist.

Der Herausforderung, dass sich die für die Strafrechtspraxis maßgeblichen Vorschriften des BtMG auf den zahlenmäßig schmalen Paragrafenteil der §§ 29 ff. BtMG konzentrieren, trägt der Kommentar zur Wahrung der Übersicht-lichkeit der insoweit umfangreichen Erläuterungen durch eine stringente Gliederung Rechnung. Um die ausführliche Kommentierung des § 29 BtMG von immerhin 2209 Randbemerkungen zu entfrachten, gehen der Norm detaillierte Vorbemerkungen von knapp 300 Seiten voraus.

Die Konzeption als Praxis-Kommentar wird inhaltlich dadurch deutlich, dass sich die Erläuterungen an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Obwohl auch rechtspolitische Erwägungen insbesondere in der Einleitung der Kommentierung des BtMG Berücksichtigung finden, liegt der Schwerpunkt des Kommentars in einer ausführlichen Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung.

Der Praxis-Kommentar richtet sich daher aufgrund seiner einfachen Handhabbarkeit und der zugleich kompakten Übersicht über das gesamte Betäubungsmittelstrafrecht an alle Strafrechtler, die mit der Thematik befasst sind.

6., neu bearb. Auflage 2021, 2.431 Seiten, gebunden – ISBN: 978-3-406-74542-3
C.H. Beck – Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher – € 139,00

Duschen in Quarantäne

Corona stellt auch die Justizvollzugsanstalten vor neue Herausforderungen. Es ist ein schmaler Grat zwischen virologisch begründeten und daher akzeptablen Einschränkungen auf der einen Seite, und Nachteilen auf der anderen Seite, die zwar unter dem Pandemiedeckmantel daherkommen, aber nicht mehr hinnehmbar sind.

14 Tage Quarantäne

In der aktuellen RKI-Richtlinie „Empfehlungen für Gesundheitsämter zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterskünften für Schutzsuchende (im Sinne von §§ 44, 53 AsylG)“ vom 10.07.2020 werden 14 Tage Quarantäne bei Neuaufnahmen gefordert. Das gilt also auch für die Hamburger Gefängnisse. Und da eine 24/7-Präsenz von Ärzten und Pflegepersonal nur in der Untersuchungshaftanstalt gewährleistet ist, verbringen Frauen, Männer und Jugendliche, ganz gleich ob Untersuchungsgefangene oder Strafgefangene, die ersten 14 Tage dort auf einer eigens eingerichteten Quarantänestation. Dies sei auch mit Corona-Tests nicht verkürzbar, ohne ein Infektionsrisiko für den Justizvollzug in Kauf zu nehmen.

All das ist, wie ich meine, hinnehmbar. Nicht hinnehmbar sind hingegen weitere Einschränkungen, die ausschließlich auf Personalmangel oder sonstigen Organisationsmängeln beruhen. Dies umso weniger, als völlig unklar ist, wie lange uns die Pandemie noch begleiten wird.

Kaltwasseranschluss zum Waschen

Ein Beispiel: Leute in der Aufnahmequarantäne der Untersuchungshaftanstalt Hamburg dürfen „aus Kapazitätsgründen“ nur einmal die Woche duschen, Hitzewelle hin oder her. Etwas zynisch kommt dazu der Hinweis des Anstaltsleiters daher, jede Zelle verfüge über einen Kaltwasseranschluss. Irgendwie muss ich da an die Menschenwürde denken. Und daran, dass diese „Kapazitätsgründe“ veränderbar sind, wenn man nur will.

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Immerhin hat das Strafvollzugsamt prompt auf meine Beschwerde reagiert und mitgeteilt, die Anstaltsleitung sei gebeten worden zu prüfen, ob die Duschkapazitäten noch ausgeweitet werden können. Meine Hoffnung ist insoweit nicht besonders groß. Aber Strafverteidigung bedeutet auch, die Leute auf Trab zu halten. Zum Nachdenken zu bringen. Aus ihrer Komfortzone zu holen. Und sich selbst immer wieder zu fragen: Ist das noch ok? Oder muss ich was tun?

Vielleicht riecht mein Mandant beim nächsten Besuch ja besser.

Annika Hirsch ist Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht in Hamburg.