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Rechtliches Gehör und dessen Würdigung

Der Beschuldigte eines Strafverfahrens hat einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch erschöpft sich nicht schon in der bloßen Gewährung – vielmehr muss das Gericht dessen Ausführungen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.1 Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss von 30. Juni 2015 noch einmal bekräftigt.

Bundesverfassungsgericht

Gericht muss inhaltliche Auseinandersetzung erkennen lassen // Foto: Mehr Demokratie (CC BY-SA 2.0)

Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war2. Somit brauchen Gerichte zwar nicht jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich bescheiden, wohl aber die wesentliche Argumentation der Prozessbeteiligten.

Inhaltliche Auseinandersetzung und Würdigung des Vorbringens

Im konkreten Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ging es um die Hausdurchsuchung bei einem Blogger. Ihm wurde vorgeworfen, Teile der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren online gestellt und somit veröffentlicht zu haben, deren Inhalte jedoch noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden. Dies kann gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar sein. Der Blogger legte gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein und trug vor, er habe lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht, was keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit sei. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, ohne dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK einzugehen, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Im Ergebnis hat das Landgericht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliches Gehör des Beschuldigten verletzt.

BVerfG, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 BvR 433/15

  1. vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; BVerfGE 72, 119 [121] – st. Rspr. []
  2. vgl. BVerfGE 47, 182 [189]; BVerfGE 86, 133 [145 f.] []

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