Der Gesetzgeber hat für Verletzte einer Straftat die Möglichkeit geschaffen, dem Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter als Nebenkläger beizutreten und in dieser Eigenschaft über einen Rechtsanwalt (Nebenklagevertreter) auch Akteneinsicht zu beantragen (§ 406e Abs. 1 StPO). Höchstproblematisch ist daran allerdings, dass sich insbesondere in „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen nicht ausschließen lässt, dass die Aktenkenntnis eines (vermeintlichen) Opfers zur Sicherung der Aussagekontinuität genutzt wird, aus der das Gericht später ein wichtiges Glaubwürdigkeitsmerkmal ableitet.1
Der Strafverteidiger des mutmaßlichen Täters wird deshalb bestrebt sein, die Akteneinsicht mit der Begründung des § 406e Abs. 2 StPO zu verhindern, da dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist nun einer Beschwerde gegen das Akteneinsichtsrecht gefolgt, soweit es Verfahren betrifft, in denen Aussage gegen Aussage steht:
Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.2
Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in Hamburg in den Jahren 2013 und 2014 drei Frauen vergewaltigt zu haben. Zwei der mutmaßlichen Tatopfer haben sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen und durch die Nebenklagevertreter jeweils Akteneinsicht beantragt. Dem hat der Vorsitzende in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde und einem hiermit verbundenen Antrag nach § 307 StPO. Er macht den Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO geltend. Da er den Geschlechtsverkehr mit den beiden Nebenklägerinnen objektiv gestanden und – insoweit abweichend von den Aussagen der Nebenklägerinnen im Ermittlungsverfahren – jeweils einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr angegeben habe, stehe in beiden Fällen Aussage gegen Aussage. Dies rechtfertige eine vollständige Versagung der Akteneinsicht.
Ein Angeklagter kann in seinen Rechten aber durch eine den Untersuchungszweck gefährdende Akteneinsicht eines Nebenklägers betroffen sein und mithin den Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO für sich reklamieren. Die unbeschränkte Akteneinsicht eines Nebenklägers kann im Einzelfall nämlich mit den höchstrichterlichen Grundsätzen der Beweiswürdigung, die sich namentlich aus der freiheitssichernden Funktion der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs.1 GG ergeben, unvereinbar sein und sich insoweit als mögliche Rechtsverletzung für den Angeklagten erweisen. Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist.
Realitätskriterien und Aussagekonstanz bei Akteneinsicht
Bei einer Glaubhaftigkeitswürdigung kommt – außer bei sehr einfach strukturierten Lebenssachverhalten – der inhaltlichen Konstanz aufeinander folgender Vernehmungen desselben Zeugen als eines von zahlreichen Realitätskriterien wesentliche Bedeutung zu. Dem liegt zugrunde, dass differenzierte Erinnerungen an selbst erlebtes Geschehen länger im Gedächtnis behalten werden, erlebnisfundierte Schilderungen deswegen bei wiederholter Befragung mehr Übereinstimmungen als erfundene Aussagen aufweisen und auftretende Erinnerungsverluste ungleichmäßig verlaufen. Dieser Hintergrund ermöglicht in der Zusammenschau mit der Aussage des Belastungszeugen in der Hauptverhandlung die gebotene Konstanzanalyse.
Erhält die Belastungszeugin im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation allerdings vermittelt über ihren Beistand Kenntnis von Inhalten ihrer früheren Vernehmungen oder ihrer spontanen Angaben, kann die Würdigung der Aussagekonstanz nicht mehr vollständig erfolgen. In der Hauptverhandlung wäre eine sichere Unterscheidung zwischen der Wiedergabe von real erlebtem Geschehen und schlichtem Referieren der zuvor durch die Akteneinsicht zur Kenntnis genommenen Inhalte früherer Vernehmungen nicht mehr möglich. Auch wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens an die jeweils aktuelle Verfahrenslage nicht auszuschließen.
Eine diesen Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt wegen einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitgehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht.
HansOLG, Beschl. v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14 (Volltext via Burhoff)
- vgl. Schwenn: Fehlurteile und ihre Ursachen, in: StV 2010, 705 (Zusammenfassung) [↩]
- HansOLG, Beschl. v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14 (Leitsatz) [↩]
Hoffentlich wird der Maas da nicht wieder eine Schutzlücke ausmachen und sie zu stopfen versuchen. Immerhin wurden die zahlreichen Opferverbesserungsgesetze ja gemacht, um echte oder vermeintliche Opfer von Straftaten im Verfahren besser zu stellen. Dabei hatte man oft genau diese Konstellation im Blick: Täter männlich, Opfer weiblich, Sexualstraftat.
Solange man dem feministischen Mantra glaubt, dass ein Opfer eine solche Tat nicht erfindet, mag es eine gute Idee sein Dinge wie unbeschränkte Akteneinsicht in die StPO zu schreiben. Ist das Mantra aber nicht gültig, dann ist es außerordentlich schwer zu begründen, wieso der (oft einzige) Belasungszeuge Akteneinsicht erhalten solle.
Kachelmann, Dall, Türck, das sind nur die Prominenten unter den Angeklagten, die fälschlicherweise einer Vergewaltigung beschuldigt wurden.
Die Justiz darf sich nicht auf eine Seite schlagen. Dies widerspricht der Unschuldsvermutung und verhindert die objektive Sachaufklärung. Tatsächlich ist eine Justiz, die sich mit dem Opfer gemein macht genauso abzulehnen, wie eine, die sich mit dem Täter gemein macht. Beide Positionen produzieren schlechte Ergebnisse.
Die vom Gesetzgeber so stark forcierte Stärkung der Opferrechte (schon die Attriubierung der Opfereigenschaft vor rechtskräftiger Verurteilung ist dabei ein Skandal) ist daher voll umfänglich abzulehnen. Auch wenn der Mainstream dem dank feministischer Agenda nicht folgen kann.