Allein in Berlin waren zum Stichtag am 1. Juli 2025 insgesamt 8.581 Haftbefehle offen, darunter (kaum vorstellbar) 59 Mörder und 66 wegen Totschlags verurteilte Menschen, knapp 2.000 mehr als vor zehn Jahren. Weil sich in Berlin lediglich ca. 20-25% der Verurteilten auf die Ladung zum Strafantritt dem Vollzug stellen, wurde dort eigens eine Haftbefehlsstreife ins Leben gerufen:
Schnell, effizient, erfolgreich – Unterwegs mit der Haftbefehlsstreife | SPIEGEL TV
Ob und wann Marla-Svenja Liebich nun die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Chemnitz antritt bleibt abzuwarten. Klar dürfte hingegen sein, dass Vollzugslockerungen wie der offene Vollzug dann nicht auf sie warten. Ich vermute: Ihre Tage in Freiheit sind gezählt.
Neu ist nicht, was das Oberlandesgericht Köln hierzu auszuführen hatte – dies liegt auf Linie der nun überwiegenden Auffassung der Oberlandesgerichte, der Nebenklage könne nach ihrer Zusicherung, die Akten nicht der oder dem Verletzten zu überlassen, vollständige (unbeschränkte) Akteneinsicht gewährt werden.
Dies widerspricht schon klar der Intention des Gesetzgebers, der bei Einführung des § 406e StPO klar formuliert hatte:
„Dieser Versagungsgrund [der Gefährdung des Untersuchungszwecks, Abs. 2 S. 2] kann deshalb auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigten könnte.”
Schon die Möglichkeit, die Zuverlässigkeit oder der Wahrheitsgehalt einer noch zu erwartenden Zeugenaussage könnte beeinträchtigt werden, sollte ausreichen, die Akteneinsicht zu versagen. Hierauf hatte das HansOLG vor mehr als zehn Jahren erstmals hingewiesen.
Lesenswerte Anmerkung zur Akteneinsicht der Nebenklage
Stattdessen verschiebt die vorherrschende Ansicht der Oberlandesgerichte die Problematik nun lieber auf die Ebene der Beweiswürdigung, nämlich der schwierig zu beantwortenden Frage, ob der Nebenklägerin denn nun Akteninhalte überlassen wurden oder ihr auf einem anderen Weg Kenntnis über ihre früheren Aussagen verschafft wurden. Dann wäre das Kriterium der Aussagekonstanz nämlich entwertet.
Dies ist der zweite Punkt, den die Oberlandesgerichte offenbar übersehen. Die Zusicherung, den Akteninhalt der Nebenklägerin nicht vor deren Vernehmung zugänglich zu machen, ist wertlos, wenn ihr die Inhalte anders vermittelt werden, etwa durch Fragen des Nebenklagevertreters, ob sie sich hinsichtlich der ihr/ihm geschilderten Version sicher sei oder ob es auch anders gewesen sein könnte (nämlich so wie in ihrer Vernehmung geschildert). Jeder halbwegs kreative Nebenklagevertreter findet einen Weg, die Akteninhalte der Nebenklägerin zu vermitteln ohne ihr diese entgegen der abgegebenen Zusage „zugänglich“ zu machen.
Was es allerdings darüber hinaus wirklich Neues dazu zu sagen gibt, hat Yves Georg in der sehr lesenswerten Anmerkung zum eingangs erwähnten Beschluss in NStZ 2025, 440 [441 ff.] (Heft 7/2025) niedergeschrieben.
Keine Beiträge wie diesen zur Akteneinsicht der Nebenklage mehr verpassen!
Und eine letzte Anmerkung in eigener Sache: Dies ist der 900. Beitrag in der Strafakte, somit ein kleines Jubiläum. Folgen Sie uns gerne, um die nächsten Beiträge nicht zu verpassen!
Unter dieser Rubrik veröffentlichen wir – ähnlich einer juristischen Presseschau – regelmäßig Links zu interessanten Nachrichten, die Sie im Selbstleseverfahren rezipieren können.
Darf ein Angeklagter die Beantwortung der Fragen eines bestimmten Prozessbeteiligten insgesamt ablehnen und darf das Gericht daraus negative Schlüsse ziehen? Diese Frage ist praktisch unter dem Aspekt des Teilschweigens höchst relevant und bis heute nur wenig beleuchtet.
Nicht nur im NSU-Prozess gegen Beate Zschäpe u.a., sondern auch im Strafverfahren gegen Christina Block stellte sich die Frage, ob die Angeklagte es ohne für sie nachteilige Schlüsse ablehnen darf, die Fragen z.B. der Nebenklage zu beantworten. Reflexhaft wies die Vorsitzende im aktuellen Verfahren darauf hin, dass auch die Nebenklage ein Fragerecht hat – das ist natürlich richtig. Aber ist ein Angeklagter verpflichtet, sich deshalb auch von dem Nebenklagevertreter befragen zu lassen? Und darf das Gericht hieraus negative Schlüsse („Teilschweigen“) ziehen, wenn die Beantwortung von Fragen eines Prozessbeteiligten insgesamt abgelehnt wird?
Schweigerecht des Angeklagten und Teilschweigen
Klar ist, dass dem Angeklagten grundsätzlich ein umfassendes Schweigerecht zur Seite steht. Er muss sich nicht zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Den Zeitpunkt seiner Einlassung und die Art bestimmt er grundsätzlich selbst, hieraus dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden. So darf die Einlassung in der Art einer Verteidigererklärung abgegeben und auch Fragen des Gerichts und aller anderen Prozessbeteiligten abgelehnt werden ohne dass hieraus negative Schlüsse gezogen werden dürften. Einzig ist der Beweiswert dieser Einlassung dann gemindert. Ob das Gericht diese als glaubhaft bewertet, dürfte in den meisten Fällen wohl verneint werden (was sich leider im Übrigen häufig auch nicht ändert, wenn der Angeklagte Fragen beantwortet).
Dies gilt aber nur insoweit in einer Verteidigererklärung bestimmte Aspekte einer prozessualen Handlung (bewusst?) offenbleiben, obwohl nach den Umständen Angaben hierzu zu erwarten gewesen wären und andere mögliche Ursachen des Verschweigens durch das Gericht ausgeschlossen werden können.
Flucht ins Schweigen: Teilschweigen auf einzelne Nachfragen und Vorhalte
Demgegenüber darf das teilweise Schweigen eines Angeklagten als Beweisanzeichen nachteilig verwertet werden, wenn er auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt. Allerdings gilt auch hier das soeben Erwähnte, es dürfen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben.
Teilschweigen des Angeklagten bei Ablehnung nur der Fragen der Nebenklage?
Das ist natürlich auch schlüssig, denn das Gericht muss dann davon ausgehen, dass die Antwort nicht gegeben werden kann ohne sich direkt selbst zu belasten. Wenn der Angeklagte also die Frage nicht beantworten kann, warum er ein Messer mitgenommen hat, bleibt möglicherweise nur die Antwortoption, weil er schon von vornherein plante, das Messer auch einzusetzen. Das Gericht hat den Angeklagten dann gestellt und seine anderslautende Einlassung widerlegt.
Ablehnung der Beantwortung von Fragen eines Prozessbeteiligten
Was folgt aus diesen Grundsätzen allerdings für die Konstellation, in der der Angeklagte es insgesamt ablehnt, die Fragen der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage zu beantworten?
Der Angeklagte, der die Fragen des Gerichts und ggf. der Staatsanwaltschaft bereits beantwortet hat, hat wahrscheinlich eigene Gründe, die Fragen der Nebenklage nicht zu beantworten. Diese Gründe braucht er nicht näher zu erläutern, denn es steht ihm grundsätzlich frei, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Da sich diese Ablehnung aber nicht auf einzelne, konkrete Fragen bezieht, dürften hieraus keine nachteiligen Schlüsse in dem Sinne gezogen werden, dass er diese nicht beantworten könnte ohne sich selbst zu belasten – der Angeklagte kennt die Fragen schließlich noch gar nicht. Somit kann es sich formal gesehen gar nicht um ein Teilschweigen des Angeklagten handeln.
Allenfalls könnte das Gericht dadurch den Beweiswert der Einlassung eingeschränkt sehen, weil er sich nicht allen Fragen gestellt hat. Allerdings hat er alle Fragen beantwortet, die das Gericht für die Beweiswürdigung als relevant erachtete. Mit welcher Begründung sollte der Beweiswert der Einlassung herabgesetzt sein? Das Gericht hatte die Möglichkeit, die Richtigkeit zu prüfen.
Mir ist keine Entscheidung bekannt, in der diese Frage des Teilschweigens bereits vom Bundesgerichtshof behandelt worden wäre. Man darf gespannt sein, wie die Rechtsprechung diesen Punkt sieht. Über eine spannende Diskussion freue ich mich in den Kommentaren.
Jimi Blue Ochsenknecht, vom früheren Qualitätsmedium als „Prinz Protz“ verunglimpft, musste sich gestern vor dem Landesgericht Innsbruck verantworten wegen einer unbezahlten Hotelrechnung in Höhe von ca. € 14.000, was als Betrug angeklagt worden war. Eine Hotelrechnung nicht zu bezahlen ist dann als Betrug strafbar, wenn man von vornherein – schon beim Checkin – weiß, dass man die Rechnung nicht bezahlen wird, z.B. weil die finanziellen Mittel fehlen.
Bis hierhin alles wenig dramatisch – solche Verfahren gibt es tagtäglich zuhauf. Das Problem bestand darin, dass er für die österreichischen Justizbehörden offenbar nicht greifbar war, weil er seinen Wohnsitz unbekannt ins Ausland verlegt hatte (böse Zungen behaupten, er sei gar ohne festen Wohnsitz gewesen). Daher gab es einen europäischen Haftbefehl, der unglücklicherweise ausgerechnet am Flughafen Hamburg vollstreckt wurde. Die Folge war, dass er von Hamburg bis an die österreichische Grenze mit einem Sammeltransport verschubt werden musste. Und Strafrechtler wissen, dass das alles andere als angenehm ist, eingepfercht in eine Minizelle auf Rundreise durch zahlreiche Haftanstalten in ganz Deutschland.
Jimi Blue Ochsenknecht bleibt unbestraft
Gestern nun die Hauptverhandlung, die lediglich auf eine Stunde terminiert war, was auch nicht ungewöhnlich ist bei einem solchen Vorwurf. Jimi Blue Ochsenknecht räumte ein, die Rechnung nicht bezahlt zu haben und entschuldigte sich. Danach wurde das Strafverfahren gegen eine Geldauflage in Höhe von € 18.000 eingestellt – in Österreich Diversion genannt, in Deutschland Einstellung gegen Auflagen. Über die Schuld des Angeklagten wurde somit gar nicht gerichtlich entschieden, er gilt auch nicht als vorbestraft. Es gab also weder eine Geldstrafe, noch wurde er verurteilt oder schuldig gesprochen, wie die deutschen Qualitätsmedien behaupten.
Die Geldauflage kann er in sechs monatlichen Raten bezahlen, die ursprüngliche Rechnung war schon von seiner Ex-Partnerin bezahlt worden, was als Schadenswiedergutmachung positiv zu berücksichtigen war. Wer damals mitfeierte, ist meines Wissens nach öffentlich nicht bekannt.
Gab es einen Promi-Bonus?
Wie wäre das Verfahren in Deutschland ausgegangen? Sehr ähnlich, wahrscheinlich sogar noch „günstiger“ (außer in Bayern) ohne jetzt die Einkommenssituation von Jimi Blue Ochsenknecht näher zu kennen. Begleitet wurde er, so ist den Medien zu entnehmen, von zwei Kamerateams, die für die 5. Staffel „Diese Ochsenknechts“ drehten, die ab dem 16. September auf Sky/Wow zu sehen ist. Solche Geschichten schreibt nur das Leben.
Jimi Blue Ochsenknecht war in der letzten Staffel ins Format zurückgekehrt // Foto: Sky Deutschland
Und wer wirklich glaubte, für so eine Sache käme man in den Knast, dem ist eigentlich nicht mehr zu helfen und der hat unser Rechtssystem nicht verstanden! Unsere Haftanstalten platzen auch so schon aus allen Nähten. Einen „Promi-Bonus“ hat es hier ganz sicher nicht gegeben.