Neben den bereits in der letzten Woche erörterten Neuerungen im Ermittlungsverfahren, die das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ mit sich brachte, hat die StPO-Reform darüber hinaus auch für das Haupt- und Rechtsbehelfsverfahren einige Änderungen zur Folge, die hier im einzelnen beleuchtet werden sollen. Insbesondere in den Regelungen für das Hauptverfahren spiegeln sich die Bestrebungen des Gesetzgebers hin zu einem kommunikativeren Strafverfahren sowie zur Effektivierung des Strafverfahrens wider – leider in manchen Fällen auch zu Lasten der Rechte des Angeklagten.
Ablehnungsrecht, §§ 26, 26a, 29 StPO
Nach alter Rechtslage konnte ein Ablehnungsgesuch mündlich während der Hauptverhandlung angebracht werden – dies umfasste nicht nur den Antrag, sondern auch dessen Begründung. Die neue Fassung des § 26 Abs. 1 StPO schafft diese Vorgehensweise zwar nicht ab, gibt dem Gericht jedoch die Möglichkeit, dem Antragsteller aufzugeben, seinen Antrag binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einzureichen. Geht diese Begründung nach Fristablauf bei Gericht ein, so kann das Gesuch gem. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen werden.
Auch § 29 Abs. 1 StPO wurde ein weiterer Satz hinzugefügt: In Fällen, in denen ein Richter bereits vor der Hauptverhandlung abgelehnt wird, kann, sofern die Prüfung des Gesuches den Beginn der Hauptverhandlung verzögern würde, die Verhandlung bis zur Verlesung des Anklagesatzes durchgeführt werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Richter, sofern sich das Ablehnungsgesuch als berechtigt herausstellen sollte, keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt der Verhandlung hatte.
Kodifizierung eines Abstimmungsgesprächs, § 213 Abs. 2 StPO
Dem § 213 StPO, der dem Vorsitzenden die Terminshoheit über das Verfahren verleiht, wurde ein zweiter Absatz hinzugefügt. Nach der neuen Ordnungsvorschrift des § 213 Abs. 2 StPO soll sich der Vorsitzende in besonders umfangreichen Verfahren, deren Verhandlungsdauer voraussichtlich mehr als 10 Tage betragen wird, über den äußeren Ablauf der Verhandlung mit den Beteiligten abstimmen. Zu beachten ist hierbei, dass sich die Dauer von mehr als 10 Verhandlungstagen aus dem Umfang des Verhandlungsstoffes ergeben muss. Das Abstimmungsgespräch darf nur der organisatorischen Vorbereitung dienen, den Inhalt der Hauptverhandlung darf es nicht zum Thema haben. Die StPO-Reform kodifiziert hier ein in der Praxis ohnehin meist übliches Vorgehen in solchen Verfahren.
Kodifizierung eines „Opening Statements“, § 243 Abs. 5 S. 3 StPO
Das Ziel der StPO-Reform, das Strafverfahren kommunikativer zu gestalten, findet sich auch in der Kodifizierung eines „Opening Statements“: Der Verteidiger kann in umfangreichen Verfahren beantragen, bereits vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache eine Erklärung abzugeben. Diese Erklärung darf den Schlussvortrag allerdings nicht vorweg nehmen.
Das „Opening Statement“ knüpft inhaltlich an das Recht des Angeklagten an, sich umfassend zur Sache zu äußern und stellt kein eigenes Recht des Verteidigers dar. Auf den ersten Blick erweitert diese neue Regelung die Rechte des Angeklagten. Diese Konstellation kann jedoch dann problematisch werden, wenn der Angeklagte sich selbst nicht zur Sache äußern möchte. Hier muss eine strikte Trennung von Erklärung des Verteidigers und einer Einlassung des Beklagten erfolgen, ansonsten könnte die Erklärung als Teileinlassung des Angeklagten ausgelegt werden kann, mit der Folge, dass ein Schweigen auch zu seinen Lasten berücksichtigt werden könnte.
Fristsetzung bei Beweisanträgen, § 244 Abs. 6 S. 2 und 3 StPO
Die Ergänzung des § 244 Abs. 6 StPO gibt den Richtern die Möglichkeit, nach Durchführung der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme, eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, dürfen dann im Urteil beschieden werden – hiervon ausgenommen sind Anträge, deren Stellung vor Fristablauf nicht möglich war.
Wichtig ist hierbei, dass es sich nicht um einen neuen Ablehnungsgrund handelt, sondern nur eine neue Möglichkeit des Gerichts, solche Anträge zu bescheiden. Das Gericht ist weiterhin an die in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO geregelten Ablehnungsgründe gebunden. Dennoch impliziert die Einführung dieser Fristenregelung ein gewisses Misstrauen gegenüber der Verteidigung, was einem kommunikativeren Strafverfahren nicht zuträglich sein kann. Als eines der wichtigsten Verteidigungsmittel des Angeklagten wird durch diese Neuregelung erheblich eingeschränkt.
Problematisch wird auch die Länge der Frist sein. Zwar werden Verstöße gegen diese Vorschrift in der Revision geltend gemacht werden können, Auseinandersetzungen über die Länge der Frist können schon im laufenden Verfahren zu Verzögerungen sowie ggf. zu Befangenheitsanträgen führen. Ob diese Gesetzesnovelle also tatsächlich den Zweck der Beschleunigung des Verfahrens erfüllen kann, wird sich hier erst noch zeigen müssen.
Verlesung von Protokollen in der Hauptverhandlung, § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO
§ 251 StPO regelt die Verlesung von Protokollen. Eine Ergänzung, die zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen soll, findet sich ab sofort in § 251 Abs. Nr. 2 StPO: War die Verlesung von Protokollen früher nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur möglich, wenn der Angeklagte anwaltlich vertreten wurde, können nach der neu eingefügten Nr. 2 auch Protokolle mit Zustimmung des nicht verteidigten Angeklagten verlesen werden. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses dient.
Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen, § 254 StPO
Die Vorschrift über die Verlesung von Protokollen zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis wurde aus Klarstellungsgründen ergänzt: Da ab 2020 die Vernehmung des Angeklagten unter bestimmten Umständen aufgezeichnet werden kann bzw. muss, regelt der neue § 254 Abs. 1 StPO, dass diese Aufzeichnungen unter denselben Voraussetzungen, wie Vernehmungsprotokolle, in die Verhandlung eingeführt werden können. Dies gilt sowohl für richterliche als auch für nicht-richterliche Vernehmungen. Für das Verfahren gelten hier dieselben Regeln, wie für die Verlesung von Vernehmungsprotokollen.
Erweiterung der Verlesung ärztlicher Atteste, § 256 StPO
Zur Effektivierung der Hauptverhandlung soll auch die Änderung des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO beitragen: Nach bisheriger Rechtslage konnten ärztliche Atteste nur verlesen werden, wenn sie „nicht zu den schweren“, also solchen i.S.d. §§ 226, 227 StGB, gehörten. Nach der neuen Fassung dieser Norm können ärztliche Atteste über Körperverletzungen nun unabhängig vom Tatvorwurf verlesen werden. Die Gesetzesbegründung führt hierzu an, dass sich vernommene Ärzte in der Regel nicht mehr an die jeweilige Behandlung erinnern konnten und es dann ohnehin zu einer Verlesung der Atteste kam.
Regelmäßig wird in Fällen, in denen es um Feststellungen geht, die der Arzt nur bei Gelegenheit der Untersuchung gemacht hat, dennoch geboten sein, den Arzt persönlich zu vernehmen. Auch hier gelten die allgemeinen Regeln für das Verfahren fort.
Erweiterung der Hinweispflichten nach § 265 StPO
Auf Seiten des Gerichts hat die StPO-Reform außerdem eine Ausweitung der Hinweispflichten zur Folge. Dafür wurde § 265 Abs. 2 StPO komplett neu gefasst. Das Gericht war nach der alten Fassung zu Hinweisen nur verpflichtet, sofern eine höhere Strafe oder eine Maßregel in Frage kam. Von nun an hat es auch einen Hinweis zu erteilen, wenn es von einer in der Verhandlung mitgeteilten Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will (Nr. 2) oder ein Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist (Nr. 3).
Insbesondere im Hinblick auf Nr. 2 ist zu beachten, dass das Gericht zuvor ausdrücklich Stellung genommen haben muss. Wie mit Fällen umzugehen ist, in denen keine ausdrückliche Stellungnahme erfolgte, sich der Eindruck einer bestimmten Bewertung durch das Gericht allerdings aufgedrängte, wird noch zu klären sein.
Opportunitätseinstellung im Revisionsverfahren, § 153a Abs. 2 StPO
Die Möglichkeit das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen war nach bisheriger Rechtslage nur bis in die Berufungsinstanz möglich. Die neue Fassung des § 153a Abs. 2 StPO beschränkt die Verfahrenseinstellung unter Auflage nun nicht mehr auf das „Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können“ und macht damit auch Raum für die Opportunitätseinstellung auch im Stadium der Revision.
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, § 347 StPO
Eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren, in denen Verfahrensfehler gerügt werden, war bisher nur nach Nr. 162 Abs. 2 RiStBV vorgesehen. Diese Richtlinie wurde nun in § 347 Abs. 1 S. 3 StPO untergebracht.
Anpassung der Frist für die Kostenbeschwerde, § 464b StPO
Gemäß § 464b Abs. 3 S. 3 StPO sind im Kostenfestsetzungsverfahren im Strafverfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Für die Kostenfestsetzung ist also grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig. Gegen seine Entscheidung kann nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 StPO und § 304 Abs. 3 StPO die Beschwerde eingelegt werden, sofern der Beschwerdegegenstand über 200 € liegt. Die Frist für die Beschwerde liegt gem. § 311 Abs. 2 StPO bei einer Woche. Liegt der Beschwerdegegenstand hingegen unter 200 €, so ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erinnerung statthaft. Diese ist binnen 2 Wochen einzulegen. Dies hatte zur Folge, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs im Kostenfestsetzungsverfahren allein von der Höhe des Beschwerdegegenstandes abhängig war.
Die StPO-Reform passt diese Frist nun an, indem sie in § 464b S. 4 StPO eine Ausnahme zu der Regelung in § 311 Abs. 2 StPO schafft und die Frist zur Einlegung der Beschwerde auf 2 Wochen verlängert.
Ausführliches eBook zur StPO-Reform
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Sehr lesenswerte Zusammenfassung! Absolut examensrelevant!