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Frauen heimlich unter den Rock fotografiert

Ein bayrischer Politiker fotografierte im Sommer 2013 heimlich zahlreichen jungen Frauen auf einer Rolltreppe unter den Rock. Der Verkäufer einer Obdachlosenzeitung, der dies beobachtet hatte, rief die Polizei. Diese stellte auf der Digitalkamera des ehemaligen Bürgermeisters insgesamt 99 Bilder sowie darüber hinaus 27 Videos sicher.

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In diesem konkreten Fall war der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt // Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Bloßes Fotografieren unter den Rock ist nur eine Ordnungswidrigkeit

Nachdem der 56-jährige vom Amtsgericht noch wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe von 5.250 Euro verurteilt wurde, sprach ihn das Landgericht München I in der Berufungsverhandlung in diesem Anklagepunkt frei. Der Tatbestand der Beleidigung sei nicht erfüllt – es gebe eine Gesetzeslücke, stellte die Richterin fest und führte zu ihrem Urteil aus:

Man kann nicht als Ergebnis dieses Urteils sagen, dass unter den Rock fotografieren für immer und alle Zeit lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist, man muss sich jeden Einzelfall anschauen.

Selbstständig beleidigender Charakter der Handlung notwendig

Damit folgte sie einem Urteil aus dem Jahr 2010 des Oberlandesgerichts Nürnberg (NStZ 2011, 217), das in einem nahezu identisch gelagerten Fall den Tatbestand der Beleidigung ebenfalls nicht als verwirklicht ansah:

Sexuelle oder sexualbezogene Handlungen und Belästigungen fallen nur dann unter die Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen; es kann nicht ein (bloßes) „sexuelles Verhalten“ als Ehrverletzung bestraft werden, sondern allein eine darin unter Umständen enthaltene (ausdrückliche und konkludente) Äußerung, in der eine – vom Täter gewollte – herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.

Ganz ungeschoren kommt der Mann allerdings nicht davon: Da dieser sich bei seiner Festnahme heftig gewehrt und dabei einen Polizeibeamten verletzt hatte, wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.200 Euro verurteilt, zuzüglich 750 Euro Bußgeld für die Belästigung der Allgemeinheit gem. § 118 OWiG.

Nachtrag: Die Staatsanwaltschaft München hat gegen das Urteil des Landgerichts München vom 17.09.2014 Revision eingelegt. Das letzte Wort wird das Oberlandesgericht München haben.


Kosmetik für die geistige Unterschicht

Man kann es freundlich als ’nicht so großen Wurf‘ bezeichnen oder treffender als Gesetzgebung für die geistige Unterschicht an Deutschlands Stammtischen. Gemeint ist die diesjährige Reform des Sexualstrafrechts, die gestern das Bundeskabinett beschlossen hat und die nun eilig in Kraft treten soll. Kein anderes Rechtsgebiet ist in den letzten 15 Jahren dermaßen verschärft worden wie das hiesige Sexualstrafrecht. Die Reformen haben dabei ein Maß erreicht, das als beispiellos bezeichnet werden muss. Die Verschärfungen haben als Welle des Verfolgungswillens die ganze Gesellschaft bis an die Grenze der Hysterie und teilweise darüber hinaus durchdrungen.

Spätestens wenn man die Kommentare bei einschlägigen Nachrichtenseiten oder bei Facebook liest, weiß man, was mit „Gesetzgebung für die geistige Unterschicht“ genau gemeint ist. Volkes Seele kocht noch von der Edathy-Affäre und der Gesetzgeber verteilt nun Beruhigungssaft.

Posing-Aufnahmen waren auch schon vor der Reform strafbar

Reine Gesetzeskosmetik wird bei sog. Posing-Fotos und Videos betrieben. Die „Wiedergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ war bislang auch schon strafbar. Künftig werde es lediglich nicht mehr erforderlich sein, dass diese Körperhaltung des Kindes aktiv eingenommen wird, so dass auch Bilder von schlafenden Kindern in einer solchen Körperposition zukünftig strafbar seien.

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Die sog. Posing-Aufnahmen war auch schon vor dieser Reform strafbar // Foto: maxoidos / fotolia.com

Unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen, die dem Ansehen schaden

Die Neuregelung des § 201a StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wird zukünftig zu einem konturlosem, völlig unbestimmten Feld. Darunter soll fortan die „unbefugte“ Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Bildaufnahmen fallen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Auf einen sexuellen oder pornographischen Kontext kommt es hierbei nicht an; auch muss die Person keineswegs minderjährig sein, wie dies teilweise in Medien transportiert wurde. Was genau unbefugt meint und was geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, ist derzeit völlig offen. Zurecht stößt die sehr weite Regelung auf breite Ablehnung, etwa beim Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Prof. Dr. Wolfgang Ewer, der darin eine „unverhältnismäßige Vorverlagerung der Strafbarkeit“ sieht. Denn wenn schon die Herstellung eines solchen Fotos im privaten Lebensbereich strafbar sein soll, dürften sämtliche Partyfotos dicht an der Grenze zur Illegalität verlaufen. Ob dadurch – wie beabsichtigt – ein wirksamer Schutz vor Cybermobbing erreicht werden kann, ist fraglich. Es bleibt eher abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht hier das letzte Wort haben wird.

In Ergänzung der Strafbarkeit von Herstellung, Weitergabe, Verbreitung von Posing-Aufnahmen nach §§ 184b, 184c StGB wird künftig auch die Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Nacktaufnahmen – vor allem von Kindern und Jugendlichen – unter Strafe gestellt, die unter Verletzung von deren Persönlichkeitsrechten entstanden sind. Erfasst werde damit auch das Austauschen von Kinder- und Jugendnacktbildern in Tauschbörsen oder sozialen Netzwerken.

Erweiterung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Die Schutzlücke der Fälle von Vertretungsverlehrern im Rahmen des § 174 StGB wird durch die Reform geschlossen. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in Verhältnissen sozialer Abhängigkeit wird dadurch umfassender geschützt.

Sexualstraftaten sollen später verjähren als bisher

Nach dem Gesetzesentwurf verjähren Sexualstraftaten zukünftig später als bisher, insbesondere durch die Anhebung der Altersgrenze in der verjährungsrechtlichen Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB vom 21. auf das 30. Lebensjahr des Opfers und die Aufnahme der Straftaten nach §§ 180 Abs. 3, 182 und 237 StGB in diese Vorschrift. Schwere Sexualdelikte, die einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegen, könnten damit zukünftig nicht mehr vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, selbst wenn das Opfer zur Tatzeit minderjährig war. Der Nutzen bleibt ungewiss: Schon ein 30 Jahre zurückliegendes Sexualdelikt wird sich nach dieser langen Zeit kaum sicher nachweisen lassen – wie soll es dann erst nach 39 Jahren sein? Prof. Monika Frommel nennt dies eine „symbolische Gesetzgebung für Opferschutzlobbyisten“. Dagegen werde die Rechtssicherheit, der Verjährungsfristen nun einmal dienen soll, im Namen einer symbolischen Politik geopfert.

Schlechtes Planschbecken-Gesetz

Das Fazit von vieler Juristen fällt nüchtern aus: die Änderungen seien wahlweise als überflüssige Klarstellungen, oder als unzulässige Neuregelungen anzusehen. Heribert Prantl bezeichnet die Reform in der heutigen SZ als „schlechtes Planschbecken-Gesetz“, das den Fall Edathy benutzt, um jegliche Nacktheit in die Nähe von Pädophilie zu rücken. Vor solchem Unfug müssten Kinder, Eltern sowie das Strafrecht – zurecht – geschützt werden. Auch Frau Prof. Frommel sieht das so: Das Gesetz tue für die Bekämpfung von Kinderpornographie wenig, trete durch unbestimmte Formulierungen und die ausufernden Strafandrohungen jedoch rechtsstaatliche Prinzipien mit Füßen. Das sei weder Politik für liberale noch für konservative Wähler, sondern lediglich „für die geistige Unterschicht an Deutschlands Stammtischen“. Viel wichtiger wäre, am Vollzugsdefizit zu arbeiten und die defizitäre personelle wie finanzielle Ausstattung der Behörden anzugehen.


An der Negativmitteilung führt kein Weg vorbei

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt musste sich im August in zwei weiteren Verfassungsbeschwerden mit der Negativmitteilung zur Ver­stän­di­gung im Straf­ver­fah­ren (Deal) befassen. Dabei war durch das Urteil vom 19.03.2013 (BVerfGE 133, 168) eigentlich alles gesagt.

In den heute veröffentlichen Beschlüssen vom 26. August 2014 weist das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich darauf hin, dass ein Gericht jeweils zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen hat, ob Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Auch eine Negativmitteilung, dass solche Gespräche nicht stattgefunden haben, ist erforderlich.

„in unvertretbarer und damit objektiv willkürlicher Weise“

Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nämlich erst dann, wenn die Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

Den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Revisionsentscheidungen des 5. Strafsenats am Bundesgerichtshof liegt allerdings eine Auslegung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zugrunde, nach der eine Mitteilungspflicht nicht bestehen soll, wenn auf eine Verständigung hinzielende Gespräche nicht stattgefunden haben. Diese Auslegung verstößt in unvertretbarer und damit objektiv willkürlicher Weise gegen den eindeutigen objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie dieser schließlich in BVerfGE 133, 168 herausgearbeitet wurde.

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An der Negativmitteilung führt bei der Verständigung (landläufig: Deal) kein Weg vorbei // Foto: Kzenon / fotolia.com

Sprachlich wenig geglückt – Negativmitteilung dennoch unumgänglich

Der Wortlaut des sprachlich wenig geglückten § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO lautet:

„Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.“

Dieser Wortlaut erscheint zwar auf den ersten Blick mehrdeutig – einerseits „ob“, andererseits „wenn“ –, lässt jedoch durch die dann folgende Formulierung „und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt“ auf das Bestehen einer Mitteilungspflicht auch für den Fall schließen, dass derartige Verständigungsgespräche nicht stattgefunden haben (sog. Pflicht zur Negativmitteilung), weil es des Zusatzes „und wenn ja“ ansonsten nicht bedurft hätte. Da der Gesetzeswortlaut selbst bei einer Ersetzung des „ob“ durch ein „dass“ unverständlich bliebe, ist nicht das „ob“, sondern das „wenn“ als Redaktionsversehen einzuordnen.

Nicht zuletzt die Gesetzessystematik spricht ebenso für eine Negativmitteilungspflicht. Wenn in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO von „Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung“ die Rede ist, so lässt dies allein den Schluss zu, dass zu Beginn der Hauptverhandlung in jedem Fall eine Mitteilung – sei es positiv oder negativ – zu erfolgen hat.

Die vom Bundesgerichtshof favorisierte Auslegung, wonach eine Mitteilungspflicht nur bestehe, wenn auf eine Verständigung hinzielende Gespräche tatsächlich stattgefunden haben, wird nun – völlig zurecht – hoffentlich der Vergangenheit angehören.

BVerfG, Beschl. v. 26.08.2014 – 2 BvR 2172/13, 2 BvR 2400/13


Deal: Angeklagter muss vor Zustimmung belehrt werden

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 26. August 2014 erneut mit der Verständigung im Strafverfahren (Deal) und stellt dazu fest, dass die in § 257c Abs. 4, 5 StPO gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen müsse.

Pflicht zur Belehrung vor Zustimmung zur Verständigung im Strafverfahren

Dies folge aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Angeklagte über die Mitwirkung im Strafverfahren frei entscheiden könne. Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist auf Verfassungsrang im Rechtsstaatsprinzip verankert und führe dazu, dass der Beschuldigte frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können müsse, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirke. Eine Verständigung sei ohnehin nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Nur so sei gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden könne, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch mache oder sich auf eine Verständigung einlasse.

Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, BVerfG, BGH, Deal, Zustimmung, Belehrung, Verständigung, Strafverfahren, 2 BvR 2048/13, Strafsenat, Verfassungsrecht, Strafprozess

Beruhen bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht grundsätzlich gegeben

Wird der Angeklagte erst nach seiner Zustimmung zu der Verständigung belehrt, beruhen sein Geständnis und das Strafurteil grundsätzlich auf dieser Grundrechtsverletzung. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall müsse das Revisionsgericht konkrete Feststellungen treffen.

Im konkreten Fall – 5 StR 253/13 – habe der Bundesgerichtshof die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht für die betroffenen Grundrechte verkannt. Der 5. Strafsenat in Leipzig schloss ein Beruhen des Geständnisses (und damit des Urteil des Landgerichts Berlin) auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus, weil nach Ansicht des Strafsenats davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung so abgegeben hätte. Indes beruhte die Schlussfolgerung nicht auf Feststellungen, die die Willensbildung des Beschwerdeführers konkret in den Blick nehmen.

Vielmehr liege darin die generalisierende Annahme zugrunde, dass ein anwaltlich verteidigter Angeklagter jedenfalls dann nicht mehr unter dem Eindruck der – zunächst ohne Belehrung – geschlossenen Verständigung stehe, wenn das nach einer Überlegungsfrist von einer Woche abgelegte Geständnis unter Mitwirkung des Verteidigers entstanden ist und er die Verständigung selbst initiiert hat. Eine solchermaßen vom Einzelfall losgelöste Prüfung, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht beruht, sei mit dem oben genannten Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in Einklang zu bringen.

BVerfG, Beschl. v. 26.08.2014 – 2 BvR 2048/13


Studentische Rechtsberatung in der Law Clinic

Studentische Rechtsberatung ist eigentlich nicht neu. Schon lange erhalten die Studierenden an ihren Universitäten Hilfe bei Rechtsproblemen – etwa durch den AStA, in dem Rechtsanwälte oder Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt für Studierende tätig werden. Neu hingegen ist eine Beratung durch Studierende, wie es sie an vielen Universitäten mittlerweile gibt und sich nicht nur auf die anderen Studierende beschränkt.

Es geht nicht um Noten, sondern um Menschen

Menschen mit geringem Einkommen, also solchen, die sich bisher häufig keinen Rechtsanwalt leisten konnten, erhalten dort, in einer „Law Clinic“ durch Jurastudenten der höheren Semester kostenlos und abhängig Rat sowie Hilfestellung bei unterschiedlichsten rechtlichen Problemen. Es ist eine „win-win“-Situation: Die Ratsuchenden erhalten niedrigschwellige Rechtshilfe, die Studierenden können ihr erlerntes Wissen praktisch anwenden, lernen die beratende Tätigkeit als Vorbereitung auf einen Beruf als Anwalt und können beweisen, dass man komplizierte Sachverhalte auch einfach und verständlich ausdrücken kann. Und nicht zuletzt bekommen sie das wohlige Gefühl, einem Menschen wirklich geholfen zu haben.

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Law Clinic nach anglo-amerikanischem Vorbild nun auch in vielen deutschen Städten // Foto: John Phelan (CC BY 3.0)

Möglich wurden die Law Clinics durch eine Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Trotzdem war es noch ein weiter Weg zu den nun fast 80 Law Clinics in Deutschland – zu groß waren die Bedenken, vor allem hinsichtlich der Haftungsfragen. Die folgende Auswahl bezieht sich auf Law Clinics, die nicht nur andere Studierende beraten, sondern deren Rechtshilfeangebot sich (auch) an die Öffentlichkeit richtet.

Humboldt Law Clinic Berlin

Die juristische Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin hat als Vorreiterin im Wintersemester 2010/2011 eine der ersten Law Clinics in Deutschland aufgebaut, zunächst mit Schwerpunkt Grund- und Menschenrechte. Die Humboldt Law Clinics widmen sich vor allem gesellschaftlich und rechtspolitisch wichtigen Fragestellungen, eine Rechtsberatung findet nur teilweise statt.

Aufgrund der großen Resonanz wurde die Humboldt Law Clinic schnell thematisch erweitert: Seit dem Sommersemester 2012 umfasst das Angebot auch eine Consumer Law Clinic, die sich mit Verbraucherrecht beschäftigt, seit dem Wintersemester 2012/13 wurde die Humboldt Law Clinic schließlich um das Internetrecht erweitert. Die Arbeit in den jeweiligen Clinics ist an der Humboldt Universität eng mit dem Lehrplan verknüpft, sodass sich praktische Erfahrungen und universitäre Lehre gegenseitig ergänzen.

Humboldt Law Clinic

Cyber Law Clinic an der Universität Hamburg

Die Law Clinic Hamburg ist ein im Wintersemester 2012/13 durch die Fakultät für Rechtswissenschaft gegründetes Projekt an der Universität Hamburg. Ursprünglich als Media Law Clinic ins Leben gerufen, erfolgte im letzten Monat dann die Umbenennung in Cyber Law Clinic, um den Fokus der Tätigkeit und Beratung nach dem Vorbild der Harvard Cyberlaw Clinic noch stärker auf das Internetrecht zu richten. Was liegt auch näher in der Stadt, in der Google, Facebook und Twitter ihre Deutschland- bzw. Europazentralen haben? Die Beratung erfolgt unter Anleitung von Rechtsanwälten in allen Fragen des Internetrechts. Das Angebot richtet sich an kleine Unternehmen, Stiftungen und Kreative, aber auch an Privatpersonen, die Rechtsberatung im Bereich Internetrecht und Social Media benötigen. Seit kurzem ist die Cyber Law Clinic Kooperationen mit der Hamburg Kreativgesellschaft und dem Mediennetz Hamburg eingegangen.

Cyber Law Clinic an der Universität Hamburg Cyber Law Clinic

Bucerius Law Clinic Hamburg

Die Bucerius Law School hat 2012 in Kooperation mit der Diakonie Hamburg eine Law Clinic gegründet. Hier arbeiten Studierende mit Rechtsanwälten zusammen, die neben Rechtsberatung auch außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gewähren. Schwerpunkte der Tätigkeit sind das Sozialrecht und Ausländerrecht, wobei aufgrund der Kooperation nur Hilfesuchende der beteiligten Beratungseinrichtungen der Hamburger Diakonie Zugang zur Beratung in der Bucerius Law Clinic haben. Eine Vereinbarung von Terminen mit anderen Stellen oder Privatpersonen ist daher leider nicht möglich. Das Projekt ist für den Deutschen Engagementpreis 2014 nominiert.

Bucerius Law Clinic

Law Clinic der SRH Hochschule Heidelberg

Dies ist die erste hochschulintegrierte Law Clinic in Baden-Württemberg und deutschlandweit die einzige, die sich auf die Beratung von Existenzgründern spezialisiert hat. Sie arbeitet dabei eng mit dem Gründerinstitut der SRH Hochschule Heidelberg zusammen. Ziel ist die Verbindung betriebswirtschaftlicher Expertise mit rechtlichem Know-How, um den Existenzgründern einen optimalen Start zu ermöglichen.

Law Clinic der SRH Hochschule Heidelberg

Pro bono Heidelberg

Der gemeinnützige Verein mit Sitz in Heidelberg, dessen Mitglieder Jurastudenten sind, beraten Menschen mit geringem Einkommen bei rechtlichen Problemen im Bereich des Zivilrechts und bieten eine Anhörungsberatung für Asylbewerber und Flüchtlinge an. Unterstützt werden sie bei der Beratung von erfahrenen Volljuristen aus der erweiterten Region.

Pro Bono Heidelberg – Studentische Rechtsberatung e.V. Pro bono Heidelberg

PARA legal der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Die studentische Rechtsberatung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena PARA legal wurde im Juni 2011 gegründet und bearbeitet Fälle aus allen Rechtsgebieten (außer dem Strafrecht). Der Rechtsrat wird selbstständig von den studentischen Mitgliedern erteilt. Im Hintergrund werden die Ergebnisse jedoch ehrenamtlich von Rechtsanwälten begutachtet und korrigiert.

PARAlegal der Friedrich-Schiller-Universität Jena PARAlegal

Refugee Law Clinic an der Justus-Liebig-Universität Gießen

Die Refugee Law Clinic wurde 2007 in Gießen gegründet und beschränkt sich auf das Asyl- und Ausländerrecht. Durch eine enge Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung werden Studierende bereits während ihres Studiums zu einer „echten“ Rechtsberatung für Asylsuchende befähigt, die in enger Zusammenarbeit der Universität und der Flüchtlingsberatung des Evangelischen Dekanats Gießen durchgeführt wird.

Refugee Law Clinic der Justus-Liebig-Universität Gießen RLC Vorstellungsvideo

Refugee Law Clinic Cologne

Dieses Projekt von Kölner Jurastudenten unterstützt Migranten, insbesondere Flüchtlinge und Asylbewerber mit kostenfreier Rechtsberatung und sonstigen Hilfeleistungen, etwa der Begleitung bei Behördengängen. Die Refugee Law Clinic Cologne, die an das Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Köln angebunden ist, arbeitet mit Rechtsanwälten und anderen Hilfsorganisationen zusammen. Auch Studierende anderer Fachrichtungen sind im Projekt willkommen.

Refugee Law Clinic Cologne Refugee Law Clinic Cologne

Refugee Law Clinic Munich

Die Initiative Münchner Studierender ist mit dem Ziel angetreten, Flüchtlingen eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Durch eine umfangreiche juristische Ausbildung im Asylrecht kann eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung sichergestellt werden. Die Beratung findet vor Ort in einem Asylbewerberheim statt, um einen niedrigschwelligen Zugang zu garantieren.

Refugee Law Clinic Munich Refugee Law Clinic Munich Vorstellungsvideo

Student-Law Online Rechtsberatung

Erst seit Juni 2014 gibt es die studentische Online-Rechtsberatung „student-law“. In dem Team aus Studenten und Referendaren wird die unentgeltliche Beratung zunächst schwerpunktmäßig im Mietrecht, Vertragsrecht sowie im Wirtschaftsrecht angeboten, wobei sich das Projekt neben Privatpersonen auch speziell an Start-Ups und gemeinnützige Organisationen richtet.

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* Jurastudenten machen sich nützlich

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