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Unterbrechung der Verhandlung nach Befangenheitsantrag

Seit Richter Götzl im NSU-Prozess auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen André E. verkündet hat, hagelt es einen Befangenheitsantrag nach dem anderen, nicht nur gegen den Vorsitzenden, sondern gegen den gesamten Staatsschutzsenat. Die Bundesanwaltschaft beantrage in ihrem achttägigen Plädoyer 12 Jahre Freiheitsstrafe für E. Wegen der überraschenden Höhe der Strafe bestehe nun eine erhöhte Fluchtgefahr.

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Nur ein Befangenheitsantrag von vielen im NSU-Prozess

Auch am vergangenen Verhandlungstag, dem 4.Oktober, sollte es in selber Manier weitergehen: Bereits zu Beginn der Verhandlung stellte die bisher eher schweigsame Verteidigung des André E. einen weiteren Befangenheitsantrag, begleitet von den Worten: „Es wundert mich schon, dass sie diese Sitzung überhaupt eröffnen“. Einige weitere folgten.

Üblicherweise wird die Verhandlung in solchen Fällen unterbrochen. Nicht so Richter Götzl. Er verhandelte weiter und erteilte eine Reihe rechtlicher Hinweise, bevor er die Verhandlung erneut für drei Wochen unterbrach. Aber wann muss die Hauptverhandlung nach einem Befangenheitsantrag überhaupt unterbrochen werden?

Darf bei nicht erledigten Befangenheitsanträgen weiter verhandelt werden?

Aus § 29 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass ein abgelehnter Richter grundsätzlich nicht weiter verhandeln darf, solange das Ablehnungsgesuch noch nicht erledigt ist. Dazu nennt § 29 Abs. 1 StPO als Ausnahme die Vornahme „unaufschiebbarer Handlungen“. Ein Verstoß gegen diese Norm stellt zwar einen Revisionsgrund dar, bei der Bewertung, wobei es sich um eine „unaufschiebbare Handlung“ im Sinne dieser Norm handelt, steht dem Richter allerdings ein mehr oder weniger weiter Spielraum zu.1

Wird ein Richter während einer Hauptverhandlung abgelehnt, so darf er die Verhandlung nach § 29 Abs. 2 StPO so lange fortsetzen, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist. Spätestens zu Beginn des übernächsten Verhandlungstages muss dann jedoch über den Befangenheitsantrag entschieden worden sein. Die Entscheidung darüber, ob die Erledigung vorläufig zurückgestellt wird, trifft nach § 238 Abs. 1 StPO der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. Um diese Entscheidung in der Revision zulässigerweise rügen zu können, muss diese Anordnung also zuvor gemäß § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung als unzulässig beanstandet worden sein.2

Maßgeblich dafür, ob weiterverhandelt werden darf, ist, ob die Entscheidung über den Befangenheitsantrag einer Unterbrechung bedarf. Angesichts der Menge an Befangenheitsanträgen und der Bedeutung des Prozesses, kann im NSU-Prozess wohl mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass gerade im Hinblick auf die Revision über solche Anträge nicht zwischen Tür und Angel entschieden werden kann.

Unterbrechung der Hauptverhandlung – aber wie lange?

„Es wundert mich schon, dass sie diese Sitzung überhaupt eröffnen“, sagte Kaiser zu Götzl. Wirft man einen Blick in die Strafprozessordnung, ist das jedoch gar nicht so wunderlich: Nach § 229 Abs. 1 StPO darf eine Hauptverhandlung für maximal drei Wochen am Stück unterbrochen werden. Wird sie länger unterbrochen, so ist nach § 229 Abs. 4 StPO mit dem Prozess von neuem zu beginnen. Die Verhandlung nicht zu eröffnen, hätte also zur Folge gehabt, dass der nun bereits 4,5 Jahre andauernde Prozess hätte neu aufgerollt werden müssen. Zur Wahrung der Frist genügt es zwar nicht, lediglich einen sog. „Schiebetermin“ zu vereinbaren, dennoch wird dies im Justizalltag ständig gemacht.

Ob die Entscheidung über Befangenheitsanträge als Verhandlung „zur Sache“ gilt, wird in der Literatur zwar unterschiedlich bewertet, der Bundesgerichtshof verneint in diesen Fällen allerdings die inhaltliche Förderung des Verfahrens.3 Damit der Prozess nach 383 Verhandlungstagen nicht zu platzen drohte, blieb Götzl nichts anderes übrig, als nun weiterzuverhandeln – und die Entscheidung über die Befangenheitsanträge vorläufig zurückzustellen.

Befangenheitsanträge als Prozesstaktik?

Besonders in öffentlichkeitswirksamen Verfahren kann leicht der Eindruck entstehen, dass insbesondere kurz vor Beginn der Hauptverhandlung gestellte Befangenheitsanträge, vor allem deshalb gestellt werden, um ein gewisses Bild in der Öffentlichkeit zu erzeugen.4 Insofern gehört es mit Sicherheit ins Repertoire einiger Strafverteidiger, Ablehnungsgesuche vor allem aus prozesstaktischen Erwägungen anzubringen. Ob es sich um einen Machtkampf im Gerichtssaal handelt, schlichte Verzögerungstaktik ist oder der Prozess gänzlich zum Platzen gebracht werden soll, schaut man sich die Menge an Befangenheitsanträgen an, die in der vergangen Woche im NSU-Prozess auf das Gericht einprasselte, wirkt es fast wie eine Art Déjá vu: So erinnert das Vorgehen doch sehr an den Stammheim-Prozess, in dem die Verteidiger insgesamt 85 Befangenheitsanträge stellten. Auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Befangenheitsanträge, könnte uns dieser Prozess eine Lehre sein: Der 85. hatte Erfolg: Der Vorsitzende Richter Prinzing hatte Prozessunterlagen an einen befreundeten Richter weitergeleitet, der im Falle der Revision über das Urteil zu entscheiden gehabt hätte. Dieser wiederum versandte die Unterlagen prompt an den Chefredakteur der „Welt“, wodurch Prinzing unhaltbar war.

  1. BGH NStZ 2001, 429 []
  2. BGH NStZ 2001, 429 []
  3. BGH NStZ 2008, 115 []
  4. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO (60. Aufl. 2017) § 29 Rn. 8 []

4 Kommentare zu “Unterbrechung der Verhandlung nach Befangenheitsantrag

  1. „Seit Richter Götzl Haftbefehl … erlassen hat“. Oh je. Ich vermute eher, dass wie gesetzlich vorgesehen der gesamte Senat entschieden hat, was auch die Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder des Senats erklären würde.

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