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Der TV-Klassiker: Sie haben das Recht zu schweigen …

Die folgende Szene kennt vermutlich jeder, der schon einmal amerikanische TV-Serien gesehen hat. Während einer Verhaftung leiert der Polizist gelangweilt einen auswendig gelernten Spruch herunter, der die Rechte des Festgenommenen beschreibt1:

Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt. Haben Sie das verstanden?

Diese Belehrung geht auf den Fall Miranda gegen den Staat Arizona2 aus dem Jahr 1966 zurück.

Der Fall Miranda v. Arizona

Im Jahre 1963 wurde der mexikanische Einwanderer Ernesto Miranda wegen Raubes sowie der Entführung und Vergewaltigung einer jungen Frau verhaftet. Nach zweistündigem Verhör legte der eingeschüchterte Mann ein umfassendes Geständnis ab. Das Gericht in Phoenix – Arizona – verurteilte ihn daraufhin zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe. Der Strafverteidiger von Miranda klagte gegen das Urteil vor dem U.S. Supreme Court, dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten. Seine Argumentation: Die amerikanische Verfassung3 sichert jedem Beschuldigten das Recht auf Aussageverweigerung sowie anwaltlichem Beistand während des Verhörs zu. Miranda wusste dies nicht und konnte von seinen Rechten so keinen Gebrauch machen. Der Gerichtshof hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an die Ausgangsinstanz zurück.4 Seitdem wird die Belehrung sinngemäß verwendet und ging als „Miranda-Warnung“ in die Rechtsgeschichte ein.

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Sie haben das Recht zu schweigen – machen Sie davon unbedingt Gebrauch! Foto: Nomad_Soul/fotolia.com

Das Recht zu schweigen in Deutschland

Das „Miranda-Urteil“ gehört zu den bekanntesten amerikanischen Gerichtsentscheidungen in Deutschland – vor allem durch die Vielzahl populärer amerikanischer Fernsehserien, in denen diese showträchtige Belehrung natürlich nicht fehlen darf. Entgegen landläufiger Meinung gilt diese Belehrungsformel hier in Deutschland nicht.

Der allgemeine, dem zugrundeliegende Rechtsgedanke „nemo tenetur se ipsum accusare“ – die Selbstbelastungsfreiheit – gilt natürlich ebenso in Deutschland (§ 136 StPO).5 Ein Beschuldigter ist zu Beginn seiner ersten Vernehmung über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf aufzuklären und darüber, dass ihm es frei stehe, ob er sich zur Beschuldigung äußern wolle. Darüber hinaus ist ihm Gelegenheit zu geben, jederzeit – also auch schon vor Beginn seiner Befragung – einen Verteidiger seiner Wahl hinzuzuziehen.

Sollten Sie selbst einmal befragt werden

Denken Sie an die Worte aus diesen bekannten US-Serien und halten Sie sich vor allem daran! Auch wenn sie nur „informatorisch“ – also als Zeuge – befragt werden und (noch) nicht belehrt wurden, gelten diese Rechte. Es darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn Sie sich mit einem Rechtsanwalt besprechen möchten bevor sie etwas aussagen – vor allem sagt dies nichts über Ihre Schuld oder Unschuld. Sie haben das Recht zu schweigen!

Polizeibeamte sind zunehmend darauf bedacht, eine lockere Atmosphäre zu schaffen und die Personen mit Floskeln wie „sie haben doch nichts zu verbergen und werden ja auch gar nicht verdächtigt“ zu einer Aussage zu bewegen. Denken sie daran: Was einmal in der Welt ist, lässt sich – wenn überhaupt – nur sehr schwierig wieder aus der Welt schaffen.

Sofern Ihr Anwalt nicht erreichbar sein sollte (in den Abendstunden oder am Wochenende), gibt es einen Verteidiger-Notdienst. Die Polizeibeamten sind dazu verpflichtet, Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsbeistand behilflich zu sein und Sie zu unterstützen.6

 

  1. Im Original: „You have the right to remain silent. Anything you say can and will be used against you in a court of law. You have the right to have an attorney present during questioning. If you cannot afford an attorney, one will be appointed for you. Do you understand these rights?“ []
  2. 384 U.S. 436 (1966); 86 S. Ct. 1602; 16 L. Ed. 2d 694; 1966 U.S. LEXIS 2817; 10 A.L.R.3d 974 []
  3. 5. und 6. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten []
  4. In diesem Jahren wurde er zu 11 Jahren Haft verurteilt. Das Makabere: Nach der Entlassung wurde er ermordet. Der Tatverdächtige wurde nach seiner Festnahme rechtmäßig belehrt, machte aber von seinem Schweigerecht Gebrauch und wurde nie verurteilt. []
  5. ebenso: „fair trial“-Grundsatz in Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 3 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte []
  6. BGHSt 42, 15: Verlangt der Beschuldigte bei einer polizeilichen Vernehmung nach einem Verteidiger und will der Polizeibeamte die Vernehmung fortsetzen, so ist dies ohne vorangegangene Konsultation eines Verteidigers nur zulässig, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt. Dem müssen allerdings ernsthafte Bemühungen des Polizeibeamten vorausgegangen sein, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen. []