Als Folge der Ermittlungspannen im Zusammenhang mit dem Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) will Justizminister Heiko Maas die Position der Bundesanwaltschaft stärken: Ein Gesetzentwurf sieht demnach vor, dass die Staatsanwaltschaften der Länder alle Fälle mit einer möglichen „Bundeszuständigkeit“ im Zweifel dem Generalbundesanwalt vorlegen müssen.
Anfangsverdacht für die Zuständigkeit des Generalbundesanwalt
Der Generalbundesanwalt solle die Ermittlungen bereits dann übernehmen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte“ für seine Zuständigkeit sprechen – sozusagen, wenn ein „Anfangsverdacht“ für dessen Zuständigkeit gegeben ist. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist die oberste Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland, seit 2011 ist Harald Range Generalbundesanwalt (als Nachfolger von Monika Harms und Kay Nehm).
Das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts ist bislang in § 120 Abs. 2 GVG geregelt. Dort werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung von bestimmten schweren Straftaten, wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, schwere Brandstiftung von den Staatsanwaltschaften der Länder übernimmt.
Besondere Bedeutung der Straftat für die innere Sicherheit
Die Delikte müssen nach den Umständen bestimmt und geeignet sein, die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen und der Generalbundesanwalt muss der Tat eine besondere Bedeutung beimessen. Künftig solle dann ausreichend sein, dass ein Staatsschutzdelikt sozusagen „länderübergreifenden Charakter“ besitzt und eine zentrale Ermittlung geboten scheint.
Ob die Maßnahme geeignet ist, darf angezweifelt werden, setzt sie doch voraus, dass örtliche Staatsanwaltschaften ein länderübergreifendes Muster in den Straftaten erkennen. Das war bei der Mordserie an Kleinunternehmern mit Migrationshintergrund lange nicht der Fall.
Gysi bezeichnete die „Pannen“ als absichtliche Sabotageakte, was zutrifft. Da helfen Gesetzesänderungen nicht viel. Vorrangig wäre, so etwas wie Dienst – und / oder Rechtsaufsicht wieder einzuführen.