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Rabauken in Richter-Roben

Ein Jagdausübungsberechtigter, gemeinhin schlicht als Jäger bezeichnet, schleifte im letzten Jahr ein totes Reh an der Anhängerkupplung seines PKW über die Bundesstraße 109 (Foto) und wurde daraufhin in den sozialen Netzwerken als „Wildschleifer von Vorpommern“ bundesweit bekannt. Auch einige Zeitungen berichteten darüber, so auch der regionale Nordkurier, der den Wildschleifer wegen seiner Rohheit im Umgang mit dem verendeten Tier als „Rabauken-Jäger“ bezeichnete. Das wollte der Jäger nicht auf sich sitzen lassen und erstattete Strafanzeige gegen den Redakteur dieses Artikels wegen Beleidigung.

Generalabrechnung mit regionaler Rabauken-Berichterstattung

Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg ermittelte pflichtgemäß, erhob Anklage und das Amtsgericht Pasewalk eröffnete das Hauptverfahren. Und obwohl der Kreisjagdverband dessen Verhalten als unethisch und unwaidmännisch geißelte, kam die Strafrichterin zu einer anderen Bewertung. Schon das Plädoyer des Staatsanwalts glich nach dem Bericht des Nordkuriers einer Generalabrechnung mit dem ganzen modernen Medienbetrieb im Allgemeinen und dem Nordkurier im Speziellen: Zu laut, zu schnell, zu plakativ. Die wahren Rabauken, so habe das unterm Strich geklungen, seien doch die Journalisten.

Schließlich wollte auch die Richterin nicht gelten lassen, dass eine Zeitung die Dinge im Sinne der Meinungsfreiheit in Wahrnehmung berechtigter Interessen auch deutlich benennen darf. Konkret führte sie aus, dass man ein Kind noch als Rabauke betiteln könne, ein Erwachsener sich eine solche Formulierung aber nicht gefallen lassen müsse. Der Berichtsauftrag der Medien rechtfertige eine so „pfeffrige und scharfe“ Wortwahl nicht. Geldstrafe: 1.000 Euro1.

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Wer „Rabauke“ als „pfeffrige und scharfe“ Wortwahl ansieht, kennt die Kolumne von VorsRiBGH Thomas Fischer nicht

Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Die Richterin befindet sich verfassungsrechtlich auf einem Holzweg: Unfraglich stellt die inkriminierte Äußerung ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein Werturteil dar. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie allerdings nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Geht es dem Äußernden nämlich in erster Linie um einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung, sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, da andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte. Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und auch den Kontext der Äußerung zu beachten2.

Bei einer Bezeichnung als „Rabauke“ handelt es sich nicht um eine Ehrverletzung, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt und der Abwägung von vornherein entzogen wäre. Ein Rabauke ist nach der Definition der Duden-Redaktion ein „Rohling“ – und wie sonst sollte man das Verhalten des Jägers bezeichnen, wenn nicht als grob und gefühllos?

Der Nordkurier nutzte unterdessen die Gelegenheit für einen Kommentar:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“ – doch das schert offenbar weder einen sich im Gerichtssaal mit Schaum vor dem Mund über die Presse ereifernden Staatsanwalt noch seine Erfüllungsgehilfin am Richtertisch. Sie meinen allen Ernstes, es sei Sache von Strafgerichten zu entscheiden, was und in welchem Tonfall die Presse zu berichten habe. Dieses Land hat zwei Diktaturen hinter sich und leider auch eine entsprechend fürchterliche Justizgeschichte. Die beiden über die freie Presse herfallenden Juristen haben daraus nichts gelernt.

Ich sehe weiteres Ungemach auf die Zeitung zukommen …

Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

  1. AG Pase­walk, Urteil vom 20.05.2015 – 305 Cs 70/15 []
  2. vgl. BVerfG NJW 2009, 3016 m.w.N. []

9 Kommentare zu “Rabauken in Richter-Roben

  1. Man muß nicht jede Justizschelte mitmachen, aber dieses Urteil ist in der Tat so verrückt, daß man sich fragen kann, ob es überhaupt noch von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt ist oder ob es Anlaß sein könnte für ein Amtsenthebungsverfahren gegen die Richterin (Art. 77 Verf MV i.V.m. Art. 98 GG), die sich kurioserweise nicht gerne als „Rabauken-Richterin“ bezeichnen lassen möchte.

      • @Strafakte.de: Woher kommt eigentlich diese Verachtung für die bayerische Justiz? Gibt es dafür irgendeine Grundlage?

        Grüße von einem bayerischen Richter!

        • @Bertram: Sehr geehrter bayrischer Richter, ich empfinde keine Verachtung für die bayrische Justiz, aber es ist wohl überall nördlich von Bayern kein Geheimnis, dass die Uhren dort (also in Bayern) „anders ticken“ … ob es durch den Wechsel zwischen Staatsanwaltschaft und Richteramt und zurück bedingt ist, mag ich nicht zu beurteilen. Im Übrigen scheint auch Widerspruch eines Verteidigers dort nicht gern gesehen – was ist denn aber bitte sonst die Aufgabe der Verteidigung?

          Grüße von einem Hamburger Verteidiger! Ich hoffe, Sie bleiben dieser Seite gewogen!

  2. Na ja, wenn man den Nordkurier liest, erinnert mich diese Ztg mehr an BILD als an eine seriöses Blatt. Da hauen sich gerade zwei Rabauken :-) So gesehen, mehr Popcorn

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