Bis vor den Bundesgerichtshof zog die Frau eines Drogendealers, um mehrere Zehntausend Euro zurückzuverlangen, die von der Polizei als vermeintliches „Drogengeld“ beschlagnahmt hatte. Das Gericht gab der Klägerin recht – sie wird das Geld nun wohl zurückerhalten.
Staatsanwaltschaft vermutete Drogengeld
Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die gemeinsame Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurde in der Küche – versteckt in einer Kunststoffdose – Bargeld in Höhe von 42.300 Euro gefunden. Das Geld wurde von der Polizei als Beweismittel sichergestellt und beschlagnahmt. Im Strafverfahren wurde der Ehemann zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, für einen Teil des Geldes wurde zunächst Wertersatzverfall angeordnet, später rechnete die Staatsanwaltschaft mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens auf.
Klage beim Landgericht und Oberlandesgericht erfolglos
Die Klägerin behauptete jedoch, nicht ihr Ehemann, sondern sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen, denn es habe sich um Arbeitslohn gehandelt. Weil sie aus ihrer Lebensgeschichte heraus Banken grundsätzlich misstraue, habe ich das Geld in der Ehewohnung versteckt. Die Hälfte des Geldes hatte die Klägerin bereits zurückerhalten, den Rest klagte sie dann ein. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage auf Rückzahlung der verbleibenden 21.150 Euro abgewiesen und auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhalf nicht zum Erfolg.
Erst der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf die Revision der Klägerin hin auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück: Es habe sich im Strafprozess gegen den Mann nicht nachweisen lassen, dass das Geld aus den Straftaten stamme. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs befasste sich insbesondere mit der Frage, an wen die Rückgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden. Das Oberlandesgericht hat nicht feststellen können, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau gehörte, war aber der Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse könne aufgeteilt werden und die Klägerin habe den ihr zustehenden hälftigen Anteil bereits erhalten.
Klägerin kann Herausgabe für beide Eheleute verlangen
Der Bundesgerichtshof entschied schließlich im Sinne der Klägerin: Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr kann die Zahlung auch nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein deren Sache. Infolgedessen ist die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur von dem Ehemann geschuldeten Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall erfolglos, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt. Das Geld gehöre daher beiden Eheleuten, und die Klägerin könne die Herausgabe für sie beide verlangen.
BGH, Urt. v. 14.11.2014 – V ZR 90/13
Wie sieht es mit den aufgerechneten Verfahrenskosten aus? Musste der Ehemann für diese quasi neu aufkommen?