Geht es nach der breiten Öffentlichkeit sollten Täter, die eine Straftat begehen, möglichst lange ins Gefängnis. Die Gesellschaft müsse dauerhaft vor diesen Straftätern geschützt werden. Dabei übersieht die öffentliche Diskussion allerdings, dass Straftäter weit seltener „rückfällig“ werden, als geheimhin angenommen – dies beweist eine Auswertung von rund einer Million Fälle.
Wirken juristische Sanktionen auch langfristig?
Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, landet nicht immer im Gefängnis – aber auf jeden Fall im Bundeszentralregister (BZR), einer beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Datenbank. Dieses Register wurde nun von Forschern der Universität Göttingen im Auftrag des Bundesjustizministeriums ausgewertet. Ihre Suche galt doppelten Einträgen, also Wiederholungstätern, die in den Jahren nach einer Straftat rückfällig werden.
Die Ergebnisse dieser bundesweit durchgeführten Rückfalluntersuchung sind in der Publikation „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ nachzulesen: Nur 34 Prozent, also in etwa jeder dritte Straftäter, wird innerhalb von drei Jahren nach Verurteilung oder Entlassung aus der Haft erneut straffällig, innerhalb von sechs Jahren sind es 44 Prozent. Mehr als die Hälfte aller Straffälligen begeht jedoch keine neue Straftat.
Harte Fakten entkräften öffentliche Wahrnehmung
Ob Straftäter rückfällig werden, hängt maßgeblich vom verwirklichten Delikt ab: Hohe Rückfallquoten sind eher bei Eigentumsdelikten zu erwarten, etwa bei Raub, Erpressung und besonders schweren Formen des Diebstahls – hier wird jeder zweite rückfällig. Vergleichsweise niedrigere Rückfallquoten weisen dagegen Straßenverkehrsstraftaten (ausgenommen Fahren ohne Fahrerlaubnis) und Tötungsdelikte auf, allerdings immer noch ungefähr 20 Prozent.
Der offensichtlichste Widerspruch in der öffentlichen Wahrnehmung zeigt sich deutlich bei den Sexualdelikten: Diese weisen die geringste Rückfallquoten auf – innerhalb von sechs Jahren begehen nur ca. 3 Prozent der Sexualstraftäter eine weitere Straftat.
Haftstrafen führen zu höherer Rückfallquote
Ein Zusammenhang ist zwischen Vorstrafen und dem Rückfallrisiko auszumachen: Wer bereits mehr als eine Straftat begangen hat, wird auch häufiger zum Wiederholungstäter – besonders häufig, wenn der Täter bereits im Gefängnis gesessen hat. Die aus der Haft Entlassenen wiesen ein signifikant höheres Rückfallrisiko auf als diejenigen mit milderen Sanktionen, wie Geldstrafe oder jugendrichterlichen Sanktionen. Dies zeigt allerdings auch, dass die Straftäter in Justizvollzugsanstalten nicht nachhaltig genug auf das Leben in Freiheit vorbereitet werden: die Suche nach einer Wohnung, einer Arbeitsstelle und schließlich auch einem neuen Freundeskreis.
Ich hab‘ jetzt die Studie nicht gelesen aber zumindest in ihrem Artikel unterscheiden Sie leider nicht zwischen Korrelation und Kausalität.
Durch eine bloße Auswertung des BZRG kann man sicher nicht feststellen, ob jemand durch eine Haftstrafe ein größeres Rückfallrisiko hat als wenn er nicht erwischt oder nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden wäre.
Mindestens genauso wahrscheinlich dürfte es sein, dass die Gründe, die vor der Inhaftierung zur (im Regelfall wiederholten) Straffälligkeit geführt haben, auch nach der Inhaftierung zu neuen Straftaten führen.
Im letzteren Fall wäre die Inhaftierung gerade nicht kausal.
Man kann allerdings feststellen, dass Straftäter nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe häufiger „rückfällig“ geworden sind als diejenigen, die eine Bewährungsaussetzung erhielten. Demnach hätten sich diese dann bewährt.
Ich wage mal die kühne These: Wer eine zu verbüßende Freiheitsstrafe erhält wird mit höherer Wahrscheinlichkeit vor der Verurteilung schon einmal straffällig geworden sein, als jemand der eine Bewährungsstrafe oder gar nur eine Geldstrafe erhält (nur die wenigsten kommen gleich auf Anhieb hinter Gitter, und wenn, dann müssen sie schon eine Straftat von gehörigem Kaliber begangen haben).
Und die nächste kühne These: Wer vor seiner Verurteilung schon einmal (oder gar mehrfach) strafrechtlich verurteilt worden ist, und sich dies nicht zur Warnung hat dienen lassen, wird wahrscheinlich auch nach seiner Verurteilung (und Strafverbüßung) mit höherer Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen, als jemand, bei dem die Straftat ein „Ausrutscher“ in einer bislang unauffälligen Biographie war.
Mit anderen Worten: Das Ergebnis dieser Studie hätte jeder mit einem kleinen bisschen gesunden Menschenverstand auch vorhersagen können. Und um zu sehen, dass der hieraus gezogene Schluss, dass Hafverbüßung zu weiteren Straftaten führt, muss man eben nur (wie bereits angemerkt wurde) den Unterschied zwischen Kausalität und Korrelation kennen.
Die meisten Studien haben gemein, dass ihr Ergebnis „vorhersehbar“ ist – es geht doch aber um den wissenschaftlichen Beweis der These.
@Strafakte.de: Naja, das kann aber nun mindestens genauso daran liegen, dass derjenige, der zu einer verbüßenden Strafe verurteilt wird, bereits mehrfach zu Bewährungsstrafen verurteilt worden ist, ohne dass er sich – dauerhaft – bewährt hat …
Das Problem mit dem Design zumindest der einzelnen Studien ist der viel zu kurze Zeithorizont von drei Jahren. Wenn jemand zu einer Strafe verurteilt wurde und nach einem Jahr wieder straffällig wird, erfolgt dann ja nicht sofort ein Eintrag ins BZR. Die Straftat muss zunächst entdeckt und angezeigt werden. Danach muss die Polizei ihre Ermittlungen führen und abschließen. Die Staatsanwaltschaft muss eine Abschlussverfügung treffen. Das Gericht muss terminieren und verhandeln. Gegebenenfalls läuft das Verfahren durch mehrere Instanzen, ggf. mit einer Zurückverweisung. Dann tritt irgendwann einmal Rechtskraft ein, und dann erfolgt die Mitteilung ans BZR. Zwischen der Tat und ihrer Aburteilung liegt mal ganz locker ein Jahr; es können auch zwei werden. Und *schwupps* ist der Rückfall aus dem Betrachtungshorizont zumindest der einzelnen „Welle“ herausgefallen.
Wer die BZR-Einträge von Verurteilten in den nächsten drei Jahren überprüft, kann nicht sagen, ob sie innerhalb von drei Jahren rückfällig wurden, sondern – bestenfalls – ob sie das binnen zwei Jahren oder binnen einem Jahr wurden, und noch nicht einmal das sicher. Wollte man eine einigermaßen verlässliche Untersuchungsbasis haben, müsste man deutlich später (also nach frühestens fünf Jahren) die ersten drei Jahre prüfen. Hier hat man offenbar 2008 die Erhebung für den Zeitraum 2004-2007 durchgeführt. Das lässt jedenfalls für die im Jahr 2007 möglicherweise begangenen Straftaten keinerlei zuverlässigen Aussagen zu.
Was meinen Sie genau?
Strafaussetzung nach 2/3 gemäß § 57 Abs. 1 StGB im Vergleich zur Vollverbüßung?
Da ist natürlich bei den Vollverbüßern mit einer höheren Rückfallquote zu rechnen, denn bei denen war ja schon die nach § 57 Abs. 1 StGB durch die Strafvollstreckungskammer zu stellende Sozialprognose negativ.
Oder meinen Sie den Vergleich von Verurteilten zu Haftstrafen ohne Bewähung mit Verurteilten zu Haftstrafen mit Bewährung?
Auch da ist natürlich bei den Verurteilten zu Haftstrafen ohne Bewährung schon ohne irgendeine Wirkung des Strafvollzugs mit einer höhere Rückfallquote zu rechnen, denn die meisten von ihnen haben zuvor schon Haftstrafen mit Bewährung erhalten und sind dennoch rückfällig geworden.
Diejenigen die ohne zuvor zu einer Haftstrafe mit Bewährung verurteilt gewesen zu sein, eine Haftstrafe ohne Bewährung bekommen haben, müssen schon ganz erhebliche Straftaten begangen haben. Auch die darin zu Tage getretenen gesteigerte kriminellen Energie kann dann zur Rückfälligkeit nach der Haft geführt haben.
Ich will ja gar nicht ausschließen, dass tatsächlich der Strafvollzug eine negative Wirkung auf die Rückfallquote hat, auch wenn es mich als ehemaligen Strafvollstreckungsrichter überraschen würde.
Wir sollten nur aufhören, Äpfel mit Birnen zu vergleichen und Kausalitäten aus bloßen Korrelationen abzuleiten ohne an die Möglichkeit anderer Kausalzusammenhänge zu denken.
Lesen Sie doch einmal die Studie und beurteilen dann, ob diese Sie überzeugen kann. Das kann ich Ihnen nicht abnehmen!
Ich muss mich den Kritikern hier anschließen. Es ist völlig hanebüchen, als eine Korrelation eine Kausalität abzuleiten!
Wer in Deutschland in den Knast kommt, muss schon wirklich etwas auf dem Kerbholz haben oder notorischer Mehrfachtäter sein. Es ist vollkommen logisch, dass solche Leute natürlich stets ein höheres Rückfallrisiko haben, als diejenigen, die mit Bewährung, Zeigefingermaßnahmen davonkommen.
Aufschlussreich wäre erst ein Vergleich von Tätern, die Gefängnisstrafe erwarten mit denjenigen die diese nur aus Studienzwecken nicht erhalten. So ein Studienvorgehen ist moralisch aber wohl nicht zu verantworten.
Rational ist es daher, sich an dem festzuhalten, was sicher festzustellen ist: Ein Gewalttäter im Gefängnis kann keinen weiteren Schaden anrichten, z.B. ein Frau im Park überfallen. Diese positive Wirkung der Haft ist unabstreitbar.
Ich halte es daher gesellschaftspolitisch für ausgesprochen gefährlich, kausal unbelegte Theorien zu verbreiten, Haftstrafen würden das Rückfallrisiko erhöhen!
Natürlich sind Therapien, Jugendbetreuung, Vorbereitung auf Haftende usw. sehr sinnvoll – aber die können auch INNERHALB des Gefängnis ausgeführt werden. Müssen die Betreuer eben einen anderen Arbeitsweg wählen, diese Zumutung ist wohl hinzunehmen.
Danke für den interessanten Artikel im Bereich des Strafrechts. Gut zu wissen, dass die meisten Straftäter nicht innerhalb der nächsten 3 oder 6 Jahre wieder rückfällig werden. Meine Tante war Zeugin einer gewaltvollen Straftat, sie ist heute noch traumatisiert. Da ist es natürlich gut zu wissen, dass die Maßnahmen etwas bewirken.
Da erinnere ich mich an den Vortrag, in dem die Meinung vertreten wurde am besten sei es wenn der Täter nicht angezeigt würde… Offenbar bewirken Sanktionen oftmals erst eine Entwicklung, bei der aus jugendlichem Experimentierverhalten dauerhafte kriminelle Verhaltensmuster entstehen.
Als kleine Anmerkung: Ich habe einige Gerichtsverfahren mir angeschaut. Viele der Straftäter die auf Bewährung verurteilt wurden durchaus vorab verurteilt wurden
Hallo Hanna kann ich dich mal etwas fragen Lg THOMAS