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Recht auf einen Pflichtverteidiger im EU-Ausland

Wer als EU-Bürger in einem Land der Europäischen Union festgenommen oder angeklagt wird, hat künftig auch in diesem Land Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Darauf einigten sich die EU-Justizminister gestern in Luxemburg. Damit gelten demnächst überall in der Europäischen Union einheitliche Mindeststandards, die dem Bürger ein faires Gerichtsverfahren garantieren sollen. Der Anspruch auf einen Strafverteidiger beginnt direkt nach seiner Festnahme durch die Polizei bis zum Abschluss des Verfahrens. Zudem dürfe der Verdächtige mit einem Angehörigen sprechen und Kontakt zum Konsulat aufnehmen, die bei der Suche nach einem Rechtsbeistand (auch einem Pflichtverteidiger) behilflich sein können.

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Karte der Europäischen Union (Stand: 2011) // Karte/Flaggen: Lovell Johns, Oxford (UK)

Bislang gelten in der EU ganz unterschiedliche Vorgaben. In einigen Staaten haben Beschuldigte sofort das Recht auf einen Strafverteidiger, in anderen Ländern jedoch erst im Gerichtssaal. Die EU-Staaten haben nun drei Jahre Zeit, diese Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Bereits beschlossen ist, dass ein Angeklagter in einem anderen EU-Land vor Gericht einen Dolmetscher bekommen muss und in seiner Muttersprache über seine Rechte belehrt und auch den Vorwurf informiert werden muss.