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Unzureichende Protokollierung des Selbstleseverfahrens

Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind in der Hauptverhandlung zu verlesen, außer wenn im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu sind in das Protokoll aufzunehmen.

Feststellungen zum Selbstleseverfahren im Hauptverhandlungsprotokoll

Das OLG Naumburg hatte sich nun mit einer unzureichende Protokollierung des Selbstleseverfahrens in einem Strafverfahren zu beschäftigen und entschied, dass diese zur Aufhebung des Urteils führt, sofern das Protokoll nicht erkennen lässt, ob die Berufsrichter Kenntnis vom Wortlaut der Urkunde hatten und die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen.

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Die Verlesung von Schriftstücken kann durch das Selbstleseverfahren ersetzt werden // Foto: plumbe / pixelio.de

Das AG Stendal hatte den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Auf seine Berufung hatte das LG Stendal das Urteil am 22. Januar 2014 abgeändert und wegen falscher uneidlicher Aussage vor einem nationalen Untersuchungsausschuss auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Monaten erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der 1. Strafsenat am Oberlandesgericht Naumburg die Verfahrensrüge für erfolgreich erachtet.

Unzureichende Protokollierung führt zur Aufhebung des Urteils

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten unter anderem auf den Inhalt mehrerer Urkunden gestützt, die es im sogenannten Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dieses Verfahren ersetzt die grundsätzlich gebotene Verlesung aller Urkunden und als Beweismittel dienender Schriftstücke. Es setzt voraus, dass die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen und die übrigen Beteiligten ebenfalls Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatten. Die Beachtung dieser Vorgaben ist in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Das Protokoll der vor dem Landgericht geführten Hauptverhandlung enthält an zwei Stellen die erforderlichen Feststellungen über die Ordnungsmäßigkeit des Selbstleseverfahrens nicht. So lässt es in einem Fall nicht erkennen, ob die Berufsrichter Kenntnis vom Wortlaut der Urkunde hatten. Hinsichtlich einer weiteren Urkunde enthält das Protokoll keine Feststellung darüber, ob die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, von ihrem Wortlaut Kenntnis zu nehmen.

Ob das Selbstleseverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann ausschließlich anhand des Protokolls der Hauptverhandlung festgestellt werden. Da das Protokoll des Landgerichts die dazu erforderlichen Feststellungen nicht enthielt, war es dem Senat verwehrt, im Wege des Freibeweises zu überprüfen, ob die entscheidungserheblichen Urkunden doch ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

Da nicht auszuschließen war, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem Verfahrensverstoß beruhte, hat der Strafsenat das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen aufgehoben.

OLG Naumburg, Beschl. v. 09.02.2015 – 1 Rv 51/14