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Unzureichende Protokollierung des Selbstleseverfahrens

Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind in der Hauptverhandlung zu verlesen, außer wenn im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu […]