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Europäischer Haftbefehl darf nicht mehr von deutscher Staatsanwaltschaft ausgestellt werden

Der Europäische Haftbefehl darf nicht mehr von der deutschen Staatsanwaltschaft ausgestellt werden, denn zu hoch ist die Gefahr der politischen Einflussnahme. Bislang stellt die zuständige Staatsanwaltschaft in Deutschland einen Europäischen Haftbefehl aus. Jedoch zweifelt der Europäische Gerichtshof (EuGH) an der Unabhängigkeit dieser. Am 07.05.2019 urteilte der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren, dass Weisungen durch ein Justizministerium in Deutschland „nicht gesetzlich ausgeschlossen“ sind. Folglich sei die Staatsanwaltschaft keine unabhängige Justizbehörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EU-Rahmenbeschlusses.

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Nach Art. 6 Abs. 1 des EU-Rahmenbeschlusses ist die ausstellende Justizbehörde für einen Europäischen Haftbefehl die Justizbehörde, die nach dem Recht des Staates für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. Dabei muss gewährt sein, dass sie bei Ausübung ihrer Aufgaben, insbesondere der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, unabhängig handelt.

Diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden.

An dieser Unabhängigkeit zweifelt der EuGH in seinem aktuellen Urteil. Denn es besteht die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls von der Exekutive beeinflusst wird. Zwar sind in Deutschland die Staatsanwaltschaften zur Objektivität verpflichtet, jedoch verfügt der Justizminister über ein externes Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften (§§ 146 und 147 GVG). Ob dieser dieses Weisungsrecht bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nutzt, ist für den EuGH irrelevant. Denn in Deutschland sei somit gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Europäischer Haftbefehl in Einzelfällen auf Weisung des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werde.

Was ist ein Europäischer Haftbefehl?

Mit einem Europäischen Haftbefehl ersuchen Justizbehörden eines EU-Mitgliedstaates die Festnahme und Auslieferung einer Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in dem anderen Land. Ein Europäischer Haftbefehl stellt eine unkomplizierte Strafverfolgung und Auslieferung sicher. Damit ist dieser ein erster Eckstein der justiziablen Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts und basiert auf einem hohen Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten. Somit hat der Europäische Haftbefehl eine fundamentale Bedeutung für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Europas ohne Binnengrenzen. Dies unterstrich der EuGH nochmals in seiner Entscheidung.

Folgen des Urteils für Deutschland

Nach diesem Urteil dürfen deutsche Staatsanwälte keinen Europäischen Haftbefehl mehr wirksam ausstellen. Derzeit existieren rund 5.600 Europäische Haftbefehle in Deutschland. Nach der EuGH-Entscheidung konnte die deutsche Staatsanwaltschaft diese nicht wirksam ausstellen und eine unabhängige Justizbehörde muss alle Europäischen Haftbefehle erneut ausstellen. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für die ohnehin schon überforderte deutsche Strafjustiz. Auch können Haftentlassungen nicht ausgeschlossen werden.

Die deutsche Strafjustiz muss eine Lösung finden. Eine Möglichkeit wäre es bei der Ausstellung des nationalen Haftbefehls durch den Richter gleich einen Europäischen Haftbefehl mit zu beantragen. Der Deutsche Richterbund hingegen fordert einen anderen Lösungsansatz:

Das Weisungsrecht der Justizminister an die Staatsanwaltschaften im Einzelfall muss umgehend aufgehoben werden.

So oder so, das deutsche System muss eine Lösung finden. Nur so kann Deutschland die europäischen Standards einer unabhängigen Justizbehörde erfüllen und europarechtskonforme EU-Haftbefehle ausstellen.


4 Kommentare zu “Europäischer Haftbefehl darf nicht mehr von deutscher Staatsanwaltschaft ausgestellt werden

  1. Für meinen Beruf ist diese Nachricht zunächst erschreckend. Ab wann genau wird diese Entscheidung umgesetzt?

  2. Da haben weder der Autor noch die EU-Richter begriffen, dass der “Europäische Haftbefehl” nichts anderes als ein Festnahmeersuchen aufgrund eines bereits bestehenden nationalen, durch einen Richter ausgestellten Haftbefehls ist.

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