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Konfliktverteidigung

Ein Unwort hat in den letzten Jahren mehr und mehr Eingang in die Justizsprache gefunden1 – die Bezeichnung eines Strafverteidigers als „Konfliktverteidiger“. Die Konnotation, die mit dem Ausdruck mitschwingt, ist gleichwohl keine positive. Schon in der praktischen Justizausbildung werden Referendare von Richtern oder Staatsanwälten beiseite genommen und gewarnt, dass der Anwalt in der nächstfolgenden Verhandlung ein „Konfliktverteidiger“ ist. Manchmal ist man dann erstaunt, welche harmlosen Zeitgenossen dort als konfliktträchtig beschrieben werden.

Maßgeblichen Anteil an der Entwicklung des Begriffs „Konfliktverteidigung“ zum Schimpfwort haben allen voran die Verfechter der Ansicht, Aufgabe des Verteidigers sei der Versuch, Gericht und Staatsanwaltschaft zu umarmen und die Urteilsabsprache als dessen eigentliche Domäne begreifen (vgl. Hassemer, StV 1982, 377, 382).

Mehr Verurteilungsbegleiter denn Pflichtverteidiger

Diese Gattung von Rechtsanwälten werden allzu gerne von den Gerichten als Pflichtverteidiger beigeordnet, fallen in der Hauptverhandlung nicht weiter auf, stellen selten Anträge und haben eigentlich auch keine Fragen. Sie setzen auf eine positive Atmosphäre im Gerichtssaal, nehmen fehlerhafte Anordnungen des Vorsitzenden widerspruchslos hin2 und hoffen bis zuletzt, ihrem Mandaten werde schon irgendwie eine (gerechte) Bestrafung zuteil. Die Hoffnung stirbt freilich zuletzt – aus Anwälten werden reine Verurteilungsbegleiter.

Die entgegengesetzte Gattung sind „Krawallverteidiger“. Diese fallen in erster Linie durch eine unflätige Art und ihr lautes Stimmorgan auf und meinen, es wäre vorteilhaft für ihre Mandanten wenn sie das Gericht anfeinden, Zeugenvernehmungen mit wenig qualifizierten und unzulässig provozierenden Fragen sinnlos anschärfen, um einen Zeugen „in die Ecke“ zu drängen. Dabei verkennen sie allerdings, dass eine solche Verteidigungsart (von „Strategie“ kann man hierbei nicht sprechen) häufig mit einem nicht zu knappen Strafaufschlag für ihren Mandanten endet. Diese Domäne ist übrigens keinesfalls dem Verteidiger des Angeklagten vorbehalten, sondern betrifft auch immer aggressiver auftretende Nebenklagevertreter.

Konfliktverteidigung im Kampf für die Rechte des Beschuldigten

Manchmal sind die Grenzen zwischen Krawall- und einer sog. Konfliktverteidigung fließend3; schließlich ist das Strafverfahren insgesamt ein Konflikt, denn häufig werden Mandanten durch ein solches Verfahren existenziell bedroht:

„Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“

(Hans Dahs, in: „Handbuch des Strafverteidigers“)

Stellt sich am Ende eines Prozesses nämlich heraus, dass der Vorwurf unbegründet war, ist die berufliche und persönliche Existenz meist bereits vernichtet. Es ist daher nicht nur die Aufgabe, sondern die Pflicht des Verteidigers zum Wohle seines Mandanten und zur „Verwirklichung des Rechtsstaats“ einzutreten. Sabine Rückert hat es schön formuliert, als sie von Quälgeistern der Justiz sprach, als Kiesel im Räderwerk der Justiz und – wenngleich etwas pathetisch – von dem einzigen Verbündeten, der dem Beschuldigten noch geblieben ist. Ein verständiges Gericht wird die Arbeit eines engagierten Verteidigers grundsätzlich auch nicht als „Angriff“ missverstehen, sondern dem dieser Tätigkeit innewohnenden Korrektiv mit Respekt begegnen.

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Unbequem für das Gericht, aber effektiv für den Beschuldigten

Natürlich wird es auch immer einmal Situationen geben, in denen sich das Gericht entgegen der tatsächlichen Beweislage auf „Verurteilungskurs“ befindet und sich mit probaten Mitteln nicht davon abbringen lassen will. Dann wird dem Strafverteidiger nichts anderes übrig bleiben, um das Gericht „aufzuwecken“ – auch wenn dies nur mit direkten Angriffen auf die entscheidenden Richter möglich ist. Das deutsche Verfahrensrecht befindet sich in einer Phase, in der unter dem Deckmantel der „Effektivität des Strafverfahrens“, des „Opferschutzes“ und der Etablierung „konsensualer Elemente“ vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung schrittweise schützende Formen des Strafprozesses aufgebrochen, Rechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung beschränkt oder abgeschafft werden.4 Ein offensiv agierender Strafverteidiger stört hier nur.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits im Jahr 1991 in seiner Entscheidung BGHSt 38, 111 mit der Erscheinungsform der Prozessverschleppung zu beschäftigen, der heute als „leading case“ für die Konfliktverteidigung gilt. Dort missbrauchte ein Angeklagter das Beweisantragsrecht, in dem er 8.500 Beweisanträge stellte.

Als Fazit lässt sich vielleicht festhalten, dass vor Gericht oftmals nicht der gewinnt, der lediglich aggressiv und konfrontativ agiert, sondern eher derjenige, der Eigenschaften wie Besonnenheit und Diplomatie zielgerichtet einzusetzen versteht und ein Strafverfahren so mit viel Akribie und Fingerspitzengefühl auf das gewünschte Ergebnis hinleiten kann.

 

  1. Thomas Fischer (NStZ 1997, 212 [213]) sieht die Wurzeln der „Konfliktverteidigung“ in den 60er/70er Jahren,

    als erstmals in der Bundesrepublik Beschuldigte und Verteidiger in nennenswerter Anzahl den hergebrachten Konsens über die Art des Prozedierens in Frage stellten. (…) Angeklagte und Verteidiger der „politischen“ Strafverfahren jener Zeit traten mit der Überzeugung auf, das gegen sie geführte Strafverfahren selbst sei ein „Mißbrauch“. (…) Die Regeln des Strafprozesses nutzten sie, um den Prozeß selbst lächerlich oder undurchführbar zu machen.

    []

  2. Von der Wachsamkeit des Instanzverteidigers hängt es ab, ob ein späteres Revisionsverfahren erfolgreich sein kann. Ist eine Verfahrensrüge versäumt, lässt sich diese nicht nachholen – die Revision wäre damit aussichtslos. []
  3. Matthias JahnKann „Konfliktverteidigung“ Strafvereitelung sein?, in: ZRP 1998, 103 []
  4. Klemke/Elbs: Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, Rn. 784 []

8 Kommentare zu “Konfliktverteidigung

  1. Genau das ist das Spannungsverhältnis in dem jeder Strafverteidiger der seinen Beruf ernst nimmt lebt. Der Staat nimmt dabei über die Vergabe der Pflichtverteidigung noch einseitig Einfluss.

  2. Würden Juristen sich dafür interessieren, wie Konflikte entstehen, könnten sie die auch verhindern und so effektiv beilegen, daß es unserer Gesellschaft schnell und nachhaltiger besser ginge. Aber das interessiert sie nicht. Sie leben ja von Konflikten. Warum sollten sie Ma§ halten. Der Bürger hat doch keine Ahnung von Recht …

    • Ich denke, wie die Konflikte entstehen, ist allen Beteiligten bekannt. Nur wüsste ich zu gerne, wie man sie „effektiv beilegen“ könnte. BTW., Juristen leben von Konflikten, aber sie werden überwiegend pro Konflikt und nicht pro Stunde bezahlt. Daher wäre eine effektive Beilegung durchaus in ihrem Sinne ;-)

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