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Konfliktverteidigung und Prozessverschleppung

Der Strafprozess ist kein Beliebtheitscontest. Ihm wohnt vielmehr naturgemäß der Streit inne um die Rechte des Beschuldigten. Die dazu nötigen Mittel zeigt die Strafprozessordnung auf, etwa das Fragerecht, das Beweisantragsrecht oder das Recht zur Stellungnahme. Nutzt ein Verteidiger diese Rechte, macht schnell das böse Wort der Konfliktverteidigung die Runde.

Maßgeblichen Anteil an der Entwicklung des Begriffs „Konfliktverteidigung“ zum Schimpfwort haben die Verfechter der Ansicht, Aufgabe des Verteidigers sei der Versuch, Gericht und Staatsanwaltschaft zu umarmen und die Urteilsabsprache als dessen eigentliche Domäne begreifen.1

Prozessverschleppung in der Strafsache „Aktionsbüro Mittelrhein“

Eine besonders konfliktreiche Konfliktverteidigung warf man einigen Verteidigern im Koblenzer Mammutprozess gegen mutmaßliche Rechtsradikale vom „Aktionsbüro Mittelrhein“ vor. Diese hatten das Gericht an den 337 Verhandlungstagen (in fast fünf Jahren) mit 500 Befangenheitsanträgen, mehr als 240 Beweisanträgen und 400 Anträgen zum Verfahrensablauf arg beschäftigt. Der Prozess „platzte“ schließlich, weil der Vorsitzende Richter in Rente ging und ein Ersatzrichter nicht (mehr) zur Verfügung stand. Juristisch formuliert wurde das Verfahren ausgesetzt und kurz danach eingestellt, da die Verfahrensdauer und die damit zusammenhängende Belastungen für die Angeklagten in einem „deutlichen“ Missverhältnis zu den zu erwartenden Strafen stünden.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin erhielt das Oberlandesgericht Koblenz die Gelegenheit, sich zum Vorwurf der Konfliktverteidigung und Prozessverschleppung zu äußern – und tat dies unerwartet deutlich:

Die Verfahrensordnung räumt es den Angeklagten aus Gründen der Waffengleichheit und wegen des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ein, durch Anträge, Anregungen und Stellungnahmen auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen2. Dies betrifft etwa die Stellung von Beweisermittlungs- und Beweisanträgen3, beinhaltet aber auch die Möglichkeit, Ablehnungsgesuche anzubringen. (…)

Die Verteidiger sind nicht daran gehindert, diese strafprozessualen Rechte besonders häufig oder in großem Umfang in Anspruch zu nehmen, da die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt4.

Im „Kampf um das Recht“ sei dem Verteidiger nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Benutzung starker, eindringlicher Ausdrücke und sinnfälliger Schlagworte, sondern auch ein Verhalten erlaubt, dass von den anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den „guten Ton“ und das Takt- und Anstandsgefühl empfunden werde – oder eben schlicht als Prozessverschleppung.

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Nutzung strafprozessualer Rechte im Kampf um das Recht Foto: RundschauDuisburg/Flickr (CC BY-SA 2.0)

Prüfstein im „Loveparade“-Verfahren

Dieser Maßstäbe sollte sich nicht nur das Landgericht Duisburg bewusst sein, wenn es um die strafrechtliche Aufarbeitung der Loveparade 2010 geht, sondern insbesondere auch die Medien und die Öffentlichkeit. Hier sind die Prozessbeteiligten allein vor die gigantische Aufgabe gestellt, den Verfahrensstoff bestehend aus derzeit 55.700 Dateien mit einer Datenmenge von 387 GB zu bewältigen. Dieses Hauptverfahren kann sich allerdings nicht über fünf Jahre hinziehen, dafür sorgt der Eintritt der Verjährung im Juli 2020 – somit in etwa zweieinhalb Jahren.


  1. Hassemer, StV 1982, 377 [382] []
  2. vgl. BVerfG, 2 BvR 2115/01 u.a. v. 19.09.2006 – BVerfGK 9, 174 ; BGH, GSSt 1/04 v. 03.03.2005 – BGHSt 50, 40 unter Bezugn. auf BVerfG, 2 BvR 1133/86 v. 27.01.1987 – NJW 1987, 2662 u. 2 BvR 215/81 v. 26.05.1981 – BVerfGE 57, 250 []
  3. § 244 Abs. 2, 3 StPO, vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 864/81 v. 12.01.1983 – BVerfGE 63, 45 []
  4. vgl. BVerfG, 1 BvR 1078/80 v. 08.03.1983 – BVerfGE 63, 266 []

3 Kommentare zu “Konfliktverteidigung und Prozessverschleppung

  1. Leider haben sich diese selbstverständlichen Grundsätze nicht bei allen Platzhirschen durchgesetzt. Auch eine gewisse Journaille betätigt sich gerne in der Schelte der Anwälte, die ihre Anwaltspflichten als Verteidiger voll auszunutzen verstehen. Manchmal mag das politisch für manchen der Kritiker nicht opportun sein, nur darf man als Journalist dieser Versuchung nicht erliegen, wenn man seinen Beruf professionell ausübt. Grundrechte gelten für alle, ausnahmslos!

  2. Na ja., jeder zitiert das, was er meint, brauchen zu können. Das OLG Koblenz schreibt aber auch ein paar Sätze dazu, bei denen die Frage auftauchen könnte, ob wirklich alles vom Kampf ums Recht gerechtfertigt war und ob man jeden Antrag verbescheiden musste….
    Zu den Anwaltspflichten gehört das Tischebesteigen vermutlich nicht. Dass das BVerfG irgendwo etwas von erlaubten Verhaltensweisen geschrieben hätte, wäre mir neu, bis auf die etwas bizarre und wohl eher vereinzelt gebliebene „Notwehr“-Kammerentscheidung aus dem Düsseldorfer PKK-Verfahren (die auch Burhoff, der jeder Anwaltsfeindlichkeit abhold ist, in seinem Handbuch eher kritisch sieht).
    Aber vielleicht erleben wir in Duisburg ja demnächst tanzende Anwälte oder solche, die Purzelbäume auf dem Richtertisch schlagen, um auf sich aufmerksam zu machen und das Wort erteilt zu bekommen, ist ja angeblich alles nicht verboten.

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