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Übersicht: Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts

Grundsätzlich sind Zeugen gem. § 48 Abs. 1 S. 2 StPO dazu verpflichtet, auszusagen.

§ 52 Abs. 1 StPO macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme und spricht Zeugen, die zugleich Angehörige des Beschuldigten sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ist es, einen möglichen Interessenkonflikt des Zeugen, der ja grundsätzlich zur Wahrheit verpflichtet ist, dem Beschuldigten als seinem Angehörigen aber auch keinen Schaden zufügen zu wollen, gerecht zu werden.

Zu den nach § 52 Abs. 1 StPO berechtigten Zeugen gehören insbesondere Ehe-/Lebenspartner und Verlobte, nach der Nr. 3 dieser Norm allerdings auch,

„wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war“.

Wer genau hier tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, erschließt sich auf den ersten Blick nicht; und auch auf den zweiten Blick wird nicht immer sofort deutlich, wer sich auf dieses Recht berufen darf. Auch in der Praxis handelt es sich angesichts weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse um eine Frage, die nicht selten für Probleme sorgt.

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Sie ist insbesondere nicht nur für den Zeugen selbst wichtig, sondern kann im Einzelfall auch weitreichende Folgen für das Strafverfahren haben: Denn auch ein Zeuge, der zunächst nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann von diesem später noch Gebrauch machen, mit der Folge, dass auch die frühere Aussage gem. § 252 StPO nicht verwertet werden darf. Ebenso verhält es sich, wenn der Zeuge fehlerhaft nicht gem. § 52 Abs. 3 S. 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.

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5 Kommentare zu “Übersicht: Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts

  1. Ich würde die Grafik noch einmal überprüfen, da Halb- und Stiefgeschwister nicht in die selbe Kategorie gehören. Während mit Halbgeschwistern eine Verwandtschaft besteht, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt, ist man mit reinen Stiefgeschwistern weder verwandt noch verschwägert, so dass es insoweit kein Aussageverweigerungsrecht gibt.

  2. Die Bezeichnung „Großeltern des Vaters“ etc. ist falsch. Es müsste heißen „Großeltern des Angeklagten“.

  3. Hallo, vielen Dank für die Grafik,

    sind Sie sich sicher, dass die Schwieger-Urgroßeltern vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst werden? Die Urgroßeltern sind im dritten Verwandtschaftsgrad. Für Verschwägerte gibt §52 StPO jedoch nur Verweigerungsrechte bis zum zweiten Grad der Verschwägerung her (also maximal Schwieger-Großeltern)….

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