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Geldauflagen und deren teils fragwürdige Verteilung

Der Fall Ecclestone, der in der vergangenen Woche 100 Millionen US-Dollar an die bayerische Staatskasse überwies, hat die sog. Geldauflagen noch einmal in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Von dem Geld gehen 99 Millionen an die bayerische Staatskasse und eine Million an die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG. Aber entscheidet über die Verteilung von Geldauflagen und Bußgeldern eigentlich?

Die Verteilung obliegt im Strafprozess einzig dem Richter – er entscheidet, ob Geldauflagen, die im Rahmen von § 153a StPO verhängt werden, entweder an gemeinnützige Einrichtungen oder an die Staatskasse als sozusagen die größte gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden. Im Fall Ecclestone hatte Richter Peter Noll die Kinderhospizstiftung aus einer Liste mit Hunderten gemeinnützigen Organisationen ausgewählt und ihm zur Auflage gemacht, dorthin eine Million Dollar zu überweisen. Im Ermittlungsverfahren entscheidet dagegen der Staatsanwalt über den jeweiligen Zuwendungsempfänger.

Verteilung der Geldauflagen und Bußgelder häufig intransparent

Gewöhnlich verteilen deutsche Gerichte im Jahr insgesamt etwa 100 Millionen Euro an gemeinnützige Vereine und Organisationen. Nr. 93 Abs. 4 RiStBV legt fest, dass Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtung zu zahlen sind, insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie zur Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen. Doch wen die Richter und Staatsanwälte im Einzelnen bedenken, ist ihnen weitgehend freigestellt.

Diese Freiheit führt bisweilen zu erstaunlichen Zuwendungen: So bekam ein Verein von Eisenbahnfreunden, ein Angelverein in Thüringen, ein Fastnachtsverein in Rheinland-Pfalz sowie ein Reit- und Fahrverein in Bayern jeweils ein paar tausend Euro. Problematisch im letztgenannten Fall war, dass nach Recherchen von „Report Mainz“ die Geschäftsführerin die Tochter und die Schatzmeisterin die Ehefrau des Amtsrichters waren, der die Zahlungen veranlasst hatte. Mehr als 20.000 Euro kamen so innerhalb von vier Jahren zusammen.

Ebenfalls hoch im Kurs stehe der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (B.A.D.S.) mit jährlich ca. 1,3 Millionen Euro. Damit gehört der hauptsächlich von Juristen geführte Verein bundesweit zu den größten Beziehern von Bußgeldern.

Bußgeldfonds mit gerechter Verteilung in Hamburg

In Hamburg (ähnlich auch in Berlin) funktioniert das System über sog. Bußgeldfonds, die sich aus vier Einzelfonds mit jeweils 10 Fördergebieten zusammensetzt. Gerichte und Staatsanwaltschaften weisen dann den Fördergebieten Bußgelder zu, anstatt diese direkt an gemeinnützige Einrichtung zu vergeben. Zuwendungen aus diesem Fond können Vereine beantragen, die ihren Sitz in Hamburg haben oder für Hamburger Bürger in einem nennenswerten Umfang wirken und sich verpflichten, innerhalb von 9 Monaten nach Auszahlung einen schlüssigen, qualifizierten Nachweis über die sachgemäße Verwendung der zugewiesenen Gelder zu erbringen.

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Etwa 100 Millionen Euro an Bußgeldern werden jedes Jahr in Deutschland verteilt // Foto: Gerd Altmann / pixelio.de

Fragwürdiges Geldauflagen- und Bußgeldfundraising

Langsam scheint sich aus dieser Vergabepraxis ein regelrechter „Markt“ zu entwickeln: Bußgeldfundraising (auch Bußgeldmarketing, Geldauflagenfundraising oder -marketing genannt) heißt das Schlüsselwort. So versuchen seit einiger Zeit Firmen, um die Gunst von Staatsanwälten und Strafrichtern zu buhlen und versprechen entsprechende Zuweisungen für ihre Auftraggeber zu akquirieren – gegen Honorar versteht sich.

Damit einher geht eine offensive, teils fragwürdige Öffentlichkeitsarbeit bestimmter Vereine, die sich ein üppiges Stück von dem Kuchen versprechen. Mit allerlei obskuren Zahlenwerken geht man auf Medien zu und versucht, durch einseitige Berichterstattung ins öffentliche Blickfeld zu gelangen – leider oftmals sogar mit Erfolg. Die Journalisten lassen sich allzu schnell durch vermeintliche Studien beeinflussen und meinen, durch dieses Engagement für eine „gute Sache“, den Opferschutz bei Sexualdelikten zu kämpfen. Dumm nur, wenn das Geld am Ende gar nicht den mutmaßlichen Opfern zugute kommt, sondern augenfälliger PR zum Opfer fällt.

Für viele gemeinnützige Vereinigungen sind Zuwendungen aus Bußgeldern sowie Geldauflagen die einzige Finanzierungsmöglichkeit, in jedem Fall eine bedeutende Einnahmequelle. Es sollte daher genau überprüft werden, wie sinnvoll dieses Geld eingesetzt wird und ob es auch tatsächlich den Begünstigten zugute kommt. In einigen Fällen bleiben leider ernsthafte Zweifel.

[Update] Unter Spendengerichte gibt es nun eine Datenbank, die sämtliche verfügbare Fakten über die Geldströme aus den deutschen Gerichten zusammengeführt.


6 Kommentare zu “Geldauflagen und deren teils fragwürdige Verteilung

  1. Meines Erachtens gehört die ganze Diversion in ein neues Regelwerk gegossen, dafür könnte man dann womöglich den Strafbefehl ganz abschaffen. Der § 153a StPO entstand ja letztlich mit dem Hintergrund des Contergan Verfahrens, und war letztlich eine minimale Normschöpfung auf Basis des § 153 StPO Man schaue sich hierzu etwa die §§ 198-209b StPO Österreich an, sowie §§ 190-196 StPO Österreich. Aber auch § 191 StPO-AT ist im Gegensatz zum § 153 StPO-DE eine Sollvorschrift…Aber das wäre eben gegen die deutsch-preußische Lust am Strafen. Es lebe der Verfolgungszwang, und außerdem machen so Strafbefehle kaum Arbeit, bringen aber tüchtig was ein.

  2. Ja, so wird der schöne Schein einer vermeintlich gerechten Strafe gewahrt. Natürlich beruhigt es die Öffentlichkeit, wenn derartige Gelder für einen guten Zweck gezahlt werden sollen. Doch nach der Verkündung des Urteils bzw. der Entscheidung verläuft vieles im Sande. Da sollte wirklich genau geschaut werden, ob das Geld auch tatsächlich ankommt und später auch darüber Bericht erstattet werden, mit glaubwürdigen Beweisen über den Erhalt des Geldes.

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