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Tuğçe: Sanel M. zu 3 Jahren Jugendstrafe verurteilt

Sanel M. wurde heute vom Landgericht Darmstadt wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe kann demzufolge nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Am 15. November 2014 hatte er die Studentin Tuğçe A. während eines Streits einmal geschlagen. Sie stürzte zu Boden ohne sich abstützen zu können und fiel wegen ihrer Kopfverletzung ins Koma; an ihrem 23. Geburtstag ließen ihre Eltern schließlich die lebenserhaltenden Maßnahmen einstellen.

Das Strafmaß war so sicherlich nicht zu erwarten, das Gericht blieb nur knapp unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es wird sich zeigen, ob Rechtsmittel eingelegt werden und der Bundesgerichtshof unter Umständen zu einer anderen Bewertung kommt. Die Mindeststrafe von drei Jahren nach § 227 StGB gilt im Jugendstrafrecht jedenfalls gerade nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte vor einigen Tagen die Haftbeschwerde des Angeklagten verworfen und damit schon eine Richtung erkennen lassen. Nach deren Auffassung war das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Köperverletzung mit Todesfolge zu bejahen.

Ungewohnt „gefühlsgeladen“ war die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters: „Dem Tod von Tuğçe, dem Verlust der Eltern kann kein Urteil gerecht werden“. Sanel M. sei „kein Killer, Totschläger oder Koma-Schläger”, es sei lediglich ein Schlag gewesen – nicht mehr und nicht weniger. Der Angeklagte wollte sie nicht töten, hätte ihren Tod aber vorhersehen können.

Einzelheiten ließen sich nicht mehr im Detail aufklären

Das Strafverfahren konnte trotz der mehr als 60 Zeugen einige wichtige Einzelheiten nicht aufklären. Offen bleibt, was vor dem Schlag auf dem Parkplatz im Detail passierte, vor allem, wer wen dort zuerst beleidigte, bevor es zu dem Schlag kam. Schon im Schnellrestaurant waren die beiden Gruppen aneinandergeraten. Die Freundinnen von Tuğçe sagten aus, sie seien von Sanel M. und seinen Freunden gleich als „Nutten“, „Schlampe“ und „Transe“ beschimpft worden. Die Männer bestreiten das. Ein Freund von Sanel sagte aus: „Wir waren sehr besoffen. Ich hab eine angemacht. Aber nett.“ Insgesamt seien die Zeugenaussagen durch die mediale Vorverurteilung „allesamt vergiftet“ und dadurch unbrauchbar gewesen, konstatierte der Vorsitzende Richter.

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Die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung

In ihrem Plädoyer hatte die Staatsanwaltschaft 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe gefordert. Es liege eine erhebliche Schwere der Schuld vor. Zwar begann dieser Abend völlig banal, nahm aber ein dramatisch-tragisches Ende. Beim Angeklagten seien dennoch „schädliche Neigungen“ festzustellen, er sei mehrfach vorbestraft und ist nach der Tat schnell geflohen, ohne Erste Hilfe geleistet zu haben. Das Schicksal der Geschädigten sei ihm gleichgültig gewesen.

Die Verteidigung plädierte dagegen auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr sowie sofortiger Aufhebung des Haftbefehls. Dem Angeklagten sei zugute zu halten, dass die Provokationen von beiden Seiten ausging und beide vor Wut die Kontrolle verloren hatten. Tuğçe sei von fast allen Medien „zum Symbol für Zivilcourage“ stilisiert worden, dagegen der Angeklagte zum vorbestraften „Großkotz mit martialischem Boxerhaarschnitt“ – im Ergebnis ein verzerrtes Schwarz-Weiß-Bild vom bösen Täter und edlen Opfer. Insbesondere habe der Angeklagte die tödlichen Folgen seines Handelns nicht absehen können: „Das war ein unglücklicher Schlag.“

Der Angeklagte hatte gestanden, die Frau geschlagen zu haben und bedauerte die Tat: „Das ist der schlimmste Fehler meines Lebens. Ich kann das nie wieder gutmachen. Ich kann nur sagen, dass es mir leid tut“, sagte er am letzten Verhandlungstag. Egal, wie der Prozess gegen ihn ausgehe, werde er immer damit leben müssen, dass seinetwegen ein Mensch tot ist.

Todesfolge für den Angeklagten nicht vorhersehbar

Zu dem Ergebnis, dass die Todesfolge für den Angeklagten nicht vorhersehbar war, kam schließlich auch der Gerichtsmediziner. Bei dem Sturz muss der Ohrring der Geschädigten zwischen den Schädel und den Asphalt gekommen sein, dadurch sei an der Schädeldecke eine drei Zentimeter tiefe Kante – passend zum Ohrring – entstanden, da der Knochen bei jungen Frauen sehr dünn sei. Ohne diesen Ohrring wäre es wohl nicht zu so einem Schädelbruch gekommen. Diesen Schlag wird man „als unglücklichen Treffer bezeichnen müssen“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Zurechnung darauf an, dass der Körperverletzungshandlung „das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet“1, die konkrete Verletzung demnach auf einem generellen Verletzungsvorsatz beruht und der Zusammenhang zwischen Vorsatz, Verletzung und Todesfolge nicht außerhalb des (nach objektiver Prognose) Erwartbaren liegt: „Ein nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegender Geschehensablauf wird regelmäßig auch vorhersehbar sein.“2

  1. BGHSt 14, 110; 31, 96 [99]; 48, 34 [37 f.]; m.w.N. bei Fischer, StGB (62. Aufl. 2015) § 227 Rn. 3a []
  2. BGHSt 31, 96 [101] []

3 Kommentare zu “Tuğçe: Sanel M. zu 3 Jahren Jugendstrafe verurteilt

  1. ich weiß nicht, ob ich gerade irgendwas übersehe, aber oben steht „verurteilt wegen Körperverletzung mit Todesfolge“ und „der Angeklagte hätte ihren Tod aber vorhersehen können“ und unten steht dann „Zu dem Er­geb­nis, dass die To­des­folge für den An­ge­klag­ten nicht vor­her­seh­bar war, kam schließ­lich auch der Ge­richts­me­di­zi­ner.“
    war der Todeserfolg vorhersehbar oder nicht?

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