Strafakte.de

Selbstleseverfahren, Band 115

Strafverfahren, Rückblick, Selbstleseverfahren, Wochenrückblick, Presseschau, Strafakte, Strafverteidiger, Strafrecht, Rechtsanwalt, Hamburg, Blog, Blawgosphäre, StGB, StPO, Kanzlei

Immer wieder sonntags: Unser juristischer Wochenrückblick im Selbstleseverfahren Foto: PlaceIt.net

* SMS in der Hauptverhandlung begründen Befangenheit
* Wie die Medien den Tugçe-Prozess behindert haben
* NSU-Prozess: Zschäpes Machtspiele im Gerichtssaal
* 18-Jährige hat Zwangsprostitution frei erfunden
* Litigation-PR: Was im „verbalen Krieg“ erlaubt ist
* Ein Kindergarten verliert seine Unschuld
* Pressefreiheit der Amtsgerichte – Rabaukenjäger und Rabaukenrichter
* Jede fünfte Straftat von Neonazis ist unpolitisch
* Kompetenz hilft nicht bei der Karriere
* Jeder, der heute 3 Jahre Haft in einem gewissen Urteil skandalisiert …
* Haftung von Forenbetreibern: (k)eine Revolution aus Straßburg


4 Kommentare zu “Selbstleseverfahren, Band 115

  1. Zu „18-Jährige hat Zwangsprostitution frei erfunden“:

    Der SZ-Beitrag läßt beunruhigende Fragen offen. Wenn es zutreffen sollte, daß das angeklagte Ehepaar – auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft – sich „nichts hatte zuschulden kommen lassen“, dann ist die von Richter Matthias Braumandl beschlossene Verfahrenseinstellung schlicht rechtswidrig – und die Zustimmung der Staatsanwaltschaft hierzu auch. Die Staatsanwaltschaft hätte einen Freispruch beantragen und Richter Braumandl ihn aussprechen müssen.

    Immer noch unter der Voraussetzung, daß der SZ-Bericht stimmt (das muß er ja nicht), dann steht hier die Frage im Raum, ob Staatsanwalt und Richter mit einer Verfahrenseinstellungen versuchen, Fehler und Versäumnisse im Strafverfahren unter den Teppich zu kehren. Der Umstand, daß das Ehepaar vier Wochen in Untersuchungshaft war, läßt ohnehin aufhorchen und wirft die Frage auf, ob hier einmal mehr mit laxen Anforderungen an die Bejahung eines Haftgrundes operiert worden war, die sich in der Praxis zwar eingeschleift haben, aber eines Rechtsstaates unwürdig sind. Zu den praktischen Auswirkungen einer Einstellung statt eines Freispruchs: § 3 StrEG.

  2. Noch eine Anmerkung zum Artikel „Pres­se­frei­heit der Amts­ge­richte — Ra­bau­ken­jä­ger und Ra­bau­ken­rich­ter“.

    Dort heißt es im letzten Satz:

    Jetzt hat das LG Neubrandenburg als zuständige Berufungsinstanz das letzte Wort.

    Das ist natürlich Unsinn. Auch gegen das Urteil des LG Neubrandenburg ist die Revision zum OLG möglich. Und auch zum BVerfG.

Keine Kommentare zugelassen