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4 Kommentare zu “Selbstleseverfahren, Band 115”
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Zu „18-Jährige hat Zwangsprostitution frei erfunden“:
Der SZ-Beitrag läßt beunruhigende Fragen offen. Wenn es zutreffen sollte, daß das angeklagte Ehepaar – auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft – sich „nichts hatte zuschulden kommen lassen“, dann ist die von Richter Matthias Braumandl beschlossene Verfahrenseinstellung schlicht rechtswidrig – und die Zustimmung der Staatsanwaltschaft hierzu auch. Die Staatsanwaltschaft hätte einen Freispruch beantragen und Richter Braumandl ihn aussprechen müssen.
Immer noch unter der Voraussetzung, daß der SZ-Bericht stimmt (das muß er ja nicht), dann steht hier die Frage im Raum, ob Staatsanwalt und Richter mit einer Verfahrenseinstellungen versuchen, Fehler und Versäumnisse im Strafverfahren unter den Teppich zu kehren. Der Umstand, daß das Ehepaar vier Wochen in Untersuchungshaft war, läßt ohnehin aufhorchen und wirft die Frage auf, ob hier einmal mehr mit laxen Anforderungen an die Bejahung eines Haftgrundes operiert worden war, die sich in der Praxis zwar eingeschleift haben, aber eines Rechtsstaates unwürdig sind. Zu den praktischen Auswirkungen einer Einstellung statt eines Freispruchs: § 3 StrEG.
@O. García: Sehr richtig! Ich wollte in dieser Woche eigentlich dazu was schreiben – es fehlte aber leider die Zeit! Daher vielen Dank für die Ergänzung!
Noch eine Anmerkung zum Artikel „Pressefreiheit der Amtsgerichte — Rabaukenjäger und Rabaukenrichter“.
Dort heißt es im letzten Satz:
Das ist natürlich Unsinn. Auch gegen das Urteil des LG Neubrandenburg ist die Revision zum OLG möglich. Und auch zum BVerfG.