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Generalstaatsanwalt kämpft mit „Schaum vor dem Mund“

Der Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern heißt Erwin Sellering und er hat zwei Probleme: Eines heißt Helmut Trost und ist Generalstaatsanwalt, das zweite ist die Justizministerin Uta-Maria Kuder. Sie hat die Rechts– und Dienstaufsicht über den Generalstaatsanwalt. Dieser ist ihr berichtspflichtig. „Es gibt Regelberichtsaufträge und Sonderberichtsaufträge. Es gibt Anlassberichte, Ergebnisberichte und Absichtsberichte“, schreibt etwa Thomas Fischer in seiner aktuellen ZEIT-Kolumne. Justizministerin Kuder kann sich berichten lassen, was die Absicht der nachgeordneten Behörde ist, wie diese zu verfahren gedenkt. Etwa der Generalstaatsanwalt, den sie 2007 ins Amt gehievt hat. Nun wird im kommenden Jahr in diesem Bundesland gewählt. Und Ministerpräsident Sellering kann sich eigentlich keine Probleme leisten.

Rabauken-Jäger und Rabauken-Juristen

Vor allem kann sich Sellering, der früher selbst Richter war, kein Problem leisten, das aus einer Petitesse entsteht (ein totes Reh) und dann durch das Wirken des Duos Trost/Kuder nun zum größten Justizskandal seit Jahren avanciert. Worum geht es? Ein Jäger hatte ein verendetes Reh gefunden und mit einem Seil hinter seinem Auto hergezogen. Jemand fotografierte dies und stellte das Bild in die sozialen Netzwerke. Der anonyme Mann wurde nun als „Wildschleifer von Vorpommern“ bekannt. Ein Redakteur der örtlichen Lokalzeitung „Nordkurier“ schrieb über das unwaidmännische (§ 1 JagdG) Verhalten und wählte dafür die Überschrift „Rabauken-Jäger“.

Der Jäger (aktiv im CDU-Kreisverband Vorpommern-Greifswald) erstattete Strafanzeige wegen Beleidigung, zwei Mal wollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen (Nr. 229 RiStBV), zwei Mal ordnete die Generalstaatsanwaltschaft (disziplinarisch der Ministerin untergeordnet, die auch im CDU-Kreisverband Vorpommern-Greifswald aktiv ist) an, dass das Verfahren weitergeführt werden solle. Die Verurteilung des verantwortlichen Redakteurs zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro veranlasste den Chefredakteur der Zeitung zu einem Kommentar. Dort formulierte er, dass der Staatsanwalt in der Verhandlung „Schaum vor dem Mund“ gehabt hätte:

Zwar heißt es im Artikel 5 unserer Verfassung unmissverständlich: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“ – doch das schert offenbar weder einen sich im Gerichtssaal mit Schaum vor dem Mund über die Presse ereifernden Staatsanwalt noch seine Erfüllungsgehilfin am Richtertisch. Sie meinen allen Ernstes, es sei Sache von Strafgerichten zu entscheiden, was und in welchem Tonfall die Presse zu berichten habe.

Dies brachte dann auch dem Chefredakteur eine Strafanzeige wegen Beleidigung ein – von dem betroffenen Staatsanwalt und dessen Vorgesetzten. Dieses kuriose Verfahren wurde dann von der Generalstaatsanwaltschaft … nein, nicht etwa eingestellt, sondern allen Ernstes an die Staatsanwaltschaft Stralsund verwiesen.

Pressefreiheit und strafrechtliche Verfolgung

Nun steht eigentlich gänzlich außer Frage, dass die Formulierung „Schaum vor dem Mund“ den Straftatbestand einer Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht erfüllt – oder zumindest im Sinne von § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gerechtfertigt ist. Dürfte man „Schaum vor dem Mund“ nicht sagen, säßen morgen das gesamte Team der „heute-show“ und die komplette „Titanic-Redaktion“ auf der Anklagebank. Wahrscheinlich gab es deshalb bei diesem zweiten Ermittlungsverfahren einen noch größeren Aufschrei als beim ersten (u.a. NDR und FAZ). Und Prof. Holm Putzke (Passau) ließ sich mit der Aussage zitieren, der Generalstaatsanwalt habe sich selbst strafbar gemacht wegen der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB):

Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren (…) berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Interessanter Gedanke! Aber könnte der Tatbestand auch bei einem Generalstaatsanwalt erfüllt sein? Kurioserweise lassen Trosts eigene Äußerungen gegenüber Journalisten darauf schließen. Der Generalstaatsanwalt erklärt dazu (schriftlich!), der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein „genereller Vorrang“ der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz „nicht entnommen“ werden. Ein solcher Vorrang wäre auch mit der Menschenwürde aus Art. 1 GG nicht zu vereinbaren. Schon dieses Beispiel zeigt deutlich die komplette Unkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und seiner „Vermutungsformel“, die etwa in BVerfGE 93, 266 [294] wie folgt formuliert wird:

Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.

Zwar muss das BVerfG schon wegen Art. 5 Abs. 2 GG das Recht der persönlichen Ehre als Grenze der Meinungsfreiheit anerkennen; diese Grenze muss allerdings ihrerseits wieder „im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts“ gesehen werden (st. Rspr. seit BVerfGE 7, 198 [208]). Gleichwohl verbleibt für die Staatsanwaltschaft kein Ermessen, denn:

Über feste höchstrichterliche Rechtsprechung darf sich die Anklagebehörde, auch wenn sie ihr nicht beitritt, nicht hinwegsetzen. (BGHSt 15, 155 [158 f.])

Nachdem Trost von einem FAZ-Journalisten auf diesen und weitere Fehler seiner Argumentation hingewiesen wurde, rudert er nun zurück. Um nun selbst einer Anklage wegen § 344 StGB zu entgehen, bleibe ihm praktisch nur noch ein Argument: Es gäbe gar kein Ermittlungsverfahren gegen den Chefredakteur des „Nordkurier“, sondern lediglich „Vorermittlungen“.

Schön aus der Affäre gezogen? Mitnichten.

Die Einlassung steht jedoch in Widerspruch zu früheren Äußerungen des Generalstaatsanwalts und sogar aus seiner rezent im NDR wiedergegebenen Stellungnahme:

„Der Jurist habe nur in Erfahrung bringen wollen, wie Putzke zu einer anderen Meinung komme als die Staatsanwaltschaft.“

Wenn Putzke aber in der FAZ sagt, dass das Verhalten des Chefredakteurs straflos sei, und die Staatsanwaltschaft zu einer anderen Auffassung gelangt, dann hält die Staatsanwaltschaft das Verhalten offenbar für strafbar. Anders lässt sich so eine Aussage beim besten Willen nicht verstehen. Damit räumt Herr Trost aber ein, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht besteht. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gibt es nichts mehr „vorzuermitteln“. Solcherlei Vorermittlungen wären dann sogar explizit unzulässig (sprich: rechtswidrig), weil es nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden steht, ab wann jemandem die Beschuldigtenrechte zustehen.

Und auch die persönliche Mitarbeiterin von Justizministerin Uta-Maria Kuder schrieb am 4. Juni einem FAZ-Journalisten über das bei „der Staatsanwaltschaft Stralsund anhängige Ermittlungsverfahren“ und schon einige Tage zuvor gegenüber einem Journalisten des „Nordkurier“ über die weitere „Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens“ [gegen den Chefredakteur].

Demzufolge verfolgt die Staatsanwaltschaft in diesem Ermittlungsverfahren einen offensichtlich Unschuldigen. Dies könnte (strafrechtlich) zu einem ernsten Problem für Generalstaatsanwalt Helmut Trost und schließlich auch (politisch) für Ministerpräsident Erwin Sellering werden. Das letzte Mal wurden Unschuldige im heutigen Mecklenburg-Vorpommern im Herbst 1989 verfolgt.

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  • Helmut Holter, Vorsitzender der Linke-Fraktion im Landtag, hat soeben erklärt:

    „Nach jetzigem Kenntnisstand ist das Gebaren der Staatsanwaltschaft als Angriff auf die Pressefreiheit zu werten. Die Vorwürfe gegen den Generalstaatsanwalt Helmut Trost bezüglich möglicher Einschüchterung des Strafrechtsprofessors Holm Putzke wiegen schwer und müssen hinterfragt werden. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob die Staatsanwaltschaft noch verhältnismäßig gehandelt hat. Meine Fraktion wird sich diesbezüglich mit einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung wenden und Aufklärung einfordern. Dies ist auch im Interesse der Staatsanwaltschaft.

    Ihr Agieren erweckt bislang den Eindruck, als ob unliebsame Presseartikel kriminalisiert werden sollen. Es ist gelinde gesagt auch sehr sonderbar, dass sich der Generalsstaatsanwalt persönlich an den Rechtswissenschaftler Putzke gewandt hat. Das ist nicht seine Aufgabe. Die Staatsanwaltschaft klagt an, und das Gericht entscheidet über die Klage. Der Generalstaatsanwalt täte gut daran, sich auf seine Aufgaben zu beschränken. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er im Anschluss Briefe an Kritiker verschickt.

    Natürlich hat Herr Trost als Privatperson das Recht, die FAZ in einem Leserbrief zu kritisieren oder sich mit Prof. Putzke über juristische Probleme auseinanderzusetzen. Ein Schreiben in Eigenschaft und mit dem Briefkopf des Generalsstaatsanwaltes ist jedoch für beides nicht der richtige Weg. Das kann durchaus einschüchternd wirken, und das steht der Justiz Mecklenburg-Vorpommerns nicht gut zu Gesicht.“

    • @Anhänger der Linkspartei: Dass sich jetzt ausgerechnet Helmut Holter (1981-1985 Sekretär der SED-Betriebsorganisation, 1985-1987 Studium an der Parteihochschule der KPdSU in Moskau) als Verfechter von Rechtsstaatlichkeit und der Pressefreiheit geriert, ist wohl eher ein Treppenwitz der Geschichte!

      • @Lenin: Halten Sie Herrn Holter für einen politisch nicht lernfähigen und nichts-gelernt-Habenden? Hat er in der Sache Unrecht? Oder geht es Ihnen nur ums pesten?

  • Ein im großen und ganzen wunderbarer Beitrag, der Herrn Trost gedruckt und gerahmt an die Hand gegeben werden sollte. Womöglich als Abschiedsgeschenk, je nachdem wie oft er noch auf die unglückliche Idee verfällt sich vor der Presse zu äußern - was nicht direkt seine starke Seite zu sein scheint.

    Aber ein Punkt am Ende des Artikels macht mich doch wundern, Herrn Laudon:

    Das letzte Mal wur­den Un­schul­dige im heu­ti­gen Mecklenburg-Vorpommern im Herbst 1989 verfolgt.

    Weniger Pathos tat es nicht?
    Abgesehen davon, dass die Situationen nicht vergleichbar sind (damals: Zielrichtung gegen ein ganzes Volk; heute: Freundschaftsdienste zu Gunsten einiger weniger (für die gewiss keine Sympathie angebracht ist!) die Kollateralschäden in der Presse(freiheit) stumpf in Kauf nimmt) adelt es die Justiz doch sehr. Das es in den letzten 26 Jahren zu keiner Verfolgung Unschuldiger gekommen sein soll ist wohl eher Wunsch als Wirklichkeit.

  • Völlig unverständlich sind auch die Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft im ersten Fall, in dem diese erklärt: „Im Übrigen war für die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht allein die bereits als solche ehrenrührige Verwendung des Begriffs „Rabauken-Jäger“ maßgeblich, sondern auch und gerade der Umstand, dass der Betroffene durch die Art der Berichterstattung und die weiteren Informationen ohne Weiteres zu identifizieren war. Genau dieses Zusammenspiel führte zu dem Ergebnis, dass die Ehrkränkung des betroffenen Jägers als schwerwiegend und von der Meinungs- und Pressefreiheit nicht mehr gedeckt angesehen worden ist.“ (O-Ton Generalsstaatsanwalt Trost).

    Der Tatbestand des § 185 StGB nur dann vollendet ist, wenn „ein anderer die Äußerung in ihrem beleidigenden Gehalt versteht und dabei der Betroffene (nicht notwendig namentlich) identifizierbar“ ist. (hM)

    Wenn der Betroffene identifizierbar sein muss für § 185 StGB kann dies ja nun nicht mehr der entscheidende Umstand der Anklageerhebung sein. Das Argument „genau dieses Zusammenspiel“ ist dann völlig absurd. Da ist so, als würde man bei einem Totschlag sagen, Grund für die Anklageerhebung war auch und gerade der Umstand, dass das Opfer gestorben ist.

    Der liebe Ministerpräsident Herr Sellering, den ich sehr schätze, bekommt da noch mehr Probleme. Oh je.

  • Als Generalstaatsanwalt hat Herr Trost jeglichen Kredit verspielt:

    1. Es ist schon reichlich lächerlich, wenn Staatsanwälte von der GenStA angewiesen werden, jemanden zu verfolgen - zumal bei Delikten, die Leute aus den eigenen Reihen betreffen. Als ob bei einer GenStA die schlaueren Juristen säßen.
    2. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Generalstaatsanwalts, Journalisten anzuschreiben, um ihnen einen selbstverfassten Text zukommen zu lassen.
    3. Es muss als Einschüchterungsversuch gelten, wenn ein Generalstaatsanwalt einem Hochschullehrer, der sich kritisch zur Arbeit der Justiz geäußert hat, einen Fragenkatalog zukommen lässt.
    4. Es ist nicht nur peinlich zu behaupten, dass es sich um "Vorermittlungen" handele, wenn gleichzeitig genug Anhaltspunkte vorliegen, die zweifelsfrei darauf hindeuten, dass bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

    Wie lange soll dieser Zirkus eigentilch noch weitergehen? Mit einem Sommerloch lässt sich dies alles schon längst nicht mehr erklären. Es handelt sich um einen handfesten Skandal.

  • Inzwischen ist das Urteil des AG Pasewalk im Verkehrsrechts-Blog veröffentlicht.
    Ich muss schon sagen, dass die ach so gegängelte Presse (damit meine ich das Ausgangsverfahren, nicht die Folgegeschichte "Schaum vor dem Mund" - zumindest nach den Feststellungen im Urteil - an niederträchtiger Heuchelei kaum zu überbieten ist.
    Das Reh wurde also nicht vom Rabauken erschossen, sondern war wohl überfahren worden. Dann darf Volkes Stimme in dem ersten Artikel - Mandy und andere - sich auslassen und wild spekulieren, dass ja ein Verstoß gegen das TierSchG vorliegen könnte, nicht etwa wegen des Schleifens, sondern wenn denn das Reh ein Kitz gehabt hätte und der Rabauke nicht danach gesucht haben sollte, wobei man aber beides nicht so genau weiß.

    Das erinnert etwas an Olli Dittrich als Sandro Zahlemann vor der Chemiefabrik mit der mutmaßlich stattgefunden habenden Verpuffung:
    "es wird angenommen, so wird angenommen, Spekulationen seien reine Vermutungen".

    Dann schwappt die Empörung hoch und der Nordkurier kann in einem Folgeartikel berichten, dass die Empörung (wer hat die denn wohl erzeugt?) hochschwappt.

    Die Haff-Zeitung kann das alles weiter verwursten und berichtet mehrfach über das weitere Schicksal des "Wildschleifers".

    Selbst der Presserat, meist recht zahnlos, kommt zu einem Verstoß gegen den Pressekodex.
    Fazit: Ein Provinzblatt erzeugt mit einem mäßig interessanten, aber völlig hochgejuxten Nichtereignis, bei dem man den "Täter" glasklar identifizierend beschreibt, einen Empörungssturm und erfreut sich daran. Die "Pressefreiheit" ist wohl nicht in Gefahr, zumal das BVerfG einzelne Artikel einer Zeitung nicht von der Pressefreiheit, sondern der Meinungsfreiheit als geschützt ansieht...

    Ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder nicht, wird man recht einfach anhand des Aktenzeichens feststellen können. AR oder Js, das ist hier die Frage.

    • Hmm. Es ist mir tatsächlich neu, dass ein überfahrenes Stück Wild hinter dem Auto hergeschleppt wird. Es mag ja sein, dass eine Meinung die nur fünf Cent wert ist, dass für normal hält. Meine eigene jagdliche Erfahrungen und die Gesetze sprechen klar dagegen.

      Und einem"Mitjäger" der derartig agiert würde ich in einer ruhigen Stunde im tiefen Wald schon erklären, dass er keinen Jagdschein mehr braucht und sich vom Acker machen solle.

      Jäger haben eine wichtige Aufgabe. Solche "Jäger" machen es den anständigen Jägern und den Waldbesitzern unnötig schwer, Vorurteile abzubauen.

      Dass eine Zeitung auf so ein Bild reagiert ist völlig normal. Ich mag die Systemmedien nicht und bin der letzte der sie verteidigt, aber ein "Jäger" hat den billigen Vorwand geliefert und ich würde mich zuerst um diesen "Jäger" kümmern bevor ich mich für die Propagandaschleudern und Hetzjäger der Medien kümmere.

      • @Jochen Hoff:
        Es muss ja nicht "normal" sein. Abgesehen davon, dass es im Urteil heißt: "Der Geschädigte zog den Kadaver wenige Meter bis zur nächsten Abzweigung über die Straße und verlud bzw. entsorgte es dann ordnungsgemäß", so dass ich nicht sehe, was denn soooooo furchtbar unwäidmännisch daran sein soll, wie es das Qualitätsblatt suggeriert.

        Zudem sehe ich auch, wenn ich mal nach "Fallwild" oder Wildunfall google, keine jagdrechtlichen Verstöße. Das Fleisch von Fallwild darf nicht in Verkehr gebracht werden (23 I Nr. 9 TierLMHV), der Jäger hat keine Beseitigungspflicht, aber ein Aneignungsrecht. Konkrete Vorschriften dazu, wie er beim Abtransport vorzugehen hat, kann ich nicht erkennen, zumal dann, wenn er das Reh nach sehr kurzer Fahrtstrecke einlädt/entsorgt

  • http://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/scharfe-kritik-an-justizministerin-im-rabauken-jaeger-urteil-0115891507.html

    Genau die richtigen Worte angesichts des Herumgeeiers der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern. Diese Verzögerungs- und Vertuschungstaktik ist peinlich.

    „Wer angesichts des einfachen Sachverhalts für die Prüfung eines Anfangsverdachts derart lange braucht, wie die Staatsanwaltschaft in Mecklenburg-Vorpommern, sollte ernsthaft die Personalpolitik überdenken“, erklärte Professor Holm Putzke, Strafrechtsexperte an der Universität Passau. Die Ministerin müsse sich vor diesem Hintergrund nicht wundern, wenn Zweifel an der Qualität und Effizienz der geleisteten Arbeit laut würden.

  • Generalstaatsanwalt wird man sicher nicht aufgrund überragender Rechtskenntnisse.

    • @rakuemmerle: die Mechanismen im Karriere -Seilzügen wären durchaus eine eingehendere Betrachtung wert.Sicher ist es so, dass die Bewertung eines Juristen in erster Linie eine politische Willensäußerung ist.

      Rechtskenntnisse sind eher zweitrangig.

      Unspektakuläre Schlussfolgerung nach etwa 25 Jahren Berufserfahrung .

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