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Härtere Strafen für sexuelle Übergriffe?

Die Strafrechtsprofessorinnen Elisa Hoven (Leipzig) und Frauke Rostalski (Köln) forderten in der FAZ vom 28.12.2023 unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Hamburg zur sogenannten „Stadtpark-Vergewaltigung“ härtere Strafen für sexuelle Übergriffe. Zwar könne man zu dieser Entscheidung im Einzelnen nichts sagen, da man die Urteilsgründe nicht kenne, aber

Die Gerichte müssen ihre Praxis der Strafzumessung dringend überdenken – vor allem bei Sexualdelikten. Auf ein gravierendes Fehlverhalten des Täters muss eine angemessene Reaktion folgen.

Diese These vertrat Frau Prof. Elisa Hoven auch im Sat.1 Frühstücksfernsehen:

Zu lasche Vergewaltigungs-Urteile - warum sind die Strafen so mild? | SAT.1 Frühstücksfernsehen
Härtere Strafen für Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe schon vor dem Frühstück

Bestandsaufnahme

In einer bundesweiten Studie legten die Professorinnen Richtern und Laien verschiedene Fallvi­gnetten vor, die für diese fiktiven Sachverhalte Strafen festlegen sollten. Das (wenig überraschende) Ergebnis: Die Laien hätten in fast allen Fällen signifikant härter geurteilt. Besonders deutlich sei der Unterschied dabei im Bereich der Sexualdelikte ausgefallen: Während die befragten Richterinnen und Richter für einen Fall der Vergewaltigung drei Jahre und zwei Monate verhängten, legten die Laien im Schnitt eine Strafe von sechs Jahren und einem Monat fest. Die Schlussfolgerung: Weichen die Strafvorstellungen von Bevölkerung und Gerichten zu weit voneinander ab, könne dies zu einem Verlust des Vertrauens in die Strafjustiz als verlässliche Instanz sozialer Kontrolle gegenüber Normverstößen führen.

Um ihre Schlussfolgerung zu untermauern, analysierten die Professorinnen zusätzlich die Kommentare unter Medienberichten zu Strafurteilen und stellten dabei fest, dass das Unverständnis über ein als zu milde wahrgenommenes Urteil schnell in grundsätzliche Kritik an Justiz und Rechtsstaat übergehe.

Schließlich habe Elisa Hoven 86 amts- und landgerichtliche Urteile aus den Jahren 2016 bis 2020 analysiert, die sexuelle Übergriffe und Vergewaltigung nach dem Erwachsenenstrafrecht zum Gegenstand hatten. Der Befund: Bei sexuellen Übergriffen mit Gewalt habe die durchschnittliche Strafe bei einem Jahr und elf Monaten gelegen, bei Vergewaltigungen mit Gewaltanwendung bei zwei Jahren und zehn Monaten. Alle Strafen seien im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens verhängt worden. Und in über der Hälfte der Verfahren sei eine Strafe verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei.

Dieses „Maß an Milde“, das aus den Verurteilungen spreche, sei aus Sicht der Autorinnen nicht tragbar. Es sei daher ein „grundlegendes Umdenken bei der Bestrafung sexueller Übergriffe“ erforderlich. Der Artikel endet mit einer aus meiner Sicht mehr als gewagten These: Staatsanwälte und Richter, gemeint sind sicherlich sowohl weibliche als auch männliche Berufsangehörige) würden sich meist an dem orientieren, was am Gericht „üblich“ sei. Und dabei setze sich

bei der Ahndung sexueller Übergriffe eine Tradition fort, die ihren Ursprung in früheren Zeiten nimmt, in denen wenig Sensibilität für die Folgen sexualisierter Gewalt bestand.

Oder anders: Richterinnen und Richter urteilen so lasch, weil ihnen das Leid der Opfer egal sei, was dem Volk nicht mehr zu vermitteln sei, denn diese forderten unisono härtere Strafen.

Härtere Strafen für Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe

Reaktionen

Reaktionen ließen nicht lange auf sich warten: Thomas Fischer stellte in der LTO die wissenschaftliche Grundlage der Feststellungen infrage, die Professorin Tatjana Hörnle sah bei SPIEGEL Online die Zurückhaltung deutscher Gerichte bei der Strafzumessung (völlig zurecht) eher als eine Errungenschaft an.

Aus meiner Erfahrung mit weit mehr als 200 Verfahren in Sexualstrafsachen ist eine andere: Das Leid der Opfer ist die ganz bestimmende Strafzumessungserwägung und ist den Richterinnen und Richtern keineswegs egal. Dies geht mitunter sogar so weit, dass sie einem möglichen Opfer alles glauben wollen, egal wie fernliegend die Behauptung ist und wie oft die Zeugin oder der Zeuge an anderer Stelle schon die Unwahrheit gesagt hat. Kommt es dann zu so milden Urteilen, wie von den Autorinnen beschrieben, liegt das lediglich daran, dass das Gericht unbedingt verurteilen wollte, obwohl eine tatsächlich sachliche Basis dafür fehlte. Frei nach dem Motto: Wir können ihm die Tat zwar nicht zweifelsfrei nachweisen, aber freisprechen wollen wir auch nicht, also gibt es wenigstens eine Bewährungsstrafe.

Härtere Strafen im Namen des Volkes?

Ich weiß nicht, ob es vielleicht zu naheliegend ist oder warum niemand der Professorinnen und Professoren diesen wichtigen Punkt erwähnte: Der Vermittelbarkeit von Strafen in der breiten Öffentlichkeit wird doch gerade durch die Einbindung von Schöffen in die Entscheidungen der Gerichte Rechnung getragen. Sie repräsentieren das Volk, in dessen Namen geurteilt wird. Schöffen entscheiden nicht nur über die Schuld-, sondern auch über Straffrage (mit) und somit auch über härtere Strafen für sexuelle Übergriffe.

Am Schöffengericht – da dürfte die Mehrheit dieser Fälle spielen – haben sie sogar doppeltes Stimmgewicht, denn das Gericht ist lediglich mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Das „Volk“ könnte den Berufsrichter also überstimmen, auch in der Frage, was für eine Tat „angemessen“ ist und was nicht. Die Schlussfolgerung der beiden Autorinnen, das Strafmaß im unteren Drittel sei überholten Vorstellungen der Richterinnen und Richter geschuldet, greift deshalb viel zu kurz. Dass die Urteile der Öffentlichkeit nicht mehr vermittelbar seien, liegt sogar völlig daneben, denn zwei Vertreter:innen der Öffentlichkeit wirken an der Strafzumessung mit. Wenn Schöffen also im Schnitt eine Strafe von sechs Jahren und einem Monat fordern würden, die Berufsrichter dagegen nur drei Jahre und zwei Monate, müsste man sich irgendwo in der Mitte verständigen. Aber vielleicht gibt es solche Forderungen eben nur bei der Befragung auf dem Supermarktparkplatz oder am Stammtisch, aber nicht, wenn man die individuellen Schicksale der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal verfolgt hat – denn dann stellt sich einiges häufig ganz anders dar als in abstrakten Fallvi­gnetten.

Härtere Strafen können jedenfalls nicht das Allheilmittel sein.


5 Kommentare zu “Härtere Strafen für sexuelle Übergriffe?

  1. Was ich persönlich bei meinen Übersetzungen beobachte, ist ein verstörendes Missverhältnis bei der – oft sehr harten – Bestrafung von Eigentumsdelikten im Vergleich zu einer – häufig erstaunlich milden – Ahndung von Sexualdelikten. Ich habe den Eindruck, diese Geisteshaltung ist in Deutschland tief verwurzelt, sei es bei Berufsrichtern oder bei Schöffen.

    • Dies ist historisch bedingt: Der Diebstahl eines Pfluges hat den Bauern im Betriebsablauf mehr beeinträchtigt als wenn die Magd unerwünscht geschädigt wurde.

      • Schluck… Das heißt aber, dass sich unser Rechtssystem nicht so wirklich in Richtung eines Systems weiterentwickelt hat, wie man es von einem zivilisierten Staatsgebilde erwarten dürfte…

  2. Unterschiedliche Straferwartungen der Richter eines Spruchkörpers werden nach § 196 Abs. 2 GVG ausgeglichen, man „verständigt sich“ nicht „irgendwo in der Mitte.“

  3. Berufsrichter und Schöffen sind „das Volk“, alle sind auftrags und im Namen des Volkes berufen, u.a. um Selbstjustiz auszuschließen.

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