Bereits drei Jahre nach dem Erscheinen der Erstauflage können die Herausgeber die zweite Auflage des AnwaltKommentar StGB vorlegen, was auf dem umkämpften Markt der Handkommentare mitnichten selbstverständlich ist. Die Konzeption, mit einem gemischten, nominell großen und in den einzelnen Fachgebieten hoch spezialisierten Autorenteam ein für den täglichen Gebrauch gut handhabbares Nachschlagewerk schaffen zu wollen, in dem sich wissenschaftliche Fundiertest und Praxisnähe in möglichst idealer Weise verbinden, scheint somit aufgegangen zu sein. Die Liste der Kommentatoren weist viele namhafte Strafrechtler aus, die die Praxisnähe des Werks zusätzlich unterstreicht.
Trotz der Zielgruppenvorgabe im Namen richtet sich der Heidelberger Kommentar keineswegs nur an Rechtsanwälte, sondern ebenso an Staatsanwälte und auch Strafrichter. Der Kommentar erläutert alle wichtigen Fragen des Strafgesetzbuches in einer speziell für die Anforderungen der Praxis entwickelten Darstellungsweise und liefert dabei nicht nur dezidierte Lösungsvorschläge für essentiellen Fragestellungen, sondern veranschaulicht zudem aktuellen Tendenzen. Denn nur wer die Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung kennt, einzuordnen und anzuwenden weiß, vermag in der Argumentation und damit als Strafjurist zu überzeugen.
Die Kommentierung der einzelnen Normen ist in der Regel dreistufig aufgebaut: Der erste Teil (A.) ist Allgemeinem zur Norm vorbehalten, während sich der jeweils umfangreichste Teil (B.) mit dem Regelungsgehalt der Norm befasst, also den einzelnen Tatbestandsmerkmalen sowie den Qualifikationen und Konkurrenzen. Der dritte Teil (C.) einer jeden Kommentierung enthält praktische Hinweise im Zusammenhang mit der Norm, beispielsweise zu Strategien und Taktik einer effektiven Strafverteidigung oder Argumentationshilfen für neuralgische Fragestellungen. Nicht zuletzt diese Ergänzungen unterscheiden den AnwaltKommentar StGB von vergleichbaren Handkommentaren und garantieren hohen Praxisnutzen. Für die 2. Auflage haben die Verfasser versucht, dieser Rubrik „Praktische Hinweise“ in noch stärkerem Maße Rechnung zu tragen.
Der AnwaltKommentar StGB vermittelt dadurch gerade Berufseinsteigern einen sehr wertvollen Erfahrungsschatz und erleichtert den Zugang zum materiellen Strafrecht ungemein. Erfreulich ist darüber hinaus das übersichtliche und gut lesbare Druckbild, was der Nutzung von Fußnoten zu verdanken ist. Der Lesefluss wird so nicht durch in den Fließtext eingeschobene Verweise gestört, was die Arbeit mit dem Buch wesentlich angenehmer gestaltet als bei einigen Mitbewerbern. Der sparsame Einsatz von Fettdruck lässt diesem eine tatsächliche Wirkung zukommen und trägt dazu bei, dass Signalwörter und Zwischenüberschriften ihren Zweck nicht verfehlen.
Das Autorenteam ist der 2. Auflage im Wesentlichen erhalten geblieben. Eine Ausnahme bilden lediglich die Straßenverkehrsdelikte, für die mit Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ein „hochkarätiger Ersatz“ für den 2012 verstorbenen Kollegen Michael Bücken gefunden werden konnte. Zudem sind im Bereich des Staatsschutzstrafrechts Dr. Markus Mavany und Dr. Sascha Ziemann als Autoren hinzugetreten.
Für die 2. Auflage waren ca. 20 Änderungsgesetze einzuarbeiten, wobei insbesondere das Recht der Sicherungsverwahrung und das Umweltstrafrecht eine grundlegende Neubearbeitung erfahren haben. Zudem erscheint die Neuauflage nicht mehr im Programm des Deutschen Anwaltverlags, sondern als Teil der Reihe „Heidelberger Kommentare“ im Verlag C.F. Müller. Dort ist das Werk nicht nur als 2.803 Seiten starkes Druckwerk erhältlich, sondern (zum gleichen Preis) auch als E-Book im ePub-Format.
C.F. Müller – Reihe: Heidelberger Kommentare – € 139,99
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Mit Verlaub: wenn die Herausgeber eine Rezension über ihr eigenes Buch schreiben, dann riecht das für mich stärker nach einer Anzeige.
@Thorsten: Die Rezension stammt nicht von den Herausgebern. Wie kommen Sie darauf?
Dann habe ich die Überschrift missverstanden. Normalerweise steht unter Überschriften in Kursiv immer der Autor eines Artikels, ggf. auch ein abweichender Autor in einem Blog. Das war dann der Grund, aus dem ich den Artikel dann auch nicht weiter gelesen hatte.
@Thorsten: Der Zusatz „Hrsg.“ zeigt doch eigentlich deutlich, dass es sich nicht um die Autoren der Rezension handeln kann.
@Strafakte.de: Oder auch darauf, dass der Artikel von den Autoren und dem Herausgeber stammt, quasi die Pressemitteilung zur Veröffentlichung. Egal, Missverständnis, sorry dafür.
@Thorsten: Kein Problem! Vielleicht lesen Sie die Rezension jetzt ja doch noch ;-)
@Strafakte.de: In Blog bevorzuge ich das „Du“. ;-)