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Das Bruttoprinzip beim Verfall gem. § 73 StGB

Der strafrechtliche Verfall gem. § 73 StGB dient dazu, die Vermögenswerte abzuschöpfen, die ein Straftäter aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Dadurch soll dem Täter der wirtschaftliche Anreiz zur Begehung von Straftaten genommen werden, indem normiert ist, ihm das daraus oder hierfür Erlangte zu entziehen. Zur Sicherung des Verfalls können Gegenstände die dem Verfall unterliegen, gem. § 111b StPO durch Beschlagnahme sichergestellt werden.

Verfall des Wertersatzes

Befindet sich das aus der rechtswidrigen Tat erlangte nicht mehr im Eigentum des Täters, ordnet das Gericht gem. § 73a StGB den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Zur Sicherung dieses Wertersatzes kann gemäß ein § 111d StPO dinglicher Arrest des Vermögens des Täters angeordnet werden. Dabei müssen zivilprozessuale Voraussetzungen des dinglichen Arrest nicht gegeben sein.

Verfall, Einziehung, StGB, Strafrecht, Erlangt, aus der Tat, Straftat, OWi, Ordnungswidrigkeit

Umfang des Verfallgegenstands: Bruttoprinzip

Beim Verfall gilt das Bruttoprinzip, somit die Gesamtheit des aus einer rechtswidrigen Tat unmittelbar materiell Erlangten – grundsätzlich ohne Beschränkung auf den Gewinn. Der Täter darf also von dem, was er aus der rechtswidrigen Tat erhalten hat, nicht die Aufwendungen abziehen, die ihm durch die Tat entstanden sind. Der Verfall ist, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe, sondern eine Maßnahme1 eigener Art. Damit unterliegt der Verfall nicht dem Schuldgrundsatz. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt dementsprechend primär einen Präventionszweck.2

Abgrenzung zur Einziehung

Vom Verfall ist die Einziehung abzugrenzen, die sich auf Tatwerkzeuge („instrumenta sceleris“) und die unmittelbar durch die Tat hervorgebrachten Gegenstände („producta sceleris“) bezieht. Durch die Einziehung geht nach § 74e StGB das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Die Einziehung setzt voraus, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde.

Verfall im Ordnunungswidrigkeitenrecht

Durch § 29a OWiG wird die Verwaltungsbehörde bzw. das zuständige Gericht ermächtigt, gegen den Beteiligten, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, oder auch gegen einen Dritten, der aus der Ordnungswidrigkeit einen Vermögensvorteil hatte, den Verfall anzuordnen. Die Vorschrift ist eine Kann-Bestimmung, die Entscheidung muss also innerhalb des Ermessensspielraumes unter Beachtung des Opportunitätsprinzipes getroffen werden.

Der Verfall kann im Ordnungswidrigkeitenrecht nur ein Geldbetrag sein. Der Verfall von Sachen und Rechten ist aus Vereinfachungsgründen nicht vorgesehen. Praktische Anwendung findet der Verfall nahezu nur im Wirtschaftsrecht, im Gewässer- und Umweltschutzrecht oder im gewerblichen Straßenverkehr. Andere Fälle sind extrem selten.

  1. vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB []
  2. BGHSt 47, 369 []

2 Kommentare zu “Das Bruttoprinzip beim Verfall gem. § 73 StGB

  1. Fiktiver Fall:
    Ein eBay Händler verkauft Fernseher aus China für 1.100.- Euro, welche er für 1.000.- Euro erwirbt.
    Sein Eigenkapital beträgt 10.000.- Euro, weshalb er stets 10 Fernseher kauft, sodann diese verkauft und danach weitere 10 neue Fernseher erwirbt.
    Das Geschäft läuft gut und es werden in drei Jahren 2000 Fernseher verkauft.
    Nach drei Jahren hat dieser Händler folglich 2000 x 100 Euro, also 200.000 Euro vor Kosten und Steuern verdient, von denen er 40.000 Euro Lohn für eine Hilfskraft, 10.000 Euro für die Lagermiete und 22.000 Euro für Versandkosten entrichtete. Sein Bruttogewinn vor Steuer beträgt also 138.000 Euro (46.000 pro Jahr).

    Nach drei Jahren wird gerichtlich festgestellt, dass der Betrieb dieser Fernseher an deutschen Kabelnetzen verboten ist, da entsprechende Zulassungen fehlen.
    Dem eBay Händler wird vorgehalten, er hätte dies bereits zu Beginn beachten und ermitteln müssen. Ihm wird Betrug vorgehalten.

    Im Fall einer Verurteilung wäre der nach dem Bruttoprinzip zu berechnende Verfall: 2.200.000,00 Euro
    (2000 Fernseher je 1.100.- Euro = 2,2 Millionen Euro als „Erlangtes“).

    Man muss schon in einer erheblichen, juristischen Parallelwelt leben, um diese 2.078.000.- Euro, die „über den Nettogewinn hinausgehen“, nicht als Vermögenstrafe einzustufen.
    Geradezu irrational ist die haltlose Behauptung, dieses diene der „Prävention“.
    Keinem Normalbürger ist bewußt, dass er bei einem Vergehen – neben den strafrechtlichen Konsequenzen – auch noch eine Art Vermögensstrafe zu erwarten hat, die nicht selten das 20-50fache des Gewinns ausmacht.
    Und – wie hier – dass 220fache des Eigenkapitals.
    Dies betrifft vor allem gewerbliche Aktivitäten, wo stets dasselbe Kapital immer wieder zur Beschaffung eingesetzt wird.
    Betroffene Angeklagte werden hier regelmäßig finanziell vollständig ruiniert und dies oft auf Lebenszeit.

    Meißner/Schütrumpf haben in ihrem Kommentar zur Vermögensabschöpfung hierauf hingewiesen.

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