Dass Hooligans kriminell sind, wird niemanden überraschen. Sie haben als ultrafanatische Fußballfans, als die sie sich ausgeben, eigentlich nichts mit Fußball zu tun – es geht ihnen schlicht um die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen Gruppierungen fernab des Spielfeldes. Sie sind gut organisiert, geben sich sogar wohlklingende Namen (wie „Hooligans Elbflorenz“) und verabreden sich statt zum Spiel zu Massenschlägereien.
Nach dem Urteil des für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenats am Bundesgerichtshof können diese Gruppierungen und insbesondere deren Rädelsführer nun als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 StGB angesehen und somit härter bestraft werden:
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtfertigende Einwilligung in die Körperverletzungen
Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden waren die Angeklagten als Rädelsführer bzw. Mitglieder einer in Dresden ansässigen Gruppierung von Hooligans, die sich im zeitlichen und räumlichen Umfeld von Fußballspielen „ihres“ Vereins Dynamo Dresden – aber auch unabhängig davon an anderen Orten – Kämpfe gegen andere Hooligans lieferten, zu denen sich die Gruppierungen zumeist vorher verabredet hatten. Für die Kämpfe existierten ungeschriebene, aber in den einschlägigen Kreisen allgemein anerkannte Regeln. Die Auseinandersetzungen dauerten oft nur einige Sekunden, höchstens Minuten und waren beendet, wenn alle Kämpfer einer Seite am Boden lagen, flohen oder wenn sonst die Niederlage anerkannt wurde.
In dem über zwei Jahre andauernden Tatzeitraum kam es zu mehreren Auseinandersetzungen, teils konnten verabredete Kämpfe wegen der hohen Polizeipräsenz nicht ausgefochten werden. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beteiligten (stillschweigend) eine Einwilligung nach § 228 StGB zu gegenseitigen Verletzungen erteilt hatten, wonach diese eben nicht rechtswidrig gewesen wären. Nur in einem Fall sah das Tatgericht eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) wegen der Anzahl der Kämpfer und die Gefährlichkeit der gegenseitigen Angriffe.
Hooligans als Teilnehmer an einer Schlägerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bestätigte zwar die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich entsprechend § 129 StGB um eine kriminelle Vereinigung gehandelt, sah in den Körperverletzungshandlungen allerdings eine rechtswidrige und schuldhafte Teilnahme an einer Schlägerei nach § 231 StGB, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzung nach der Gesetzesstruktur schon von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann.
Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung angesehen.
BGH, Urt. v. 22.1.2015 – 3 StR 233/14 (Pressemitteilung)