Der 2. Strafsenat am Bundesgerichtshof bestätigte gestern die Verurteilung von Heidi K. wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (§§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB). Das Urteil ist damit rechtskräftig – Heidi K. muss für die Falschbeschuldigung der Vergewaltigung nun fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis.
Freispruch für Horst Arnold – Urteil für Heidi K.
Heidi K. hatte ihren Lehrerkollegen Horst Arnold beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben. Arnold wurde daraufhin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die er komplett verbüßte. Nach seiner Entlassung fand er keine neue Anstellung, musste von Sozialleistungen leben. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach ihn das Landgericht Kassel am 5. Juli 2011 frei (1620 Js 16973/08). Ein knappes Jahr später, am 29. Juni 2012, verstarb Arnold an Herzversagen.
Bereits seit 2008 ermittelte die Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen die Frau wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung (eine falsche Verdächtigung war schon verjährt), bis sie im Jahr 2012 – nachdem der Freispruch rechtskräftig wurde – schließlich Anklage erhob.
Erste Verurteilung einer Frau wegen einer falschen Beschuldigung
Das Landgericht Darmstadt verurteilte die 50-jährige angeklagte Lehrerin Heidi K. wegen ihrer wahrheitswidrigen Beschuldigung am 13. September 2013 zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (15 KLs 331 Js 7379/08). Damit wurde erstmals eine Frau zu einer derart empfindlichen Strafe verurteilt, die – bewusst – falsch behauptet hatte, vergewaltigt worden zu sein. Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf der Bundesgerichtshof gestern als unbegründet, weil das Urteil nicht auf einem Rechtsfehler beruhte. Dadurch ist die Verurteilung nun rechtskräftig.
BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – 2 StR 62/14 (Pressemitteilung)