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Polizeigewalt in Deutschland

Der Fall Teresa Z., der in der letzten Woche mit einer Verurteilung des Münchener Polizisten endete, verdeutlicht uns noch einmal das Problem: Auch Polizeibeamte handeln nicht immer rechtmäßig. Und trotzdem kommt es ausgesprochen selten überhaupt zur Anklage.

Dies belegt zumindest die Statistik, die seit 2009 überhaupt erst erhoben wird: Danach gibt es in Deutschland jedes Jahr mehr als 2.000 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte; die Dunkelziffer dürfte wahrscheinlich viel höher sein. Bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft werden 97% der Fälle eingestellt, nur in ca. 60 Fällen wurde letztendlich Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt. Ob diese enormen Einstellungszahlen tatsächlich nur auf „falschen Anzeigen“ und bösartigen Unterstellungen beruhen, darf man getrost bezweifeln.

Gerade das bayerische Unterstützungskommando (USK) sowie die Berliner und Hamburger Einsatzhundertschaften stehen im Ruf, gerne mal etwas härter zuzulangen. Dabei gelten für Polizeibeamte verschärfte Regeln: Werden sie angeklagt, droht eine Verurteilung gem. § 340 StGB wegen Körperverletzung im Amt – der Strafrahmen ist entsprechend höher als bei der einfachen Körperverletzung, die dann nur gem. § 223 StGB strafbar wäre.

Auch Amnesty International hat sich des Themas angenommen und stellt vier Forderungen:

  • Individuelle Kennzeichnungspflicht: Die persönliche Identifizierung, z.B. durch das sichtbare Tragen eines Namens oder einer Nummer, holt eventuelle Täter aus der ­Anonymität. Sie verbessert die effektive Strafverfolgung von Polizisten bei Misshandlungen oder sonstigen Gesetzesverstößen.
  • Unabhängige Untersuchung: Statt einer polizeiinternen Untersuchung sollen unabhängige Ermittler den Vorwürfen nachgehen und Gerichtsurteile bewerten. Ihre Aufgabe ist es, Vorwürfe gegen Polizisten wegen Misshandlungen umgehend, unabhängig, unparteiisch und umfassend zu ermitteln. Sie müssen personell und finanziell unabhängig sein und entsprechende Rechte wie Akteneinsicht besitzen.
  • Menschenrechtsbildung: Die Menschenrechtsbildung für Polizeibeamte soll gestärkt und weiter verbessert werden. Insbesondere soll sie regelmäßig und praxisorientiert durchgeführt werden.
  • Videoüberwachung von Polizeidienststellen: In den Zellenbereichen soll die Videoüberwachung ausgeweitet werden, sofern dadurch keine Persönlichkeitsrechte oder das Recht auf vertrauliche Gespräche verletzt wird. Dadurch sollen mögliche Übergriffe verhindert oder zumindest dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen sollen über einen angemessenen Zeitraum an einem sicheren Ort verwahrt werden.

Polizei außer Kontrolle: Schilder-Streich auf Hamburg – St. Pauli // Foto: Sebastian Scheerer (CC BY-NC 3.0 DE)

Was kann Opfern von Polizeigewalt geraten werden? Zunächst der Gang in eine spezialisierte Gewaltambulanz, die Verletzungen entsprechend gerichtsfest dokumentieren kann. Danach hilft ein Strafverteidiger bei der Durchsetzung der Rechte, einer Einstellungsbeschwerde oder im letzten Schritt mit einem Ermittlungserzwingungsverfahren.


2 Kommentare zu “Polizeigewalt in Deutschland

  1. Und wehe, einer von euch dauerprügelnden Faulen und teuren Uniform- und Waffenfetischisten mit zumindest latent nationalsozialistisch denkenden, eigentlich nicht menschlichen Polizisten wagt es jetzt, darauf hinzuweisen, dass es bedeutend öfter zu wesentlich schwerwiegenderen Angriffen gegen euch kommt. Und nein, Grundrechte oder sowas gelten für euch nicht. Heult doch!

    Ach ja, Ironiemodus off.
    Ärgerlich einseitiger Beitrag, wie so oft…

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