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Oder haben Sie etwas zu verbergen?

Wenn sich der Vorwurf des Piraten und Mitglied im Berliner Abgeordnetenhaus Andreas Baum bestätigen sollte, wäre das in der Tat ein starkes Stück. Dem Tagesspiegel schilderte er einen Vorfall, bei dem ein Polizeibeamter die Herausgabe seines Smartphones gefordert haben soll, um zu überprüfen, ob dieses eventuell gestohlen sei. Zuvor habe er gesagt: „Ich werde schon nicht in Ihren Nachrichten rumgucken, oder haben Sie etwas zu verbergen?“

Als der Ordnungshüter dann nach ca. einer halben Stunde wiederkam, habe Baum überprüft welche Apps zuletzt aufgerufen waren. So bemerkte er, dass kürzlich die Nachrichten (SMS) und die Telefon-Funktion benutzt wurden. Er selbst habe zuvor jedoch andere Apps benutzt, woraus er folgert, dass die Polizisten die Programme benutzt haben müssen. Danach gefragt, habe ein Beamter erwidert: „Das kann schonmal vorkommen, dass man beim Rumtippen da drauf kommt.“ Zur Info: Ob ein Telefon als gestohlen gemeldet wurde, lässt sich anhand der spezifischen Gerätenummer überprüfen, dafür ist es aber nicht nötig, irgendwelche Apps zu starten. Bei Apple iPhones ist die Seriennummer auf der Rückseite aufgedruckt, bei Android Geräten meist unter dem Akku zu finden.

Zuhause angekommen, habe Baum sein Handy noch einmal eingehender überprüft. Dabei habe er festgestellt, dass im SMS-Programm bis Oktober 2012 zurückgeblättert worden sei, also Nachrichten eingehender geprüft worden waren. Auch in der Anrufliste sei geblättert worden. Die Berliner Polizei wollte sich zu den Vorwürfen zunächst nicht äußern.

Was ist Betroffenen also zu raten? Kein Polizeibeamter hat das Recht, bei einer allgemeinen Kontrolle – ohne konkreten Tatverdacht – die Inhalte eines Smartphones zu durchsuchen, Nachrichten zu lesen oder Fotos durchzusehen. Bleiben Sie also bei der Überprüfung dabei oder diktieren Sie dem Beamten die Gerätenummer in sein kleines „Notizbüchlein“. Bei der Vielzahl der auf einem Smartphone gespeicherten privaten Informationen lässt sich das gut begründen, schließlich würde man ja auch sein Tagebuch o.ä. nicht aus der Hand geben.

Wie ist der Vorfall nun rechtlich zu bewerten? Ob sich der Beamte tatsächlich strafbar gemacht hat, lässt sich so pauschal nicht beantworten, infrage kommt aber u. U. eine Strafbarkeit nach den §§ 202a – 203 StGB.