Strafakte.de

Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch

In der vergangenen Woche verurteilte das Amtsgericht Gießen eine Ärztin, die auf Ihrer Internetseite Informationen über Schwangerschaftsabbrüche anbot. Die Allgemeinärztin, die auch selbst Abtreibungen vornimmt, hatte auf ihrer Internetseite unter ihrem Leistungsspektrum auch den Begriff „Schwangerschaftsabbruch“ aufgeführt und in einem zum Download angebotenen PDF-Dokument Informationen bereitgestellt.

Schwangerschaftsabbruch, Abtreibung, Werbung, 219a StGB, Medizinstrafrecht, Arztstrafrecht, Arzt, Ärztin, Informationen, Gießen, strafbare Werbung, Strafverteidigung

Die Ärztin hat auf Change.org auch eine Petition an den Deutschen Bundestag gestartet. Foto: PlaceIt.net

Schon die amtliche Überschrift „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ gibt Aufschluss darüber, was strafbar sein soll. Was in der öffentlichen Diskussion bislang jedoch völlig zu kurz kommt, ist der Umstand, dass die Vorschrift auch eine Bereicherungsabsicht erfordert. Bestraft werden soll nämlich nur, wer

„seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt“.

Das bloße Bereitstellen von Informationen oder der Hinweis darauf, dass man einen solchen Abbruch vornimmt, wird nach meinem Verständnis dafür gerade nicht ausreichen. Absicht heißt, dass es dem Täter gerade darauf ankommen muss, für sich einen Vermögensvorteil zu erlangen und die Informationen gerade deshalb anbietet. In diesem Kontext würde es von bemerkenswerter Schlichtheit zeugen, wenn das Gericht die Absicht bejaht, nur weil Ärzte für ihre Dienste stets Honorar erhalten würden.

„Der Gesetzgeber möchte nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache“,

begründete die Vorsitzende Richterin das Urteil. Das meinte der Gesetzgeber sicher nicht, denn selbstverständlich muss über ein gesellschaftlich brisantes Thema auch öffentlich diskutiert werden können. Richtig ist, dass für einen Schwangerschaftsabbruch nicht geworben werden soll. Zu unterscheiden ist hier allerdings zwischen den bloßen Informationen, die etwa auf das in §§ 218a Abs. 1 Nr. 1, 219 StGB verpflichtende Beratungsgespräch vorbereiten oder dagegen einer „appellativen Werbung“ für einen Schwangerschaftsabbruch.

Und nein, die Vorschrift muss nicht von der Politik aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden, sondern nur von den Gerichten richtig angewendet werden. Der Noch-Bundesminister der Justiz wird hier schon wieder eine Chance erblicken, sich noch einmal medial zu produzieren.

Hard cases shouldn’t make bad law!


10 Kommentare zu “Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch

  1. Wie man u.a. der Kommentierung bei Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 219a Rn. 9 entnehmen kann, entspricht diese Auslegung offenbar durchaus der Intention des Gesetzgebes; sie scheint mir im Übrigen weitgehend unstrittig zu sein, vgl. dazu bspw. auch die Kommentierung von Fischer.

    Ob man aus der Wendung „seines Vermögensvorteils wegen“ eine Bereicherungsabsicht entnehmen muss, sei dahingestellt.

    • @Thomas Hochstein: Rogall, in: SK-StGB (9. Aufl. 2017), Rn. 11 versteht die Wendung „seines Vermögensvorteils wegen“ als Bereicherungsabsicht. Wie sollte man das auch sonst verstehen?

      Im Übrigen fordert auch Eser Absicht hinsichtlich des Vermögensvorteils.

  2. Mitsch, in: AnwK Rn. 1 will sogar nur Werbung für illegale Schwangerschaftsabbrüche erfassen:

    Strafbar ist die Werbung, sofern sie explizit illegale Schwangerschaftsabbrüche thematisiert. Darüber hinaus erfasst der Tatbestand noch Äußerungen, die so undifferenziert gefasst sind, dass der Rezipient annehmen muss, dass es auch um illegale Schwangerschaftsabbrüche geht. Nicht strafbar sind dagegen Vorgänge, die ausdrücklich und unmissverständlich ausschließlich auf legale Schwangerschaftsabbrüche bezogen sind. Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Ankündigung einer Handlung für strafbar zu erklären, wenn die Ausführung der angekündigten Handlung straflos ist.

    • @Strafakte.de: Das überzeugt mich nicht, weil der postulierte Wertungswiderspruch nicht besteht. Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich – offensichtlich – nicht legal, allenfalls straflos, und nachdem die derzeitige Regelung des Schwangerschaftsabbruchs sich an der Grenze des verfassungsrechtlichen noch Zulässigen befinden dürfte, ist es nachvollziehbar, wenn jemand, der daran jedenfalls auch Geld verdient, für diese Dienstleistung nicht öffentlich werben soll.

      • @Thomas Hochstein: Genau das ist ja der Punkt. Nach der Verfassung hat der Staat auch das ungeborene Leben zu schützen. Deswegen ist es konsequent, den Schwangerschaftsabbruch aus der Kommerzialisierung auch durch Ärzte herauszuhalten. Ich möchte nicht sehen, wie Menschen für einen Schwangerschaftsabbruch werben dürfen, wenn sie von Abbrüchen, also gezielter Beendigung werdenden menschlichen Lebens, ihren Lebensunterhalt bestreiten.

  3. Ich denke, von „grob anstößiger Weise“ kann hier auf keinen Fall die Rede sein. Hier spielen sicherlich ganz andere Gründe mit hinein…
    Birgit Chengab

    • @Birgit Chengab: Der Vorwurf betrifft ja auch keine Werbung in grob anstößiger Weise, sondern die Tatbestandsalternative „seines Vermögensvorteils wegen“.

  4. „Absicht heißt, dass es dem Täter gerade darauf ankommen muss, für sich einen Vermögensvorteil zu erlangen und die Informationen gerade deshalb anbietet.“

    Bevor man aber deshalb hier eine Strafbarkeit ausschließt, müsste man sich überlegen, wie denn dann die Situation sein müsste, damit der § greift.

    Denn wenn die Intention zahlende Kundschaft auf das eigene Anbietung der Dienstleistung gegen Geld keine Bereicherungsabsicht ist, was bzw. wann soll dann Bereicherungsabsicht sein?

    Denn auch jemand mit Bereicherungsabsicht würde nicht mehr tun, als eben daraufhinweisen, dass die Dienstleistung gegen Geld angeboten wird.

    Ein bunte knallige Werbung mit Rabattaktionen oder Bonusheftchen mit 5. Abtreibung umsonst, würde vielleicht grob anstößig sein; aber auch nicht mehr oder weniger Bereicherungsabsicht als einfach nur der schlichte Hinweis.

    Denn wie der Hinweis erfolgt, ändert ja nichts an der Absichten hinter dem Hinweis.

    • @Leser: Es hätte der Feststellung bedurft, dass der Hinweis, sie mache Schwangerschaftsabbrüche gerade deshalb auf der Internetseite erfolgte, um dadurch für einen solchen Abbruch zu werben. Das schlicht zu unterstellen, wäre schon makaber.

      Das soll nicht heißen, dass es in der Hauptverhandlung nicht so festgestellt wurde – ich war nicht dabei, sondern beziehe die Informationen nur aus der Berichterstattung.

Keine Kommentare zugelassen