Partnerbörsen sollten zusammenzubringen, was zusammengehören könnte. Mit dem Internet erlebte die virtuelle Art der Partnersuche einen riesigen Boom – heute sind ca. sieben Millionen Deutsche auf mehr als 2000 Singleportalen angemeldet. Der Gesamtumsatz in der Branche hat mit gigantischen 218 Millionen Euro allerdings nun auch „schwarze Schafe“ angelockt, in denen die Kunden systematisch abgezockt werden sollen.
Inzwischen beschäftigen einige Portale „Lockvögel“, berichtet der „Spiegel“. Diese Mitarbeiter, die unter einer falscher – meist weiblichen Identität – auf dem Portal chatten und flirten, sollen die vor allem männliche Kundschaft dazu bringen, kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaften abzuschließen – nur so können sie die „privaten“ Nachrichten der attraktiven Frauen lesen.
In Internetforen beklagen immer mehr Nutzer, mit standardisierten Antworten oder den immer gleichen Textbausteinen, zum Abschluss einer teuren Premium-Mitgliedschaft auf dem Dating-Portal animiert zu werden („Ich möchte mehr über dich wissen, schreib mir …“). Die Reaktion der Betroffenen in den Foren ist deutlich: „Der letzte Mist!“, „Es gibt da nur Fake Profile.“ oder „So viele Fakes, dass mir schlecht wird.“. Die Anzahl solcher Kommentare weist darauf hin, dass es sich nicht nur um einzelne Partnerbörsen handelt, die solche Fake-Profile einsetzen.
Eine Reporterin von „Spiegel TV“ hat sich als „Lockvogel“ von einem dieser Portale anwerben lassen und berichtet über die unseriösen Praktiken heute abend um 23:30 Uhr auf RTL.
Strafrechtlich betrachtet könnten sich solchen Geschäftspraktiken als Betrug erweisen, so dass den Betroffenen zu einer Strafanzeige geraten werden kann. Die Anbieter der Partnerbörsen könnten sich dann bald im Zentrum staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wiederfinden, wenn eine hohe Anzahl von Anzeigen auf solche kriminellen Praktiken hinweisen.
Siehe auch
Bericht (http://www.echte-abzocke.de/allgemein/1011-vps-video-partner-service-vom-bgh-verurteilt.html sowie http://www.vzhh.de/recht/30315/partnervermittlung-geld-zurueck.aspx) musste ein Unternehmen, welches Partnerschaftsvermittlung betrieb, 7000 DM zurückzahlen.
Verweis auf
Urteils : Amtsgericht Hamburg-Harburg (Urt. v. 19.10.2000, 646 C 199/00).
Folgendes war geschehen:
Die Firma/Beklagte inserierte in einer Hamburger Tageszeitung „Daniela, blond, vermögend, sucht…“. Ein interessierter Leser wandte sich daraufhin an das Institut, es kam zu einem Vertreterbesuch. Von dem Kunden wurde eine 15-minütige Videoaufzeichnung angefertigt. Dafür sowie für eine nicht näher beschriebene Vermittlung bezahlte er knapp 7.000 Mark. Doch Daniela lernte er nicht kennen. Ihm wurden lediglich Video-Aufzeichnungen und Fotos anderer Damen gezeigt.
Der Kunde ärgerte sich und widerrief den Vertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Zu Recht, befand der Richter und verurteilte die Firma VPS zur Rückzahlung des gesamten Betrages.
Ebenfalls über einen Fall aus Hamburg berichtet Wichert, Schlechterfüllung bei der Partnerschaftsvermittlung, ZMR 2007, 241.
Der Autor ordnet den Partnerschaftsvermittlungsvertrag regelmäßig als Dienstvertrag ein und gibt sodann eine Übersicht über die Schlechtleistung, ihre Rechtsfolgen und veranschaulicht die Darlegungs und Beweislast – Zugleich Besprechung des Urteils des LG Hamburg vom 12.7.2006 318 S 146/ 05 ZMR 2006 866
Ferner: OLG Koblenz 03.01.2006 5 U 1242/05
jetzt auch BGH (III ZR 218/09) zum Widerruf und – neu !!- zum Wertersatz
Wichtig ist folgendes:
Der Kunde hatte in seine Wohnung eingeladen – bei einer solchen Bestellung entfällt aber üblicherweise das Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Es ist dabei gängige Rechtsprechung des BGH, dass diese Ausnahme nur greift, wenn auch für einen konkreten Abschluss eingeladen wurde. Wenn dagegen der Vertreter zur allgemeinen Information geladen wurde und das Gespräch in einem Abschluss mündet, entfällt das Widerrufsrecht nicht.
Wenn der Widerruf ausgeübt wird, sind die empfangenenLeistungen zurück zu gewähren. Wo das nicht möglich ist (etwa bei Dienstleistungsverträgen – hier: Partnervermittlungsverträge), gibt es einen Wertersatz nach § 346 II Nr. 1 BGB. Das vermitteldner Unternehmen wollte nun als Wertersatz den Preis, der zuvor ausgehandelt wurde – der Kunde wollte nur einen stark geminderten Preis zahlen, den seiner Meinung nach “wahren Wert”. Der BGH stimmt dem zu: Das Widerrufsrecht macht nur Sinn, wenn man den “wahren Wert” ermittelt. Im vorliegenden Fall bedeutete das eine Verminderung von 5000 Euro auf 300 Euro.
siehe auch Anm. Peter Derleder in EWiR
Ferner
LG Hamburg, Urt. v. 31.01.2012, Az. 312 O 93/11).
siehe auch AG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 – 7c C 69/10 mit folgenden Leitsätzen:
Beginnt eine Widerrufsfrist mangels der in § 312e BGB geforderten Widerrufsbelehrung gar nicht erst zu laufen, kann der Kunde noch bis zur gesetzlichen Höchstfrist, in der Regel sind dies sechs Monate, nach Vertragsschluss diesen ohne Gründe widerrufen kann (Rn. 35).
Wenn es möglich ist, ein Online-Angebot mit wenigen Mausklicks anzunehmen, widerspricht es den Erwartungen der Verbraucher, dass für die Beendigung eines Vertrages weitaus höhere formelle Erfordernisse (hier: Schriftformerfordernis) zu beachten sein sollen als für dessen Begründung. Eine solche Bestimmung an versteckter Stelle in AGB ist geradezu der Klassiker einer überraschenden Klausel. Diese entfaltet daher zu Recht keinerlei Wirkung und ist in keiner Weise geeignet, ein Schriftformerfordernis zu begründen (Rn. 42).
Volltext unter
http://www.ra-skwar.de/urteile/AG%20Hamburg%207c%20C%2069-10.htm?reload_coolmenus
siehe jetzt LG Hamburg, 312 O vom 30.04.2013
Beim Unternehmen Elitepartner sieht die Kündigungsklausel vor, dass lediglich eine schriftliche Kündigung möglich ist.
Ferner LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2012, Az. 307 O 104/12