Hamburg hat bereits den Hamburger Mietvertrag und den Hamburger Brauch hervorgebracht und bundesweit bekannt gemacht – nun folgt die Hamburger Erklärung. In dieser formulieren einige Hamburger Rechtsanwälte – darunter auch die Strafverteidiger Dr. Sascha Böttner und Dr. Oliver Pragal – neun Forderungen an die Bundesregierung, sich für eine Beendigung oder zumindest starke Einschränkung der Überwachung durch die Geheimdienste einzusetzen.
Im Einzelnen lauten die Forderungen der Hamburger Erklärung:
Was ist ein Überwachungsstaat: Tolle Videoerklärung auf YouTube ansehen // Foto: Screenshot Video / manniac
Aufgerufen sind jetzt bundesweit alle Rechtsanwälte, Notare, Justitiare, Richter, Staatsanwälte und Hochschullehrer, die Erklärung online zu unterzeichnen und dadurch ein deutliches Signal auszusenden. Bisher haben sich 70 Unterstützer gefunden und haben ihre virtuelle Unterschrift unter den Text gesetzt, darunter viele bloggende Rechtsanwälte (was nicht wirklich überrascht).
Kann es uns wirklich egal sein, wenn unsere E-Mails überwacht, Telefone abgehört und unsere Bewegungen über unsere Mobiltelefone verfolgt werden? Sind wir bereit unsere Grundrechte leichtfertig preiszugeben? Wollen wir unsere nächste Bundesregierung einfach weitermachen lassen wie bisher? Nein? Dann können Sie hier unterzeichnen …
Nachtrag vom 30.09.2013: Die Hamburger Erklärung ist seit heute für alle Professionen. Somit können nun auch Rechtsreferendare und eben alle anderen die Erklärung unterzeichnen.
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Die Hamburger Formel (WEG Recht)
LG Hamburg, Beschluss vom 17.09.2009, 318 T 34/09,
siehe auch:OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10
Ferner
Das Hamburger Modell; hierzu JurisPK/Ludwig, § 311b, Rd. 156 ff. und BGH, II ZR 6/77, LM 76 zu § 311 BGB
Hamburger Modell 2
OLG Hamburg, Az.: 7 U 105/80, vom: 06.10.1981
3. Zur Schätzung des merkantilen Minderwerts nach dem “Hamburger Modell”: Anhand einer Tabelle wird die obere Bemessungsgrenze für den Minderwert je nach der Betriebsleistung des Fahrzeugs mit 10% bis 30% der Reparaturkosten bestimmt. Umstände des Einzelfalls können zu einer abweichenden Einstufung führen. Je nach der Art der Beschädigungen und der Art der Reparatur kann eine angemessene Herabsetzung des Grenzbetrags in Betracht kommen.