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Medienkonsum als Straftat

Unter der Flagge „Schutz vor Kindesmissbrauch“ segeln seit einiger Zeit Strafvorschriften im StGB, nach denen bereits der Besitz bestimmter Medien zur Begründung von Strafbarkeit ausreicht. Die Vorschriften über das Verbreiten kinderpornographischer (§ 184b StGB) und jugendpornographischer (§ 184c StGB) Schriften wurden zuletzt 2008 erheblich erweitert. Dennoch meint die Politik auf Grund der Erfahrungen mit dem „Fall Edathy“, das Pornographie-Strafrecht noch weiter ausdehnen und verschärfen zu müssen, weil die Gesetzeslage zur strafrechtlichen Erfassung einschlägiger Fälle nicht ausreichend sei. Die Schnelligkeit, mit der dieses Vorhaben auf den Weg gebracht wurde, lässt erahnen, dass eine gründliche wissenschaftlich begleitete Analyse der für und gegen Strafrechtsverschärfung sprechenden Erwägungen nicht stattgefunden hat. Dies kennzeichnet schon länger die Kriminalpolitik im europäisierten Rechtsraum Deutschland, scheint jedoch in der Öffentlichkeit wenig Beunruhigung auszulösen.

Mit diesen einleitenden Worten analysiert Prof. Wolfgang Mitsch in einem bereits Ende 2014 verfassten Beitrag für „Iurratio“ die gesetzgeberische Tätigkeit im Sexualstrafrecht. So könne bei der genaueren Analyse schon der Eindruck entstehen, dass die neuen Strafvorschriften einer Vielzahl vollkommen harmlos und sozialadäquat erscheinender Vorgänge plötzlich den Stempel der Kriminalität aufdrücken wollten. Zur Zurückhaltung mahnende Stimmen gehen in der beispiellosen kollektiven Hysterie unter und bleiben ungehört, so dass diese Entwicklung Anlass geben sollte, darüber nachzudenken, ob fortschrittliche Gesetzgebung im Strafrecht nur Vermehrung, Vergrößerung und Verschärfung des Strafbaren bedeutet.

Kinderpornografie, Jugendpornografie, Mitsch, Verschärfung, Gesetzgebung, Strafverteidigung, Strafrecht, StGB

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de


8 Kommentare zu “Medienkonsum als Straftat

  1. Es handelt sich hier mitnichten um bloßen Medienkonsum, sondern um die Förderung schwerer Straftaten. Die Gesetzesverschärfungen waren längst überfällig, wie das unerträgliche Vorgehen von Hr. Edathy aufzeigte. Es gibt keinen Grund, Fotos von unbekleideten Kindern in irgendeiner Form zu „konsumieren“ oder zu (ver)kaufen/tauschen. Es ist sehr bedauerlich, dass weite Teile der „fortschrittlichen“ Justiz so tolerant gegenüber Straftätern sind und die Leiden der Opfer einmal mehr bagatellisieren. 

    • @Stephan: Hätten Sie den Originaltext von Prof. Mitsch gelesen, würden sie vielleicht anders darüber denken. Es geht u.a. darum, ob man an sich harmlose Nacktfotos von Kindern generell unter Strafe stellen sollte, nur weil es einige wenige gibt, die das vielleicht sexuell erregt.

      Das gleiche Problem hat man übrigens auch beim Doping-Strafrecht. Und genauso könnte man überlegen, Motorräder zu verbieten, weil damit überdurchschnittlich häufig Unfälle passieren (deren Kosten die Solidargemeinschaft trägt).

      • @Strafakte.de: Es ist immer wieder erfreulich zu lesen, dass es Stimmen gibt, die dieser kollektiven Hysterie und den Auswirkungen kritisch gegenüber stehen.

    • @Stephan:

      Es han­delt sich hier mit­nich­ten um blo­ßen Me­di­en­kon­sum, son­dern um die För­de­rung schwe­rer Straf­ta­ten.

      Weder ist ein nacktes Kind eine Straftat, noch ist das Bild eines nackten Kindes eine Straftat. Unabhängig davon, wie gerne Sie sich das herbeireden. Dass sich jemand darüber sexuell erregt macht es eben nicht zu einer Straftat.
      Schauen Sie sich einmal die Geschichte der DDR mit ihrer FKK- und Nacktkultur in Film und Fernsehen an. Da ist niemand auf die Idee gekommen von Leiden der Opfer zu schwadronieren, weil jemand sich vor einer Kamera ausgezogen hat.

    • @Stephan: Sie sollten sich die Privilegierung von sexuellen oder gar nur nackten Medieninhalten einmal gegenüber anderen Inhalten ansehen.
      Sie schreiben von schweren Straftaten. Besuchen Sie einmal liveleak com. Da finden Sie so ziemlich alles was an Straftaten denkbar ist aufgezeichnet.
      Nach Ihren Worten: Auch das muss niemand konsumieren, beispielsweise wie eine junge Frau auf offener Straßen von zwei Machetenträgern angegriffen und „gehackt“ wird.
      Verboten ist es dennoch nicht. Ansehen ist erlaubt, speichern ist erlaubt, verbreiten ist erlaubt.
      Aber bei nackigen Kindern schwingt der Staat die Strafbarkeitskeule. Es ist abstrus.

  2. Wer extrem humpelnde Vergleiche bemüht, sollte vorsichtig sein, wem er genau das vorwirft und warum.

    „Es kommt letzt­lich im­mer auf das Au­gen­maß der Rich­ter an. Das hat m.E. in der Ver­gan­gen­heit ge­fehlt, da­her halte ich die Ver­schär­fun­gen nach wie vor für not­wen­dig.“

    Das ist in sich widersprüchlich. Dadurch, daß man die Keule vergrößert, wird die Sensibilität der Richterschaft garantiert nicht verbessert, eher im Gegenteil.

    Siehe hier:

    „Wenn dann wie­der ein Rich­ter das Au­gen­maß ver­liert und die große Keule an­wen­det, kann man ihn ja viel­leicht in der nächs­ten In­stanz wie­der ein­fan­gen.“

    Ach, gar? Wenn man den Spielraum erheblich vergrößert, werden dadurch die Auslegungen desselben enger und exakter? Das möchte ich mal genauer hergeleitet haben.

    Aber ich denke, die Lösung des „Problems“ ist hier zu sehen:

    „An­sons­ten sehe ich nicht, wa­rum man dar­über hin­aus Fo­tos von nack­ten Kin­dern ma­chen sollte. Auch des­halb die Ver­schär­fun­gen sinn­voll.“

    Nun, manche sehen auch nicht, warum man Kirchtürme im Regen oder Pilze im Mondlicht fotographieren sollte. Daraus den Schluss zu ziehen, daß durch dieses Defizit eine Strafverschärfung begründet sein soll, erklärt sich wohl ausreichend selbst, denke ich.

    Dem „dünnen Eis“ stimme ich allerdings zu. Es rechtfertigt keine hysterische Judikation, aber aber immerhin überhaupt eine strafrechliche Befassung mit einem Tatbestand, sofern ein ausreichend begründeter Anfangverdacht besteht.
    Durch „Verdünnen“ der Substanz desselben, wird aber nichts verbessert, sondern auch das Eis nur noch dünner.

    Und wenn man schon „geringe Fallzahlen“ vergleicht, sollte man das nicht mit ähnlich geringen oder noch kleineren machen, sondern mit tatsächlich skandalösen, wie z.B. dem geschlechtsspezifischen Elternverlust aufgrung bloßer Denunziation. Da von „wenigen Einzelfällen“ zu sprechen und überhaupt keinen Handlungsbedarf zu erkennen, ist allerdings eine dicke Keule gegen die Kinderrechte, noch dazu eine systematisch angewandte.
    Und die steht zumindest in oftmals direkter Korrelation mit Vergewaltigungs- u- sonstigen sexualisierten Anwürfen.
    Welche sich in den meisten Fällen als falsch herausstellen ( sofern sie überhaupt überprüft werden ), woraufhin dem Kind aber sehr oft trotzdem der denunzierte Elternteil entzogen, resp. nichtr wieder zurückgegeben wird.
    Auch in dem Fall wird aber durch verschärfung der Gesetzeslage und ausweitung der Definitionen nichts verbessert, sondern höchstens durch bessere Ausbildung, Personalpolitik und Prozessüberwachung in der Justiz.
    Und das würde auch dem „Augenmaß“ der Richter bei anderen Beschuldigungen zum Vorteil gereichen.

  3. Nein, nein, ich habe das schon gelesen (wobei der Text an Unlesbarkeit grenzt) und meine, den Inhalt auch verstanden zu haben.
    Es kommt letztlich immer auf das Augenmaß der Richter an. Das hat m.E. in der Vergangenheit gefehlt, daher halte ich die Verschärfungen nach wie vor für notwendig. Und soweit ich die Gesetzesnovellen verstanden habe, sollen ja gerade „normale“ Fotos im familiären Umfeld weiterhin möglich sein. Wenn dann wieder ein Richter das Augenmaß verliert und die große Keule anwendet, kann man ihn ja vielleicht in der nächsten Instanz wieder einfangen.
    Ansonsten sehe ich nicht, warum man darüber hinaus Fotos von nackten Kindern machen sollte. Auch deshalb die Verschärfungen sinnvoll.
    Bei Kinderpornographie auf User-Seite die Straffreiheit mit „Selbstschädigung“ zu begründen ist schon krass. Nein, hier erzeugt die Nachfrage das Angebot. Und das Angebot erzeugt sexuellen Missbrauch und Ausbeutung von Kindern. Im Fall Edathy hat man einige der Jungen in Osteuropa ausfindig gemacht und die waren von der Verbreitung ihrer Fotos schwer geschockt. Ich habe in diesen Fällen für die liberalen Ansätze kein Verständnis.
    Und mit geringen Fallzahlen zu argumentieren ist da auch seltsam. Wie viele so missbrauchte Kinder p.a. sind OK? Da kann man auch argumentieren: „Brauchen wir einen Vergewaltigungspragrafen, sind es wirklich so viele Fälle? Und wollten die Frauen in diesen Fällen nicht vielleicht doch, so dass eigentlich keine Vergewaltigung vorlag….?“ – Sehr dünnes Eis…..

    Der Vergleich mit Motorrädern hinkt doch sehr und vergleicht doch Apfel mit Birnen.

    • @Stephan:

      Nein, hier er­zeugt die Nach­frage das An­ge­bot. Und das An­ge­bot er­zeugt se­xu­el­len Miss­brauch und Aus­beu­tung von Kin­dern. Im Fall Eda­thy hat man ei­nige der Jun­gen in Ost­eu­ropa aus­fin­dig ge­macht und die wa­ren von der Ver­brei­tung ih­rer Fo­tos schwer ge­schockt.

      Immer wieder die gleichen Mythen zu wiederholen macht sie nicht richtiger.
      Zunächst handelte es sich bei den osteuropäischen Jungen, die sie ansprechen um Jugendliche.
      Wie sie richtig schreiben, waren sie von der Verbreitung geschockt, nicht von der Tatsache, dass sie unbekleidet aufgenommen wurden.
      Außerdem fand auf den Videos eben kein sexueller Missbrauch statt.
      Es ist unsinnig, alles miteinander zu vermischen.

      Und zu Ihrer Behauptung, dass das Angebot sexuellen Missbrauch erzeugt, kann man nur anführen, dass wahrscheinlich das Gegenteil der Fall ist. Ich bin gerade zu faul es rauszusuchen, aber schon der BGH-Richter Eschelbach hat in seinem Strafrechtskommentar geschrieben, dass die Konsum von Kinderpornografie die Konsumenten davon abhält selbst Kinder zu missbrauchen.
      Und kürzlich kam auch die Mikado-Studie zu dem Ergebnis, dass der Konsum von Kinderpornografie nicht zu Missbrauch führt: http://www.mikado-studie.de/tl_files/mikado/upload/MiKADO_Zusammenfassung.pdf
      „Hinweise darauf, dass die Nutzung von Missbrauchsabbildungen zu Kindesmissbrauch führt (cross over), ließen sich nicht finden.“

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