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Strafbarkeit des Jailbreakens

Eine Vielzahl aller Benutzer von iPhones und iPads tun es: sich durch einen technisch simplen „Jailbreak“ von Apples Restriktionen zu befreien. Dabei scheint das Unrechtsbewusstsein fast vollständig zu fehlen und dieses Vorgehen wird von den meisten maximal als „Kavaliersdelikt“ angesehen. Aber ist das Jailbreaken in Deutschland wirklich straffrei?

Um es kurz zu machen: In Deutschland ist es (noch) eine rechtliche Grauzone. Zum Entsperren von iOS-Geräten existiert noch kein belastbares Gerichtsurteil, das eine Strafbarkeit vermuten ließe. Dies ist sicherlich Apples Produktpolitik geschuldet; und offenbar bislang kein Interesse zu erkennen, die Nutzer wegen eines Jailbreaks in den Bereich der Strafbarkeit zu drängen.

Trotzdem soll im Folgenden einmal untersucht werden, ob nach der aktuellen Rechtslage eine Strafbarkeit zu begründen wäre.

1. Strafbarkeit gem. § 263a StGB wegen Computerbetrugs
Über den § 263a StGB, der dem Betrug gem. § 263 StGB entlehnt ist, sollen -abschließend- alle Arten der Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsvorgang, mit denen sich dessen Resultat manipulieren lässt, erfasst sein: von der Eingabe der Eingangsdaten (sog. Inputmanipulation) über den programmgemäßen Datenfluss sowie Kontrolle über die Konsole (sog. Programm-, Konsolmanipulation). Nicht mehr tatbestandsmäßig sind dagegen bloße Veränderungen der ausgegebenen Daten (sog. Outputmanipulation), da diese nicht auf einer Beeinflussung des Datenverarbeitungsprozesses beruhen.1

Unproblematisch dürfte es sich bei dem Betriebssystem iOS auf dem Gerät um Daten bzw. ein Programm der Datenverarbeitung handeln. Die Daten brauchen im Gegensatz zu § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht „beweiserheblich“ oder wie bei § 202a Abs. 1 StGB „durch eine besondere Zugangssicherung“ geschützt zu sein.

Das Ergebnis aller drei Tatbestandsalternativen muss das Beeinflussen des Ergebnisses eines -vermögensrelevanten- Datenverarbeitungsvorgangs sein2; dieses Merkmal ersetzt insoweit dasjenige des Irrtums und darüber hinaus auch das der Vermögensverfügung in § 263 StGB3. Entscheidendes Kriterium ist demnach die Unmittelbarkeit: Die Vermögensminderung muss unmittelbar, also ohne weitere (Zwischen-) Handlung des Täters, eines Opfers oder Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten. Daran fehlt es jedoch, wenn durch die Manipulation der DV lediglich die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Straftat geschaffen werden. Als Beispiel dafür findet man vielerorts das Überwinden elektronischer Wegfahrsperren, welches im Fall des Jailbreakens geradezu perfekt bildlich passt.

Das Jailbreaken ist somit -ähnlich wie das Überwinden einer elektronischen Wegfahrsperre- erst eine Vorbereitungshandlung für die anschließende Installation der nicht von Apple Inc. autorisierten Software. Dadurch entsteht der Firma natürlich ein Vermögensschaden, denn für sämtliche über den AppStore verkaufte Programme erhält Apple einen Anteil von 30% des Kaufpreises. Im Ergebnis ist ein Jailbreaker nicht wegen Computerbetruges strafbar.

2. Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB
Des Weiteren könnte man an ein Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB denken, der als Paradebeispiel das „Schwarzfahren“ erfasst. Fraglich ist hierbei jedoch schon, welche der Tatbestandsalternativen erfüllt sein soll: die Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung. Zwar werden beim Jailbreak auch Kontroll- und Zugangssperren umgangen, aber das bloße Erlangen der Leistung ohne eine Befugnis – etwa durch Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen reicht eben nicht aus.

3. Fälschung technischer Aufzeichnungen, beweiserheblicher Daten, §§ 268 ff. StGB
Wie oben bereits angedeutet können auch die §§ 268, 269 und 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB hier nicht durchgreifen – es mangelt bereits an dem Merkmal der technischen Aufzeichnungen bzw. der beweiserheblichen Daten.

4. Keine Strafbarkeit – aber Vertragsverletzung
Auch wenn das Jailbreaken nach dieser Untersuchung zu keiner Strafbarkeit führt, so verletzt es zumindest die Nutzungsbedingungen von Apple, was u.U. zu einem Garantieverlust für das Gerät führen kann. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden Verstöße gegen das Urheber- oder Wettbewerbs- bzw. Markenrecht. Es ist wohl relativ naheliegend, dass die Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Programms eine Verletzung des Urheberrechts darstellt.

Wichtiger Hinweis!
Sämtliche Ergebnisse sind rein rechtstheoretisch zu verstehen und keinesfalls ein Freibrief für seine eigenen Handlungen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Staatsanwaltschaften oder Gerichte die Strafbarkeit gänzlich anders beurteilen würden.

1 NK-StGB-Kindhäuser, § 263a StGB Rn. 7
2Fischer, StGB § 263a Rn. 5
3BT-Drucksache 10/318, S. 19


5 Kommentare zu “Strafbarkeit des Jailbreakens

  1. „Es ist wohl relativ naheliegend, dass die Veränderung eines
    urheberrechtlich geschützten Programms eine Verletzung des Urheberrechts
    darstellt.“

    Das sehe ich nicht so. Der Benutzer hat ja eine Lizenz zur Nutzung des Programms. Solange er dieses nur zur privaten Nutzung ändert und die veränderte Version nicht veröffentlicht, müßte dies durch das deutsche Recht gestattet sein. Man darf ja schließllich auch ein urheberrechtlich geschütztes Poster für den privaten Gebrauch zu einer Collage verarbeiten, oder ein Sample eines lizensierten Musikstückes in ein selbst erstelltes enbauen, solange man das Resultat nicht weitervertreibt. Sicher versucht Apple über die Lizenzbedingungen, dies zu verhindern, aber ob diese tatsächlich eine gültige Vereinbarung darstellen, ist zu bezweifeln (da der Kunde diese nicht beim Kauf unterschrieben hat!).

    • Verstöße gegen das Urheberrecht (UrhG) wurden im obrigen Text nicht geprüft.
      Es müsste sich bei iOS um ein Computerprogramm handeln (§ 69a UrhG), welches urheberrechtlich geschützt ist. Da dieses durch wirksame technische Maßnahmen durch Apple gegen Veränderung (§ 95a Schutz technischer Maßnahmen) geschützt wurde, stellt schon eine Umgehung dieses Schutzes eine (u.U. strafbare) Urheberrechtsverletzung dar.

  2. 1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
    Nun, der Zugang und die Nutzung sind dem rechtmäßigen Besitzer des iPhones ja schon ohne Jailbreak möglich! Die Veränderung des Betriebssystems ermöglicht nur zuätzliche Funktionen. Hier handelt es sich also gerade nicht darum, das Programm überhaupt erst nutzbar zu machen, also illegal zu nutzen, sondern es wird stattdessen erweitert. Insofern bin ich nicht davon überzeugt, daß §95a (der die illegale Nutzung, ohne das irgendwelche Rechte vorliegen, verbieten soll) hier greift. Ein eigenes Auto oder Motorrad darf man ja auch tunen, ohne daß der Hersteller dies verhindern kann (ob der TüV da mitmacht, ist natürlich eine andere Frage).

    • Die Gerichte neigen dazu, das Urheberrecht sehr restriktiv auszulegen (vgl. Rechtsprechung zu § 97a Abs. 2 UrhG).

      Um ein Gerät zu Jailbreaken wird natürlich die technische Maßnahme umgangen, um den Zugang zu dem Werk (dem Computerprogramm, Betriebssystem iOS) zu erhalten. Wie sonst sollte dieses Programm sonst verändert werden, um den Funktionsumfang „zu erweitern“.

  3. Zu dem Kommentar von Gray 31.08.2013 und der Antwort Strafakte.de selbiger Tag:

    Wie sieht es denn aus, wenn z.Bsp. Apple meine Harware sabotiert indem diverse Schaltkreise absichtlich durchgebrand werden? Was ist mit der abschaltung der Möglichkeit weiterhin legale software zu erwerben, oder herunter zu laden? Dies ist von Apple bekannt, dadurch wird man ja erst gezwungen, illegale Software zu besorgen, also eine Straftat zu begehen. Ich besitzte ein IPhone5 und musste damit leben, dass Apple mir regelmäßig irgendwelche Software untergejubelt hat, welche meine Leistung drosselt, den Akku leert indem irgendwelche Verbraucher aktiviert wurden, ohne dass das Gerät beansprucht wurde. Wenn also ein Jailbreak durchgeführt würde um deratig (meiner auffassung illegale) Manipulationen rückgängig zu machen und mehr Kontrolle über das Gerät zu haben, sollte ja keine Straftat vorliegen, so lange man die Software nicht teilt (Urheberrechte). Und wie sieht da die Rechtslage heutzutage aus? Auf dem IPhone5 läuft nur das alte IOS ohne Updates etc. auf dem fast Baugleichen IPhone5S noch die version IOS11+, was die nutzung diverser Software unmöglich macht, da die ältere Version der Betriebssoftware nich mehr akzeptiert wird. Zusätzlich gibt es wohl für das IPhone6 keine original Ersatzteile mehr, obwohl es wohl Vorschriften gibt, die besagen Ersatzteile müssen für 10 Jahre vorrätig sein.

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