Das Medizinstrafrecht hat in den letzten Jahren so wie wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet im materiellen Strafrecht an Bedeutung gewonnen und ist neuerdings zu einer Art Sonderstrafrecht angewachsen.
Durch die fortschreitende „Verrechtlichung der Medizin“ gibt es nicht nur ein Arztstrafrecht, also Tatbestände, die insbesondere niedergelassene Ärzte und Ärztinnen oder die in Krankenhäusern angestellte Ärzte betreffen. Praktisch alle im Medizinbereich Tätige, von dem Pflegepersonal im Krankenhaus und Hebammen bis hin zum Geschäftsführer eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung, unterfallen dem „Diktat“ juristischer Zwänge und deren Kriminalisierung.
Klassische Probleme, die in den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl von Entscheidungen der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs geführt haben, betreffen den Abrechnungsbetrug, die Vertragsarztuntreue, die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit sowie auch strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes.
Zu typischen Delikten gehören die fahrlässige Körperverletzung und Tötung und unterlassene Hilfeleistung.
In der vergangenen Woche verurteilte das Amtsgericht Gießen eine Ärztin, die auf Ihrer Internetseite Informationen über Schwangerschaftsabbrüche anbot. Die Allgemeinärztin,…
Ein Arzt der Leistungen in dem Wissen verordnet, dass sie gar nicht erbracht werden, macht sich der Untreue strafbar. Den…
Der Arzt ist ein notorischer Körperverletzer: Sämtliche Heilmaßnahmen, angefangen bei einer Tetanusimpfung bis hin zur Amputation eines Armes, sind tatbestandlich…
Wer sich schon einmal in medizinische Hände begeben hat, weiß, dass meist ein ganzes Team an Ärzten und Pflegern involviert…
Das Medizinstrafrecht hat in den vergangenen Jahren eine dynamische Entwicklung erfahren, die Rechtsprechung in diesem Bereich hat nicht nur im…