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Woher weiß die linke Hand, ob die Rechte das Richtige tut?

Wer sich schon einmal in medizinische Hände begeben hat, weiß, dass meist ein ganzes Team an Ärzten und Pflegern involviert ist. Kommt es dennoch unglücklicherweise zu Behandlungsfehlern so steht man in der strafrechtlichen Praxis nicht selten vor Zurechnungsproblemen – denn welchem Arzt der Fehler in einer großen Operation letztendlich zuzurechnen ist, wird hier oftmals schwer festzustellen sein.

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Muss nun jeder Arzt all seinen Kollegen grundsätzlich misstrauen aus Angst, dass der Fehler des Kollegen auch ihn in die strafrechtliche Verantwortung zieht?

Vertrauensgrundsatz und dessen Grenzen

Um eine reibungslose und produktive Arbeitsteilung im Krankenhausalltag zu ermöglichen, gilt im Medizinstrafrecht der Vertrauensgrundsatz: Jeder Handelnde darf sich im Rahmen einer ärztlichen Arbeitsteilung grundsätzlich auf das ordnungsgemäße Verhalten des Kollegen verlassen. Das Maß der Sorgfalt eines jeden Beteiligten richtet sich stets nur nach seinem Verantwortungsbereich.1 Dieses berechtigte Vertrauen besteht so lange, wie es nicht durch ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorarbeit des Kollegen erschüttert wird. Sobald ersichtlich ist, dass der Kollege mitunter Fehler begeht, findet der Vertrauensgrundsatz keine Anwendung und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nicht mehr ausgeschlossen.

Horizontale und vertikale Arbeitsteilung

In der horizontalen Arbeitsteilung unter den beteiligten, gleichberechtigten Ärzten darf folglich typischerweise auf eine korrekte Arbeitsweise des Kollegen vertraut werden und eine Haftung für ein – nicht offensichtliches – Fehlverhalten des Kollegen wird dadurch nicht begründet.2

Darüber hinaus bedarf es gerade in Krankenhäusern aber nicht nur einer horizontalen, sondern auch einer vertikalen Arbeitsteilung. Grundsätzlich gilt die Allzuständigkeit des Chefarztes.3 Um sich aus dieser Allzuständigkeit zu lösen, ist es dem Chefarzt möglich, einzelne seiner Aufgaben zu delegieren. Bei ihm verbleibt allerdings die Pflicht, die Mitarbeiter entsprechend ihrer zu erwartenden Fähigkeiten auszuwählen, zu instruieren und den Ablauf zu organisieren und dessen Einhaltung auch laufend zu überwachen. Der Delegierte wiederum kann dann im Rahmen des vertikalen Vertrauensgrundsatzes auf die Richtigkeit der Anweisungen vertrauen.

Jedoch ist auch dieses Vertrauen nicht in Stein gemeißelt, da es ihrerseits die Delegierten, die typischerweise selbst medizinisch gebildet sind, nicht davon befreit, Anweisungen zumindest so zu prüfen, dass evidente Fehler erkannt und Schaden vom Patienten abgewendet wird.

Ursprung im Verkehrsstrafrecht

Ursprünglich entstammt der Vertrauensgrundsatz aus dem Straßenverkehrsstrafrecht. Wer sich selbst im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhält, darf darauf vertrauen, dass es andere Verkehrsteilnehmer ihm gleich tun – es sei denn, es gibt konkreten Anlass zum Zweifel.4 So kann beim Einfahren in eine unübersichtliche Kreuzung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer an die Vorfahrtsregeln halten. Dies gilt solange, bis beispielsweise ein Kind am Straßenrand steht. Hier kann der Autofahrer natürlich nicht mehr auf das ordnungsgemäße Verhalten des Kindes vertrauen und muss folglich besondere Vorsicht walten lassen. Der Vertrauensgrundsatz greift in solchen Zweifelssituationen nicht.

Letztlich sorgt der Vertrauensgrundsatz im Arzt- und Wirtschaftsstrafrecht (hier: Ressortprinzip) dafür, dass ein reibungsloses Miteinander möglich ist, in welchem man keine Angst haben muss, für fremdes Verschulden in die strafrechtliche Verantwortung genommen zu werden.

  1. Fischer, StGB (63. Aufl. 2016) § 222 Rn. 10 []
  2. BGHSt 43, 306 [310]; BGHSt 47, 224 [231] []
  3. Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis (5. Aufl. 2015) Rn. 215 []
  4. Eidam, JA 2011, 912 ff. []

2 Kommentare zu “Woher weiß die linke Hand, ob die Rechte das Richtige tut?

  1. Danke für diesen Beitrag zum Vertrauensgrundsatz im Medizinstrafrecht. Gut zu wissen, dass dieses dafür da ist, dass sich alle Angestellten im Krankenhaus auf den Anderen verlassen kann. Ich werde mal einen Arzt fragen, ob er auch nach diesem Grundsatz arbeitet.

  2. Bei mir ist eine OP schiefgelaufen. Gut zu wissen, dass diese Fälle auch im Arzthaftungsrecht geregelt sind. Ich denke nämlich, dass man den Unfall verhindern hätte können. Mehr dazu: https://www.bach-sievers.de

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