Gestern fragte Rechtsanwalt Karsten Gulden, ob es sinnvoll sein kann, gegen Rechtsanwälte von denen man – offenbar unbegründet – abgemahnt wurde, Strafanzeige zu erstatten. Erst einmal kann es dem Anzeigeerstatter nicht schaden. Sollte es dann zu einer (zivilrechtlichen) Klage der abmahnenden Anwaltskanzlei kommen, könnte die Strafanzeige sicher die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages des Abgemahnten erhöhen.
Ebenfalls gestern war von einem ähnlichen Fall bei Beckmann & Norda zu lesen: Das OLG Köln hatte die Frage zu klären, ob das Versenden rechtsmissbräuchlicher Serienabmahnungen als Betrug strafbar sein könne. Jedoch wurde der Anwalt und dessen Mandant freigesprochen:
Durch die Abmahnschreiben wird zwar der Eindruck erweckt, die Abgemahnten seien verpflichtet, die Abmahnkosten zu erstatten bzw. weitergehenden Schadensersatz zu leisten.
Tatsächlich bestanden entsprechende Ansprüche nicht, da das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Angeklagten nicht geeignet war, Erstattungsansprüche zu begründen (vgl. BGH WRP 2012, 930). In dem Einfordern einer Leistung, auf die kein Anspruch besteht, liegt eine Täuschung über Tatsachen aber nur, wenn entweder ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt wird – was vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall ist – oder wenn die rechtliche Wirksamkeit des Anspruchs wahrheitswidrig als – etwa durch Gerichtsentscheidungen – gesichert dargestellt wird (Cramer/Perron a. a. O. Rdnr. 16 c m. w. Nachw.).
Die vom Angeklagten zu 2) in dem Abmahnschreiben zitierte Rechtsprechung bezieht sich aber ausschließlich auf die Begründung der Wettbewerbsverstöße, nicht aber auf die Berechtigung der daraus abgeleiteten Forderungen.
OLG Köln, 14.05.2013 – III-1 RVs 67/13