Enthält ein anwaltliches Mahnschreiben wegen einer beizutreibenden Forderung den Hinweis, dass sich der Mandant „im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer Strafanzeige vorbehält“, liegt darin eine zumindest versuchte Nötigung gem. § 240 StGB.
Solche Drohungen sind auch häufig in Abmahnschreiben mit Unterlassungserklärungen enthalten. Die Rechtslage dürfte dann dort ähnlich gelagert sein.
Denn die Androhung einer Strafanzeige ist grundsätzlich geeignet, den Bedrohten zur Zahlung einer geltend gemachten Geldforderung zu bewegen. Ein Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss. Eine derartige Verquickung von Mittel und Zweck stellt sich zudem als verwerflich dar.
BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13
Wie verhält es sich mit der früher üblichen Formulierung: „Den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft untrerbreiten, mit der Bitte um Prüfung, ob in Ihrem Verhalten ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zu erblicken ist“. Klingt für mich ähnlich wie die im BGH-Beschluss überprüfte Formulierung.
Die Nötigung verlangt eine Rechtswidrigkeit in der Drohung. Wie kann es rechtswidrig sein, die Vornahme einer legalen Handlung, hier der Erstattung einer Strafanzeige, anzudrohen, um seinen rechtmässigen Forderungen Nachdruck zu verleihen?
Das kann man im Urteil nachlesen, ab Rn. 57