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Strafrechtliche Nebenfolgen – mehr als reine Nebensache

Ein Blick auf die bunte Palette möglicher Nebenfolgen legt nahe, nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in anderen Rechtsgebieten nach ihnen zu suchen. Nebenfolgen sind schon begrifflich eine Folge neben der eigentlich verhängten Strafe. Sie deswegen aber als das kleinere Übel zu betrachten, wäre in den einigen Fällen wohl verfehlt.

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Strafrechtliche Nebenfolgen ergehen auf richterliche Anordnung und als gesetzliche Folge der Verurteilung. Regelmäßig werden Nebenfolgen sogar erst in einem von der Verurteilung ausgelösten behördlichen Verfahren ausgesprochen. Dass die Nebenfolgen einen Verurteilten härter treffen können als die als vom Gericht verhängte Hauptstrafe, hat der Gesetzgeber erkannt, so etwa beim Fahrverbot, wo die Nebenfolge demnächst zur Nebenstrafe wird.

Die Nebenfolgen folgen dem Urteil

Die Bedeutung der Nebenfolgen wird offensichtlich, wenn man die beträchtlichen Grundrechtseingriffe betrachtet, die beispielsweise mit dem Verlust des Führerscheins oder einem Berufsverbot einhergehen. Das Gericht muss daher alle Nebenfolgen einer Verurteilung – nicht nur die von diesem selbst angeordneten – in der Strafzumessung berücksichtigen. Selbstverständlich muss auch die Verteidigung mögliche Nebenfolgen im Blick behalten, da diese den Mandanten zusätzlich zur eigentlichen Strafe schwer belasten können.

Ergibt sich für den Verurteilten schon aus der Höhe der Geld- oder Freiheitsstrafe eine Aussage über die Sanktionsschwere, so sind die Nebenfolgen manchmal etwas versteckter. Denn schon eine relativ geringe Geld- oder Freiheitsstrafe eröffnen den Verwaltungsbehörden unter dem Stichwort „Zuverlässigkeit“ Ermessens- und Handlungsspielräume – so etwa im Gewerberecht (§ 35 GewO), im Jagdrecht (§ 17 BJagdG) oder im Waffenrecht (§ 5 WaffG).

Eine gewollte Nebenfolge – die Bindung der Behörde durch das Urteil

In einem sich dem Strafverfahren anschließenden Verwaltungsverfahren können jedoch nicht alle entscheidungsrelevanten Tatsachen erneut geprüft werden. Ein rechtskräftiges Strafurteil hat nämlich hinsichtlich der getroffenen Tatsachenfeststellungen bindende Wirkung.

Die gerichtliche und die behördliche Entscheidung sollen auf gleichen Tatsachenfeststellungen beruhen. Dies ist auch wünschenswert, denn immerhin ist damit eine gerichtliche Entscheidung Maßstab behördlichen Handelns. Allerdings erhöht sich so auch die Bedeutung einer effizienten und umfassenden Verteidigung im Strafverfahren. Fehlerhafte oder unzutreffende Tatsachenfeststellungen werden zugleich im behördlichen Verfahren negative Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Wiederaufleben einer eigenverantwortlichen Prüfungskompetenz der Behörde wird man wohl nur erhoffen können, wenn im Strafverfahren beweiserhebliche Tatsachen übersehen oder nicht erwähnt wurden.

Die Thematik berührt nicht nur den Widerruf von Genehmigungen, Untersagungen und Sperren. Sie entfaltet ihre Wirkung auch in Bereichen wie zum Beispiel dem Beamten- und Disziplinarrecht. So schön die bunte Palette möglicher Nebenfolgen für die Strafverfolgungsorgane auch sein mag, so bunt und vielfältig werden auch die selten positiven Auswirkungen für den Verurteilten sein – auch das als gewollte Nebenfolge etwa in einem Steuerstrafverfahren.

Eintrag in das Führungszeugnis (Bundeszentralregister)

Der Eintrag in das sog. Führungszeugnis ist keine Nebenfolge im eigentlichen Sinne, sollte aber dennoch stets im Auge behalten werden – gerade wenn ein Jobwechsel vor der Tür steht. Bei Ersttätern erfolgt eine Eintragung regelmäßig bei einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder aber bei einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten.