Eine wegen Freiheitsberaubung angeklagte Lehrerin aus der Region Hannover, die einen Schüler während einer Klassenfahrt an einer Leine geführt haben soll, wird sich nicht vor Gericht verantworten müssen. Das Amtsgericht Duderstadt lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch gem. § 203 StPO ab. Eine von der Staatsanwaltschaft Göttingen eingelegte Beschwerde gegen diese Entscheidung wies das Landgericht Göttingen als unbegründet zurück.
Musterstück für Vorverurteilung in den Medien
Die Staatsanwaltschaft Göttingen (Niedersachsen) hatte der Lehrerin in ihrer Anklageschrift vorgeworfen, im September 2012 einem 12-jährigen Realschüler während einer Klassenfahrt einen so genannten Führstrick über die Schulter und unter den Arm gelegt zu haben. Danach soll sie den Achtklässler an der sehr kurzen Leine vor den Augen seiner Mitschüler mehr als 500 Meter über den Hof der Jugendherberge geführt haben, um ihn zu erziehen und für sein schlechtes Benehmen zu tadeln. Der Fall hatte bundesweit Aufsehen erregt.
Der Lehrerin war in den Medienberichten zugleich unterstellt worden, dass dies nicht der erste Zwischenfall gewesen sei. Im Zuge der laufenden Ermittlungen seien weitere Vorwürfe gegen sie zur Sprache gekommen. Offenbar eine Fehlinformation.
Einverständnis zum Führen an der Leine?
Das Amtsgericht Duderstadt lehnte es allerdings nun ab, das Hauptverfahren gegen die Lehrerin zu eröffnen. Der Angeschuldigten sei subjektiv nicht nachzuweisen, dass sie den 12-jährigen Schüler gegen seinen Willen hinter sich hergezogen habe, denn dies sei lediglich die Fortführung eines Spiels unter den Schülern gewesen. Ihren Angaben zufolge habe der Junge sich den Strick selbst um den Hals gelegt und hätte sich diesen auch jederzeit abnehmen können. Der Schüler habe außerdem auch zu keinem Zeitpunkt sein Missfallen zum Ausdruck gebracht.
Der 12-jährige Schüler habe zuletzt selbst den Ablauf nicht mehr sicher rekonstruieren können. Während er zunächst angegeben habe, dass er gegen seinen Willen an diesem Strick geführt worden sei, habe er später selbst Zweifel an seiner Aussage eingeräumt. Damit sei schließlich nicht zu widerlegen, dass der Schüler sich freiwillig und aus eigenem Antrieb an der Leine habe führen lassen. Ein hinreichender Tatverdacht war demnach zu verneinen.
„Der 12-jährige Schüler habe zuletzt selbst den Ablauf nicht mehr sicher rekonstruieren können. Während er zunächst angegeben habe, dass er gegen seinen Willen an diesem Strick geführt worden sei, habe er später selbst Zweifel an seiner Aussage eingeräumt. Damit sei schließlich nicht zu widerlegen, dass der Schüler sich freiwillig und aus eigenem Antrieb an der Leine habe führen lassen.“
Welcher Schüler lässt sich freiwillig an einer Leine von einer Lehrerin zu führen?
Welcher 12 Jähriger kann den Ablauf eines Erlebnisses sicher rekonstruieren?
Darf eine Lehrerin eine Schüler auch mit dessen Zustimmung an die Leine führen. Wohl nicht.
Ein Fehlurteil !
Das war kein Urteil, das Hauptverfahren wurde nicht eröffnet.
Richtig ist allerdings dass die Lehrerin das weder mit noch ohne Zustimmung des Schülers machen durfte, da es sich um ein Kind handelte und darüber hinaus auch noch um einen Schutzbefohlenen. Wäre es ein Spiel gewesen dann hätten alle Schüler und die Lehrerin einen Strick um den Hals gehabt. Allerdings sehe ich nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sondern eher den der Nötigung und Ehrverletzung, was der Beleidigung entsprechen dürfte. Die Nötigung ist ein Offizialdelikt und hätte von Amtswegen verfolgt werden müssen, daraus hat man eine Freiheitsberaubung gemacht um es nicht verfolgen zu müssen da es rechtlich gar keine gewesen ist.