Die Rechtsprechung nimmt es mit der Unterschrift sehr ernst – das ist eigentlich nichts Neues. Aber manchmal gibt es auch wirklich unerwartete Entscheidungen:
1. Unterschrift des Einzelrichters unter die Urteilsgründe entbehrlich
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Unterschrift des Richters außer unter das Hauptverhandlungsprotokoll auch unter die Urteilsgründe gesetzt werden muss. Eigentlich bisher keine Frage, denn der Wortlaut § 275 Abs. 2 S. 1 StPO lautet:
Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Das OLG Hamm meint aber nun in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass diese Norm nur bei Kammerentscheidungen einschlägig wäre, bei denen zwei oder drei Berufsrichter an der Urteilsfindung mitgewirkt haben. Die Unterschrift unter die Urteilsurkunde bezeugt dann die Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (BGH 26, 247; 31, 212). Hat dagegen ein Einzelrichter das Urteil getroffen, so genügt seine Unterschrift unter dem Hauptverhandlungsprotokoll und er muss nicht zusätzlich die Urteilurkunde unterschreiben:
Dem liegt eine zweckbezogene Auslegung des § 275 StPO zugrunde: Die Unterschriften unter dem Urteil sollen beurkunden, dass die Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis des Kollegialgerichts übereinstimmen. Dies gilt entsprechend für den Fall des (allein entscheidenden) Straf- bzw. Bußgeldrichters: Er beurkundet mit seiner Unterschrift, dass die Urteilsgründe mit denjenigen Gründen übereinstimmen, die für seinen Urteilsspruch maßgebend waren. (OLG Hamm, 08.10.2012 – III-3 RBs 273/12)
2. Leserlichkeit einer Unterschrift
Sowohl die Unterschrift eines Richters, als auch die eines Rechtsanwalts oder Strafverteidiger müssen nicht zwingend lesbar sein – mindestens jedoch aber einzelne Buchstaben erkennen lassen, andernfalls fehlt es an den Merkmalen einer Schrift:
Zur wirksamen Unterzeichnung (ist) ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten.
(OLG Köln, 19.07.2011 – III-1 RVs 166/11)
Der 7. Zivilsenat des BGH hat sich kürzlich allerdings großzügig gezeigt und eine Art von „Vertrauensschutz“ etabliert. Danach müssen Richter, die eine bisher stets unbeanstandete Unterschrift aus Formgründen ablehnen wollen, zumindest vorher einen Hinweis erteilen (BGH, 11.04.2013 – VII ZB 43/12):
Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BGH, 28.09.1998 – II ZB 19/98). Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Einzelheiten zu diesem Fall hält Udo Vetter im law blog bereit.
3. Wiedergabe der Unterschrift
Eine eingescannte Unterschrift genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde (BGH, 10.10.2006 – XI ZB 40/05).
Ein Faksimile-Stempel der Unterschrift genügt den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht. Die Vorschrift enthält trotz der Verwendung der Worte „sollen enthalten“ ein zwingendes Erfordernis der eigenhändigen Unterschriftsleistung (BAG, 05.08.2009 – 10 AZR 692/08).
Ich machte die Erfahrung das der Richter sich weigerte sich zu legitimieren, mir ein Urteil (Entwurf) zugestellt wurde ohne Unterschrift des angeblichen Richters.
Eine Justizangestellte unterschreibt als Urkundsbeamtin.ZPO Stpo und co haben keine Geltungsbereiche mehr, es fand eine Bereinigung der Gesetze statt. Was noch gültig ist $126 BGB nur halten sich die Herren in der schwarzen Robe an nichts.