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Keine Videoübertragung bei NSU-Prozess

Der am 6. Mai 2013 (voraussichtlich) beginnende Prozess gegen Beate Zschäpe und vier Mitangeklagte, gern auch kurz als NSU-Prozess bezeichnet, wirft seine Schatten voraus.

Während vorgestern bekannt wurde, dass sich die Verteidiger von Beate Zschäpe einer körperlichen Durchsuchung unterziehen sollen, damit von ihnen keine Waffen oder Sprengstoff in das Gericht geschmuggelt werden, hatte heute das Bundesverfassungsgericht über eine Videoübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal zu entscheiden. Ein lesenswerter Kommentar das Hickhack um die Presseplätze betreffend findet sich unter dem Titel „Justiz braucht Öffentlichkeit“ in der Stuttgarter Zeitung.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist. Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts substantiiert und schlüssig vortragen. Das Oberlandesgericht München wollte einer Videoübertragung nicht zustimmen, weil es darin einen Grund für eine mögliche Revision sah.

Grundsätzlich sind sämtliche Film- und Tonaufnahmen während einer Gerichtsverhandlung in Deutschland zum Zwecke der öffentlichen Vorführung gem. § 169 GVG unzulässig.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. April 2013 – 2 BvR 872/13