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Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber dennoch erwähnenswert:

Die Beweiswürdigung liegt grundsätzlich in der Hand des Tatgerichts, weshalb sich ihre revisionsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.

Ein derartiger Mangel spiegelt sich nicht wieder, wenn das Tatgericht in die gebotene Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Frage einbezieht, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 11.06.2013 – 5 StR 124/13

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