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Urlaub nur in angemessenem Rahmen

Die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung auch zum Zwecke eines Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegen. Das Beschleunigungsgebot führt jedoch dazu, dass sich die Unterbrechungszeiten in angemessenem Rahmen zu halten haben.

So sind in einem Umfangsverfahren die Urlaubszeiten aller notwendig Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufs der Hauptverhandlung abzustimmen. Diesen Grundsätzen widerspricht es, wenn die an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter ihren Urlaub nicht oder zumindest größtenteils gleichzeitig, sondern jeweils nacheinander genommen haben.

Die Angeklagten sind als Konsequenz dessen dann aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

OLG Hamm, Urt. v. 13.06.2013 – 3 Ws 161/13 (AG Bielefeld)


2 Kommentare zu “Urlaub nur in angemessenem Rahmen

  1. Diese Rechtsprechung wird sicherlich Auswirkungen auf Terminsverlegungsanträge durch Verteidiger haben. Allerdings nicht die, die Verteidiger sich wünschen.

    • Man wird kaum das Recht auf umfassende Strafverteidigung angreifen und einen (begründeten) Terminverlegungsantrag ablehnen, um den Angeklagten oder Inhaftierten dadurch verteidigungslos zu stellen.
      Wenn ein Verteidiger während einer Haftsache allerdings 4 Wochen am Stück in Urlaub fährt, wird sich der Mandant ohnehin von sich aus überlegen, ob das der richtige Verteidiger ist.

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