Flüchtlinge sind zwar keine Verbrecher, aber trotzdem verpflichtet, „erkennungsdienstliche Maßnahmen“ zu dulden (§ 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG). Tun sie das nicht oder unternehmen sie Vorkehrungen, sich „unkenntlich zu machen“, laufen sie Gefahr ein, dass ihr Asylverfahren nach § 33 Abs. 1 AsylVfG eingestellt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied gestern einen Fall, in dem der Flüchtling zwar seine Fingerabdrücke abgegeben hatte, allerdings in einer nicht verwertbaren Qualität. Der mit der Abnahme der Fingerabdrücke befasste Mitarbeiter vermerkte Spuren von Manipulationen an dessen Fingerkuppen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte das Asylverfahren daraufhin ein, weil die Identität des Flüchtlings nicht feststehe und dafür die „unzureichende Mitwirkung“ des Mannes ursächlich gewesen sei. Haben Flüchtlinge nämlich schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragt, können sie dorthin zurückgeschickt werden.
Die Vorinstanzen hatten die Einstellung des Asylverfahrens aufgehoben. Ein Flüchtling sei zwar nicht verpflichtet, auch verwertbare Fingerabdrücke abzugeben. Schließlich könne die Behörde einen Asylbewerber solange vorladen bis er verwertbare Abdrücke abgibt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde nun allerdings Recht und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Zwar sei ein Flüchtling allgemein nicht verpflichtet, die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke zu garantieren – das wird er wohl üblicherweise auch gar nicht können – er sei aber verpflichtet, jede Manipulation seiner Fingerkuppen zu unterlassen. Dies ergebe sich aus der Duldungspflicht des § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG.
BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – Az. 10 C 3.13
(Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, werden aber mit Erscheinen hier verlinkt).