Der Bundesgerichtshof hat heute ein Grundsatzurteil zum GPS-Tracking getroffen. Danach ist die Überwachung von Personen mittels eines am Fahrzeug angebrachten GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar. Im konkreten Fall ging es darum, dass zwei Detektive im Rahmen ihrer Aufträge in 29 Fällen einen GPS-Sender an das Auto der jeweiligen Zielpersonen angebracht hatten – natürlich ohne sie darüber zu informieren. Dabei handelten sie in der Absicht Bewegungsprofile der Personen zu erstellen. Das Landgericht Mannheim verurteilte sie mit Urteil vom 18.10.2012 (Az. 4 KLs 408 Js 27973/08) zu einer noch zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 2 Nr. 1, 44 Abs. 1 BDSG. Hierzu führte das Gericht an, dass es sich bei den GPS-Daten um personenbezogene Daten handele.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Erwägungen des Landgerichts Mannheim im Grundsatz bestätigt und entschieden, dass die heimliche Überwachung von „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.