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Die Abkehr vom qualifizierten Konnexitätserfordernis

Wenn ein Beweismittel die Beweistatsache belegen kann, liegt ein Beweisantrag vor, dem das Gericht nachgehen muss. Der 5. Straf­se­nat hat mit Beschluss vom 01.09.2021 (für BGHSt vorgesehen – 5 StR 188/21) entschieden, dass es einer darüber hinausgehenden Darlegungen der Plausibilität des Beweisergebnisses nicht bedarf. Insofern muss sich ein Be­weis­an­trag insbesondere nicht mit frü­he­ren hiervon abweichenden Beweisergeb­nis­sen aus­ein­an­der­set­zen. Damit weicht der 5. Strafsenat von der bisherigen Rechtsprechung des BGH ab. Hintergrund der Entscheidung ist die Neu­re­ge­lung des Be­weis­an­trags­rechts im Strafverfahren aus dem Jahr 2019.

Abkehr vom Konnexitätserfordernis durch Gesetzesänderung

Mit dem seit 13.12.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. 2019 I S. 2121) ist § 244 Abs. 3 S. 1 StPO dahingehend geändert worden, dass ein Beweisantrag vorliegt,

wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Beweisantrag, Beweisantragsrecht, Konnexitätserfordernis, Konnexität, Ablehnung

Ein Beweisantrag muss also zunächst keine weitergehende Anforderung erfüllen als die bloße Darlegung der Konnexität – im Sinne eines einfachen Zusammenhangs – zwischen Beweismittel und Beweistatsache. Diesbezüglich hat der 5. Strafsenat des BGH klargestellt, dass der Antragsteller hingegen nicht aufzeigen müsse, weshalb das von ihm benannte Beweismittel die unter Beweis gestellte Tatsache belegen können soll, obwohl die bisherige Beweisaufnahme möglicherweise andere Ergebnisse ergeben hat. In der Forderung nach einer solchen qualifizierten Konnexität läge eine unzulässige Beweisantizipation. Vielmehr müsse dem Antragsteller die Möglichkeit offen stehen, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, für die es nach der bisherigen Beweisaufnahme keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und die ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint.

Lockerung der Anforderungen an die Konnexität von Beweisanträgen

Dementsprechend führt der Beschluss des BGH – im Einklang mit der Reform des § 244 StPO – zu einer Lockerung der Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag. Die Grenzen der Zulässigkeit eines Beweisantrags werden lediglich bei mangelnder Ernsthaftigkeit und der Antragstellung in Verschleppungsabsicht gemäß § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO gezogen.

Aufgrund der Neufassung des § 244 Abs. 3 StPO fühlen sich die Richter und Richterinnen des 5. Strafsenats nicht an die Rechtsprechung anderer Strafsenate des BGH gebunden. Eine Entscheidung des Großen Strafsenats im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG war demnach nicht einzuholen.

Konsequenzen für das Beweisantragsrecht

Konkret auf das vom BGH entschiedene Verfahren bezogen ergeben sich folgende Konsequenzen für das Beweisantragsrecht:

Das Landgericht Berlin hat in einem Prozess wegen der Schüsse auf einen Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters einen Beweisantrag des wegen Beihilfe verdächtigen Mitangeklagten abgelehnt, mit dem dieser durch Vernehmung eines Zeugen beweisen wollte, dass der angeschossene Nebenkläger und der Schütze vor der Tat unabhängig von ihm Kontakt hatten. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, dass der Zeuge gegenüber einem bereits vernommenen Polizeibeamten vom Inhalt des Beweisantrags abweichende Angaben gemacht habe. Die Verteidigung habe nicht plausibel dargelegt, weshalb die Zeugenvernehmung nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen solle. Im späteren Urteil stellte das Landgericht Berlin sodann fest, dass eine Verbindung von Schütze zu Nebenkläger nur über den wegen Beihilfe verurteilten Antragsteller bestanden habe.

Auf die Revision des Antragstellers hin hob der 5. Strafsenat seine Verurteilung wegen einer Verletzung des § 244 StPO auf, sodass die unterlassene Beweiserhebung insofern zum Erfolg der Verfahrensrüge führte. Mit der Benennung einer Beweistatsache und eines Beweismittels habe der Angeklagte die Anforderung der Konnexität gewahrt. Darüber hinausgehende „Anforderungen an die Konnexität, die die vom Landgericht vorgenommene Einstufung als bloßen Beweisermittlungsantrag rechtfertigen könnten, werden von Gesetzes wegen nach der umfassenden Neuregelung des Beweisantragsrechts […] nicht gestellt.“