Strafakte.de

Hate Crimes

Hassverbrechen, sog. hate crimes1, werden in den USA und in vielen anderen Ländern härter bestraft und deren Täter oft lebenslang durch die Straftat gebrandmarkt. Das deutsche Strafrecht kennt keine gesondert als Hassdelikte zu qualifizierenden Straftaten, was sich allerdings bald ändern könnte. Die Steckbriefe der Täter sind fast immer identisch: nicht älter als 30, männlich, heterosexuell, niedriger Bildungsgrad, problematisches Elternhaus, die mangelnde Fähigkeit, sich in andere Lebenssituationen hineinzudenken oder Mitleid zu empfinden.

hate crime, hate crimes, Hassverbrechen

Anspruch verwirkt, als Person behandelt zu werden

Straftaten, die aus Hass gegen eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe – etwa Ausländer – begangen werden, haben in vielen Ländern der Welt eine eigenständige strafrechtliche Relevanz. Mark Wahlberg, heute ein gefeierter Filmstar, überfiel als Sechzehnjähriger einen Einwanderer aus Vietnam auf der Straße, beschimpfte ihn als „vietnamesischen Scheißdreck“ und schlug ihm mit einem Holzknüppel über den Kopf. Auf der Flucht vor der Polizei stürzte er sich auf einen zweiten Vietnamesen und schlug ihm mit der Faust auf das linke Auge. Nach der Festnahme verhöhnte er seine Opfer als „Schlitzaugen“. Wahlberg wurde nach Erwachsenenstrafrecht wegen versuchten Mordes angeklagt und wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er sich der Körperverletzung schuldig bekannt hatte. Er verbüßte allerdings nur 45 Tage und wurde dann freigelassen. Im November 2014 – also 26 Jahre nach seiner Verurteilung – stellte er bei dem Gouverneur von Massachusetts ein Gnadengesuch, um endlich wieder eine „weiße Weste“ zu bekommen. Die für den Fall zuständige Staatsanwältin will Wahlberg allerdings nicht aus der Schuld entlassen, wie sie öffentlich mitteilte. Das wäre das „falsche Signal“, denn der „Hater“ von einst habe ein für allemal den Anspruch verwirkt, als Person behandelt zu werden.2

Hate Crimes: Symbolische Gesetzgebung der überflüssigen Art

Dieser Fall zeigt deutlich das andere Rechtsverständnis in den Vereinigten Staaten, das immer noch von Vergeltung als Strafzweck gekennzeichnet ist. Doch auch in Deutschland gibt es nun Bestrebungen, die Gesinnung des Täters bei der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen. Dies ist freilich heute auch schon so, wie sich aus dem konkreten Wortlaut des § 46 StGB ergibt. Dennoch verabschiedete das Bundeskabinett der großen Koalition bereits im August 2014 einen Gesetzentwurf, nach dem rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Motive künftig deutlich berücksichtigt werden sollen. Schon im Ermittlungsverfahren und nicht erst in der Strafzumessung sollen Staatsanwälte eine solche Motivation frühzeitig erkennen und entsprechend würdigen. Eine Einstellung nach § 153 StPO könnte dann schwierig werden.

Der „Hasskriminalität“ will die Bundesregierung politisch motivierte Straftaten zuordnen, wenn die Umstände der Tat oder die vermutete (!) Motivation des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund

ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, ihres äußeren Erscheinungsbilds oder ihres gesellschaftlichen Status richtet3.

In die ganz falsche Richtung

Der Deutsche Anwaltverein nannte dies eine „symbolische Gesetzgebung der überflüssigen Art“. Schon jetzt seien rassistische Motive in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wenn dies nicht geschehe, liege das eher an der Gleichgültigkeit oder fehlenden Sensibilität einiger Ermittler.

Dieter Rössner, Direktor des Instituts für Kriminalwissenschaften an der Universität Marburg schätzt, dass es jährlich mehr als 100.000 Vorurteilsdelikte in Deutschland geben könnte und sieht darin sogar eine Gefahr für die Gesellschaft: „Das besondere Risiko liegt in dem Angriff auf die Grundlagen des friedlichen Zusammenlebens in der zivilisierten Gesellschaft: die Unantastbarkeit der Menschenwürde als Gemeinschaftswert.“ Dennoch gehe es „um das strafrechtliche Grundprinzip, dass ein verletzter Mensch ohne Blick auf seine besonderen Eigenschaften gleiche Achtung und gleichen Schutz verdient“, weshalb man Opfer gerade nicht differenzieren sollte. Das Prinzip von einer Vorurteilskriminalität ginge daher „in die ganz falsche Richtung“.

  1. Richtiger wäre die Bezeichnung bias crimes, also vorurteilsgeleitete Straftaten, da gerade das Vorurteil (und nicht der Hass) leitendes Handlungsmotiv ist – allerdings konnte sich diese Bezeichnung nicht durchsetzen. []
  2. Ausführlich in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) vom 08.02.2015, Seite 6 []
  3. BT-Drs. 16/13035 S. 1 (Link) []