Wie weit darf Islamkritik gehen? Mit dieser Frage hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien zu befassen. Im Februar 2011 war die bekannte Islamkritikerin Elisabeth Sabaditsch-Wolff vom Wiener Straflandesgericht wegen Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 öStGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 480 Euro verurteilt, vom Vorwurf der Verhetzung (§ 283 öStGB) jedoch freigesprochen worden.
In einem Seminar für Jungwähler an der rechtspopulistischen FP-Parteiakademie soll sie dem Propheten Mohammed einen „relativ großen Frauenverschleiß“ unterstellt und darüber hinaus angedeutet haben, er habe „gerne mit Kindern ein bisschen was“ gehabt – wobei sie sich offenbar auf eine islamische Überlieferung bezog, nach der dessen dritte Frau bei der Eheschließung sechs und beim Vollzug der Ehe neun Jahre alt gewesen sein soll.
Der Oberste Gerichtshof hat nun dem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen Elisabeth Sabaditsch-Wolff zurückgewiesen. Nach der am vergangenen Mittwoch veröffentlichen Urteilsbegründung leuchte bei einer derartigen Aussage „deutlich ein Wertungsexzess“ hervor. Würde man „isoliert“ erklären, dass Mohammed „Sex mit einem Kind hatte“ würde das wohl nicht unter Strafe gestellt. Aber die von der Angeklagten vorgenommene „Verbrämung dieser Aussage“, komme einer Verspottung gleich und sei daher zu verurteilen. Insbesondere sprach jedoch entsprechend Artikel 9 Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) „die gebotene Interessensabwägung für den Schutz der religiösen Gefühle anderer“.